Überwachung Baden-Württemberg: 2009 weniger
Sojaprodukte mit Gentechnik-Spuren
(11.02.2010) Die amtliche
Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg hat
2009 in jedem vierten sojahaltigen Lebensmittel
Anteile von gentechnisch veränderten Sojabohnen
festgestellt. Von 770 untersuchten Lebensmitteln
erwiesen sich 109 als "GVO-positiv". Neben Soja war
vor allem Leinsamen betroffen.
Bei Soja und Mais deckten die
Lebensmittelkontrolleure insgesamt sieben Verstöße
gegen die Kennzeichnungsvorschriften auf. Mehrere
Chargen eines türkischen Nudelprodukts und eines
kolumbianischen Maismehls sowie eine Probe
Soja-Lecithin wiesen Anteile von gv-Soja bzw.
gv-Mais über dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9
Prozent auf.
Geringfügige GVO-Anteile
wurden in 27 Prozent der untersuchten
Soja-Lebensmittel gefunden, bei Mais-Lebensmitteln
waren es 6 Prozent. Seit 2007 nimmt die Zahl der GVO-positiven Soja-Lebensmittel ab.
In den meisten Fällen der
2009 untersuchten Lebensmittel lagen die ermittelten
GVO-Anteile unterhalb der technischen Nachweisgrenze
von 0,1 Prozent. Beimischungen zwischen 0,1
und 0,9 Prozent sind nicht kennzeichnungspflichtig,
wenn sie "zufällig und technisch unvermeidbar" sind.
Bei einem Mais- und bei einem
Reisprodukt wurden Spuren von gentechnisch
veränderten Pflanzen nachgewiesen, die nicht in der
EU zugelassen sind. Für diese gilt in der EU eine
"Nulltoleranz". Die betroffenen Produkte sind daher
nicht verkehrsfähig.
Im Herbst hatten die
Kontrolleure in Baden-Württemberg einen nicht
zugelassenen gv-Lein (Flachs) in Leinsamen aus
Kanada nachgewiesen. Danach wurden insgesamt 151
Leinsamen-Proben untersucht, in 43 fand sich gv-Lein.
Alle untersuchten ökologischen Produkte erwiesen
sich als "GVO-frei". Inzwischen wurden die
betroffenen Produkte vom Markt genommen.
Bis heute ist nicht geklärt,
wie es in Kanada zu den Beimischungen gekommen ist.
Ein gv-Flachs war dort einige Jahre zugelassen,
wurde aber nie angebaut.
Ebenfalls untersucht wurden
Rapshonige. In drei Produkten aus Kanada war gv-Raps
nachweisbar. Nach derzeitiger Rechtslage sind
geringfügige GVO-Anteile in Honig nicht kennzeichnungspflichtig, sofern die jeweiligen gv-Pflanzen in der EU als Lebensmittel zugelassen
sind.
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