EuGH: Nationale Anbauverbote für Gentechnik-Mais
MON810 rechtlich fragwürdig
(23.03.2011) Das von der
französischen Regierung verhängte Anbauverbot für
gentechnisch veränderten Mais MON810 ist
möglicherweise mit europäischen Rechtsvorschriften
nicht vereinbar. Das ergibt sich aus einem
Rechtsgutachten, das gestern beim Europäischen
Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegt wurde.
Dort wird über mehrere Klagen gegen das in einigen
EU-Ländern, darunter auch Deutschland, geltende
MON810-Anbauverbot entschieden.
In Frankreich sind mehrere
Gerichte mit Klagen gegen das Ende 2007 von der
Regierung verhängte Anbauverbot für den in der EU
seit 1998 zugelassenen gentechnisch veränderten Mais
MON810 befasst. In den Verfahren wurden verschiedene
grundsätzliche Fragen aufgeworfen, die nun der
Europäische Gerichtshof (EuGH) klären soll. Am 22.
März 2011 legte Generalanwalt Paolo Mengozzi sein
Schlussgutachten vor.
Der EuGH wird sein Urteil
voraussichtlich im Sommer verkünden. Zwar ist er
dabei nicht an die Ausführungen des Generalanwalts
gebunden, folgt diesen jedoch in den meisten Fällen.
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Nationale Anbauverbote von MON810-Mais:
Kein Bestand vor dem Europäischen Gerichtshof? |
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Frankreich hatte sich beim
Erlass des Anbauverbots von MON810-Mais auf eine
"Schutzklausel" in den europäischen
Rechtsvorschriften berufen. Danach kann ein
Mitgliedsstaat Sofortmaßnahmen ergreifen, wenn er
aufgrund neuer Informationen "berechtigten Grund zu
der Annahme hat, dass ein GVO eine Gefahr für die
menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt."
Frankreich hatte das Verbot, ähnlich wie Deutschland
ein Jahr später, mit einzelnen
wissenschaftlichen Untersuchungen begründet, in
denen sich Hinweise auf solche Gefährdungen fanden.
In keinem Fall sind solche Anhaltspunkte bisher
bestätigt worden.
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Generalanwalt Mengozzi stellt
in seinem Gutachten klar, dass allein ein
"hypothetisches Risiko einer Schädigung" nicht
ausreicht, um eine Sofortmaßnahme zu begründen. Es
müsse vielmehr festgestellt werden, dass "eine nicht
unbedeutende Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser
Schäden besteht".
Vor allem aber weist Mengozzi
darauf hin, dass die nationalen Regierungen die
Schutzklausel nur unter bestimmten Voraussetzungen
in Anspruch nehmen dürfen. Wenn es neuere
Erkenntnisse gebe, die einen sofortigen Erlass von
Schutzmaßnahmen erfordern, müsse ein Mitgliedsstaat
zunächst die Kommission anrufen. Erst wenn diese
trotz der Aufforderung nicht tätig werde, könne eine
Mitgliedsstaat einseitige Maßnahmen anordnen. Diese
könnten jedoch nur vorläufig sein. Es sei nicht
zulässig, eine Sofortmaßnahme wie das MON810-Verbot
über Jahre aufrechtzuerhalten, ohne die
Wahrscheinlichkeit eines Schadens zu belegen.
Frankreich hatte das
MON810-Verbot erlassen, ohne die EU-Kommission zuvor
zu informieren.
Folgt
der EuGH dem Gutachten des Generalanwalts, könnten
die nationalen Anbauverbote fallen.
Bereits 2007 hat Monsanto die
Neuzulassung von MON810-Mais beantragt. Nach
geltenden Rechtsvorschriften war die 1998 erteilte
Erstzulassung ausgelaufen. Inzwischen hat die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit
(EFSA) die wissenschaftliche Begutachtung
abgeschlossen und dabei auch neuere
wissenschaftliche Untersuchungen zu möglichen
Gefährdungen durch MON810-Mais berücksichtigt.
Sollte die Neuzulassung
erteilt werden, dürften damit auch die Gründe für
die nationalen Anbauverbote in Frankreich,
Deutschland und anderen Mitgliedsstaaten entfallen.
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