Vorläufige Gerichts-Entscheidung: Anbauverbot von gentechnisch verändertem Mais MON810 bestätigt

(05.05.2009) Der Eilantrag des Agro-Unternehmens Monsanto gegen das von Bundeslandwirtschaftsministerin Aigner Mitte April verhängte Anbauverbot für MON810 wurde abgelehnt.

Die Richter des Verwaltungsgerichts in Braunschweig begründen ihre Entscheidung damit, dass es für ein Verbot eines zugelassenen GVO ausreicht, „wenn sich aus neuen oder zusätzlichen Informationen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Menschen oder Tiere geschädigt werden können.“ Für ein Verbot müssten keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, die zweifelsfrei Gefahren belegen.

Aigner hatte sich bei ihrer Entscheidung auf eine Schutzklausel der EU-Freisetzungsrichtlinie berufen und das Verbot von MON810 mit neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet, die einen „berechtigten Grund zur Annahme“ liefern, dass von diesem Bt-Mais eine Gefahr für die Umwelt ausgeht.

Der Agro-Konzern Monsanto hat gegen das Verbot geklagt, weil er überzeugt ist, dass keine geeigneten Begründungen vorliegen, die die Sicherheit seines Produktes MON810 in Zweifel ziehen und ein Verbot rechtfertigen. Ein Eilantrag sollte ermöglichen, den gv-Mais noch in dieser Anbausaison auszusäen.

Mit der Ablehnung des Eilantrags hat das Gericht eine vorläufige Entscheidung getroffen. Der Kläger, das Unternehmen Monsanto, kann dagegen Beschwerde einreichen. Eine endgültige Entscheidung wird erst im Hauptverfahren getroffen.