Neue EU-Vorschriften
Lebensmittelenzyme: Zulassung, aber weiterhin
keine Gentechnik-Kennzeichnung
(09.07.2008) Das Europäische
Parlament hat neue Rechtsvorschriften für
Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Enzyme
angenommen. Künftig müssen Lebensmittelenzyme ähnlich
wie Zusatzstoffe zugelassen werden. Bei der
Gentechnik-Kennzeichnung ändert sich dagegen nichts.
Vor der abschließenden Lesung
hatten EU-Parlament und der Ministerrat ihre
bestehenden Meinungsverschiedenheiten beigelegt und
sich auf einen Kompromiss verständigt. Mit der
Zustimmung des Parlaments gilt es als sicher, dass
die vier neuen Verordnungen demnächst in Kraft
treten werden. Sie lösen zahlreiche
lebensmittelrechtliche Vorschriften ab und sollen
Zulassung, Sicherheit und Verwendung von
Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Enzymen
EU-weit einheitlich regeln. Alle derzeit auf dem
Markt befindlichen Stoffe sollen nach und nach
erneut auf ihre Sicherheit überprüft werden. Gibt es
keine Bedenken, werden sie in eine Positivliste
aufgenommen. Nur Stoffe, die dort aufgeführt sind,
dürfen künftig verwendet werden.
Neue Zusatzstoffe, Aromen und
Enzyme werden nach einem einheitlichen Verfahren
zugelassen. Voraussetzung für eine Zulassung ist
eine Sicherheitsbewertung nach dem aktuellen Stand
des Wissens.
Weitreichende Änderungen gibt
es bei Enzymen, die als effiziente und zielgenaue
biochemische Katalysatoren zunehmend in der
Lebensmittelverarbeitung verwendet werden. Derzeit
sind sie auf EU-Ebene nicht geregelt. Die
bestehenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten
weichen erheblich voneinander ab.
Künftig müssen neue Enzyme
ähnlich wie Zusatzstoffe zugelassen werden.
Voraussetzung dafür ist, dass sie sicher sind und
ihr Einsatz als "technologisch notwendig"
anzusehen ist. Außerdem darf ihre Verwendung die
Verbraucher nicht täuschen. Auch für die zahlreichen
bereits heute in der Lebensmittelverarbeitung
gebräuchlichen Enzyme wird eine nachträgliche
Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben.
Bei der Gentechnik bleibt
alles beim Alten. Wie bisher sind Zusatzstoffe und
Aromen dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie aus
einem gentechnisch veränderten Organismus gewonnen
werden, etwa Lecithin (E 322) oder Aromen aus
gv-Soja, Methylcellulose (E 461) aus gv-Baumwolle
oder Glycerin (E 422) aus gv-Raps. Werden
Zusatzstoffe oder Enzyme jedoch mit Hilfe
gentechnisch veränderter Mikroorganismen
hergestellt, muss dieses Verfahren auf dem Etikett
nicht deklariert werden. Gerade bei der Produktion
von Enzymen ist es mittlerweile üblich,
gv-Mikroorganismen einzusetzen.
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