Glucanase
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Wirkung |
Aufspaltung von Glucanen, vor allem bei Gerste |
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Anwendungsbereiche |
Bier (in Deutschland nicht erlaubt), Wein; Futtermittel |
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gentechnische Herstellung |
möglich |
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Kennzeichnung |
nein |
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EU-Zulassung |
ja (Futtermittel) |
Wirkung
Die (Beta-) Glucanasen bauen Glucane ab - stärkeähnliche Verbindungen
(Polysaccharide), die in einigen Pflanzen wie Gerste vorkommen. Die Glucane gehören zur Gruppe der Hemicellulosen (vgl. auch
Hemicellulase).
Verwendung
Weitere Anwendungsgebiete
Gentechnik
(Beta-) Glucanasen werden durch Fermentation
mit verschiedenen Pilz- und Bakterienarten gewonnen.
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Bei der Herstellung von Glucanasen werden auch gentechnisch veränderte
Produktionsstämme, vor allem Schimmelpilze aber auch Bakterien,
eingesetzt. Drei mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellte Glucanase-Präparate werden
in der EU kommerziell vermarktet.
Zulassung und Kennzeichnung
Zulassung. Die Verwendung von Enzymen
ist in der EU gesetzlich geregelt. Besondere Anforderungen für mit
Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellte Enzyme
gibt es nicht. Dieses wird jedoch bei der Risikobewertung von
Enzymen berücksichtigt.
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Futtermittel: Wie alle
Futtermittelzusätze müssen auch Enzyme für diesen Zweck
ausdrücklich erlaubt sein. Voraussetzung dafür ist eine
Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA). Bislang sind 27
Glucanase-Präparate, meist in Kombination mit anderen Enzymen
wie Xylanase, in die EU-weit gültige
Positivliste aufgenommen worden.
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Lebensmittel: Lebensmittelenzyme
dürfen in Zukunft nur verwendet werden, wenn sie in einer
"Gemeinschaftsliste" eingetragen sind. Dafür müssen die Enzyme
bestimmte Kriterien erfüllen: Ihr Verzehr muss gesundheitlich
unbedenklich sein, sie müssen technologisch notwendig sein und
dürfen den Verbraucher nicht irreführen. Mit einer ersten
Gemeinschaftsliste ist nicht vor 2013 zu rechnen.
Kennzeichnung. Die Herstellungsweise von Enzymen ist kein
Kennzeichnungstatbestand. Daher müssen auch mit gentechnisch
veränderten Mikroorganismen erzeugte Enzyme nicht besonders
gekennzeichnet werden.
- Bei Futtermitteln gelten Enzyme als Zusatzstoffe und
müssen auf der Verpackung entsprechend deklariert werden.
- Bei Lebensmitteln sind Enzyme dagegen in der Regel
nicht deklarationspflichtig. Nur Enzyme, die wie Zusatzstoffe im
Lebensmittel eine technologische Funktion erfüllen, müssen auf
der Zutatenliste aufgeführt werden.
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