Pullulanase
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Wirkung |
Spaltung von Stärken |
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Anwendungsbereiche |
Stärkeverzuckerung, Stärkeindustrie |
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gentechnische Herstellung |
verbreitet |
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Kennzeichnung |
nein |
Wirkung
Pullulanasen (auch: Isoamylasen) spalten große
Polysaccharid-Moleküle wie Stärke an einer bestimmten Stelle.
In den Stärkekörnern der Pflanzen liegt die
Stärke in zwei unterschiedlichen Varianten vor:
Amylose (20-30%) und Amylopektin (70-80%):
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Amylopektin, der Hauptbestandteil in den Stärkekörnern, besteht aus großen, stark verzweigten Molekülen.
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Amylose hingegen liegt in langen, kettenförmigen Molekülen vor.
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Der jeweilige Typ bzw. deren Mischungsverhältnis bestimmt die technischen und sensorischen Eigenschaften der Stärke und deren Verwendungsmöglichkeiten.
Pullulanasen zerschneiden die verzweigten Amylopektin-Moleküle, sodass Amylase-Ketten übrig bleiben.
Verwendung
Pullulanase wird überwiegend zusammen mit anderen
Stärke spaltenden Enzymen ( Glucoamylase)
eingesetzt
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bei der
Stärkeverzuckerung
Die Umwandlung von Stärke in Glukose bzw.
Glukosesirup wird verbessert.
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vereinzelt auch als Backenzym
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beim Bierbrauen (im Ausland, in Deutschland nicht erlaubt)
Gentechnik
Pullulanasen werden durch Fermentation mit
Hilfe von Bakterien oder Schimmelpilzkulturen gewonnen.
Zulassung und Kennzeichnung
Zulassung. Die Verwendung von Enzymen
ist in der EU gesetzlich geregelt. Besondere Anforderungen für mit
Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellte Enzyme
gibt es nicht. Dieses wird jedoch bei der Risikobewertung von
Enzymen berücksichtigt.
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Lebensmittelenzyme
dürfen in Zukunft nur verwendet werden, wenn sie in einer
"Gemeinschaftsliste" eingetragen sind. Dafür müssen die Enzyme
bestimmte Kriterien erfüllen: Ihr Verzehr muss gesundheitlich
unbedenklich sein, sie müssen technologisch notwendig sein und
dürfen den Verbraucher nicht irreführen. Mit einer ersten
Gemeinschaftsliste ist nicht vor 2013 zu rechnen.
Kennzeichnung. Die Herstellungsweise von Enzymen ist
kein Kennzeichnungstatbestand. Daher müssen auch mit gentechnisch
veränderten Mikroorganismen erzeugte Enzyme nicht besonders
gekennzeichnet werden.
- Bei Lebensmitteln sind Enzyme in der Regel
nicht deklarationspflichtig. Nur Enzyme, die wie Zusatzstoffe im
Lebensmittel eine technologische Funktion erfüllen, müssen auf
der Zutatenliste aufgeführt werden.
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