|
Nach langen Diskussionen war
die von der EU-Kommission ausgearbeitete Regelung im
vergangenen Februar von den Mitgliedsstaaten im
"Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette"
mehrheitlich angenommen worden. Nachdem EU-Parlament
und Ministerrat eine Drei-Monats-Frist hatten
verstreichen lassen, ohne eigene Stellungnahmen
abzugeben, hat die Kommission die Beratungen nun
formal abgeschlossen. In den nächsten Tagen werden
die neuen Vorschriften im Amtsblatt der EU
veröffentlicht, zwanzig Tage später werden sie
rechtskräftig.
Damit sind Spuren von in der
EU nicht zugelassenen gv-Pflanzen in
Futtermitteleinfuhren unter bestimmten
Voraussetzungen erlaubt: Die betreffenden
gv-Pflanzen müssen im Erzeugerland zugelassen sein
und für daraus hergestellte Lebens- und Futtermittel
muss in der EU ein Zulassungsantrag gestellt sein,
der mindestens seit drei Monaten den Behörden
vorliegt. Toleriert werden künftig auch Spuren von
gv-Pflanzen, deren Zulassung in der EU ausgelaufen
ist und nicht erneuert wurde. |