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Überwachung Baden-Württemberg: 2009 weniger Sojaprodukte mit Gentechnik-Spuren

(11.02.2010) Die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg hat 2009 in jedem vierten sojahaltigen Lebensmittel Anteile von gentechnisch veränderten Sojabohnen festgestellt. Von 770 untersuchten Lebensmitteln erwiesen sich 109 als "GVO-positiv". Neben Soja war vor allem Leinsamen betroffen.

Bei Soja und Mais deckten die Lebensmittelkontrolleure insgesamt sieben Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften auf. Mehrere Chargen eines türkischen Nudelprodukts und eines kolumbianischen Maismehls sowie eine Probe Soja-Lecithin wiesen Anteile von gv-Soja bzw. gv-Mais über dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent auf.

Geringfügige GVO-Anteile wurden in 27 Prozent der untersuchten Soja-Lebensmittel gefunden, bei Mais-Lebensmitteln waren es 6 Prozent. Seit 2007 nimmt die Zahl der GVO-positiven Soja-Lebensmittel ab.

In den meisten Fällen der 2009 untersuchten Lebensmittel lagen die ermittelten GVO-Anteile unterhalb der technischen Nachweisgrenze von 0,1 Prozent. Beimischungen zwischen 0,1 und 0,9 Prozent sind nicht kennzeichnungspflichtig, wenn sie "zufällig und technisch unvermeidbar" sind.

Bei einem Mais- und bei einem Reisprodukt wurden Spuren von gentechnisch veränderten Pflanzen nachgewiesen, die nicht in der EU zugelassen sind. Für diese gilt in der EU eine "Nulltoleranz". Die betroffenen Produkte sind daher nicht verkehrsfähig.

Im Herbst hatten die Kontrolleure in Baden-Württemberg einen nicht zugelassenen gv-Lein (Flachs) in Leinsamen aus Kanada nachgewiesen. Danach wurden insgesamt 151 Leinsamen-Proben untersucht, in 43 fand sich gv-Lein. Alle untersuchten ökologischen Produkte erwiesen sich als "GVO-frei". Inzwischen wurden die betroffenen Produkte vom Markt genommen.

Bis heute ist nicht geklärt, wie es in Kanada zu den Beimischungen gekommen ist. Ein gv-Flachs war dort einige Jahre zugelassen, wurde aber nie angebaut.

Ebenfalls untersucht wurden Rapshonige. In drei Produkten aus Kanada war gv-Raps nachweisbar. Nach derzeitiger Rechtslage sind geringfügige GVO-Anteile in Honig nicht kennzeichnungspflichtig, sofern die jeweiligen gv-Pflanzen in der EU als Lebensmittel zugelassen sind.

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