DNA Mutation

Neue Züchtungsverfahren, alte Gentechnik-Definition: Zeit für ein Update

(15.02.2017) Die neuen Genome Editing-Verfahren können einzelne DNA-Bausteine von Pflanzen – und anderen Organismen - „umschreiben“, so gezielt und präzise wie es bis vor kurzem noch unvorstellbar war. Ist das noch Gentechnik und müssen die so entstandenen Organismen entsprechend zugelassen und gekennzeichnet werden, wie es vor allem Gentechnik-kritische Organisationen fordern? Oder gleichen sie eher „natürlichen“ Mutationen, die in den aktuellen Gesetzen ausdrücklich ausgenommen sind? Müsste nicht eher die Gentechnik-Definition der wissenschaftlichen Entwicklung angepasst werden? Dazu fand am 14. Februar in Berlin eine hochkarätige Diskussionsveranstaltung statt, zu der die großen Wissenschaftsorganisationen und der Deutsche Ethikrat eingeladen hatten.

Podiumsdiskussion Leopoldina

Podiumsdiskussion in Berlin (von rechts nach links): Hans Georg-Dederer (Jurist, Universität Passau) als Moderator, Margret Engelhard (Fachgebietsleiterin Gentechnik beim BfN, Bundesamt für Naturschutz), Harald Ebner (Bundestagsabgeordneter, Bündnis 90/Grüne), Stephanie Franck (Vorsitzende BDP, Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter), Detlef Bartsch (Abteilungsleiter Gentechnik beim BVL, Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).
Brauchen wir eine neue Gentechnik-Definition? Eingeladen hatten Leopoldina (Nationale Akademie der Wissenschaften), die DFG (Deutsche Forschungsgemeinschaft) und der Deutsche Ethikrat.

Detlef Weigel

Prof. Detlef Weigel, Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie, Tübingen. „Das Gentechnikgesetz braucht deshalb eine neue, präzisere Definition von gentechnisch veränderten Organismen. Genom-editierte Pflanzen, die keine DNA von unverwandten Organismen enthalten, dürfen nicht unter das Gentechnikgesetz fallen.“

Urs Niggli Leopoldina

Prof. Urs Niggli, Direktor FiBL (Forschungsinstitit für biologischen Landbau). „CRISPR/Cas zeigt ebenfalls vielversprechendes Potenzial. (…) Dabei wird mit Mutationen gearbeitet, welche auch durch natürliche Brüche in der DNA entstehen. Dies könnte die Basis für eine neue Regelung der Grünen Gentechnik werden.“

Peter Dabrock

Prof. Peter Dabrock, Theologe an der Universität Erlangen-Nürnberg und seit 2016 Vorsitzender des Deutschen Ethikrates. „Kulturelles Unbehagen kann nicht einfach verboten werden. (…) Zu beachten ist nämlich in all dem: Man trägt Verantwortung für das, was man tut, aber auch für das, was man wider besseres Wissen verhindert.“

Tade Matthias Spranger Leopoldina

Prof. Tade Matthias Spranger, Universität Bonn und juristischer Gutachter für das BfN sprach sich für eine „Dynamisierung“ des Gentechnik-Rechts aus wie es heute für viele Technologiebereiche üblich ist. Derzeit sei es „statisch“ und könne daher neuen wissenschaftlichen Entwicklungen nicht gerecht werden.

Fotos: MPG, Deutscher Ethikrat / Reiner Zensen, großes Foto oben: Catalin Rusnat /123RF

Fast dreißig Jahre alt ist das Gentechnik-Gesetz. Seitdem ist die juristische Definition, was unter einem GVO zu verstehen ist, im Kern so geblieben, wie sie dem damaligen Stand des Wissens entsprach. Doch die molekularbiologischen Verfahren haben sich seitdem enorm weiterentwickelt. Gerade die neuen Genome Editing-Konzepte – CRISPR/Cas, TALEN und ähnliche - lassen sich mit den alten Begriffen kaum noch fassen. Sie stammen aus einer Zeit, als es allein um die klassische Gentechnik ging, das Einführen fremder, „außerhalb des Organismus zubereiteter“ Gene und Genkonstrukte in den Zellkern. Was auch unter „natürlichen“ Bedingungen – etwa durch Kreuzen und natürliche Rekombination – hätte entstehen können, blieb unreguliert – bis heute. Deswegen ist auch die Mutationszüchtung mit ihren zufälligen, aber auch in der Natur möglichen Mutationen vom Gentechnik-Gesetz ausdrücklich ausgenommen – selbst wenn dafür radioaktive Strahlung genutzt wird.

Doch diese klare Unterscheidbarkeit zwischen „natürlichen“ und „nicht-natürlichen“ Verfahren verschwimmt. Zwar werden auch beim Genome Editing die benötigten molekularen Werkzeuge ähnlich wie bei der Gentechnik in eine Zelle eingeführt, doch sie werden dort nicht fest eingebaut und nicht über Generationen weitervererbt. Wenn sie ihre Aufgabe ausgeführt haben – eine Punktmutation an einer ganz bestimmten Stelle auszulösen –, werden sie nicht mehr benötigt. In den Nachkommen sind keine fremden Gene oder Konstrukte mehr vorhanden.

Einfache Genom-editierte Pflanzen sind deswegen von natürlichen nicht unterscheidbar. Die einzelne Mutation, die in ihnen wirksam ist, hätte auch zufällig entstehen können – so wie sie immer und unablässig stattfinden. Mutationen sind einer der Motoren für genetische Vielfalt.

Für Gentechnik-kritische Experten ist jedoch nicht das Produkt – die editierte, von natürlichen nicht unterscheidbare Pflanze – maßgebend, sondern der Prozess der dahin führt. „Veränderungen am Erbgut, die mit Hilfe von CRISPR/Cas erzeugt werden, sind klar als Gentechnik einzuordnen“, so Margret Engelhard, Leiterin der Gentechnik-Abteilung beim BfN. „Auch kleine Eingriffe können zu weitreichenden Eigenschaftsveränderungen eines Organismus führen und somit relevante Auswirkungen auf Mensch und Natur haben.“

Die meisten Wissenschaftler sehen das jedoch anders. „Im Vordergrund der Betrachtung sollte das von einer neuartigen Pflanze ausgehende mögliche Risiko stehen - unabhängig von der Technologie, mit der sie hergestellt wurde“, so Katja Becker, Molekularbiologin und Vizepräsidentin der DFG. „Genom-editierte Pflanzen, die keine DNA von unverwandten Organismen enthalten, dürfen nicht unter das Gentechnikgesetz fallen“, ergänzt Detlef Weigel vom Tübinger Max-Planck-Institut für Entwicklungsbiologie.

Dieser Streit – ob die eher verfahrensbezogenen Teile des Gentechnik-Gesetzes maßgebend sind oder das am Ende entstandene Produkt – ist bis heute nicht entschieden, weder juristisch noch politisch. Die meisten Wissenschaftler, Kommissionen und Verbände empfehlen, „naturidentisch“ editierte Pflanzen nicht der Gentechnik-Regulierung zu unterwerfen, doch die EU-Kommission zögert seit Jahren eine verbindliche Entscheidung dazu hinaus. Die Mitgliedstaaten hat sie aufgefordert, nicht mit einer eigenen Auslegung der Gesetze vorzupreschen.

Diese Rechtsunsicherheit lähmt Forschung und Züchtungsunternehmen. Doch inzwischen, angestoßen von einer Klage in Frankreich, ist der Streit beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) gelandet. Nun werden die Richter – streng nach den Buchstaben der alten Gesetze – darüber entscheiden, wie die neuen, später „erfundenen“ Genome Editing-Verfahren rechtlich einzustufen sind – und indirekt damit auch, ob in Europa eine realistische Chance besteht, sie in der Pflanzenzüchtung anwenden zu können.

Politik, Wissenschaft, Unternehmen – alle zögern, sich auf eine Revision der europäischen Gentechnik-Richtlinien einzulassen. Seit Jahren sind die Mitgliedstaaten in diesen Fragen tief zerstritten, unfähig, gemeinschaftliche Entscheidungen zu treffen. Es droht ein jahrelanger, quälender Prozess, der die politische und gesellschaftliche Spaltung noch verschärft, ohne zu einem besseren Ergebnis zu kommen.

Wie immer auch der EuGH entscheidet, er wird die Aufgabe „an die Politik zurückspielen“, meint der Grüne Bundestagsabgeordnete Harald Ebner. Dies könnte eine Chance eröffnen, so der Jurist Tade Matthias Spranger von der Universität Bonn, einen breiten gesellschaftlichen Diskurs darüber zu führen, was künftig als GVO eingestuft werden sollte und wie neue Züchtungsverfahren und ihre Produkte zu regulieren seien.

Wenn es zutrifft, dass die derzeitige Gentechnik-Definition überholt ist, was könnte denn an ihre Stelle treten, fragte der Passauer Jurist Hans-Georg Dederer die Teilnehmer der Abschlussdiskussion in Berlin. Doch ein durchdachtes, in sich stimmiges Konzept hat bisher niemand. Und so schnell wird sich daran kaum etwas ändern. Vor allem Wissenschaftler wollen konsequent produktbezogen regulieren – etwa neu gezüchtete Pflanzen unabhängig vom dabei angewandten Verfahren. Doch wenn das bedeuten würde, dass alle neuen Sorten zugelassen und auf ihre Sicherheit bewertet werden müssten, „wäre das das Ende für viele kleine Züchtungsunternehmen“, so Stephanie Franck vom BDP.

Andere wollen die Zulassungspflicht an die „Neuartigkeit“ knüpfen oder plädieren für unterschiedlich strenge Sicherheitsprüfungen je nachdem, welche Gene neu in eine Pflanze eingeführt wurden. Sogar eine umfassende konsistente Regulierung der gesamten Landwirtschaft wurde in Berlin vorgeschlagen, in die neu gezüchtete oder editierte Pflanzen als ein Teilbereich integriert wären.

Doch die Zeit drängt, nicht zuletzt infolge des wohl Anfang 2018 zu erwartenden EuGH-Urteils – und das zwingt zu eher pragmatischen Lösungen. Nicht ein völlig neues Konzept, sondern eher eine präzisere und vor allem differenzierte Gentechnik-Definition - im Grundsatz waren sich die Diskussionsteilnehmer in Berlin da einig, im Konkreten jedoch nicht.

„Unabhängig davon, wie die Entscheidung des EuGH ausfällt: Der technologische Fortschritt und die langjährigen Erfahrungen fordern mittelfristig eine Anpassung des Rechts“, so der Jurist Jens Kahrmann vom BVL. „Meine Hoffnung ist, dass dabei eine Regulierung zustande kommt, die von wissenschaftlicher Erkenntnis und nicht von Ängsten getragen ist.“

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