Ohne Gentechnik
- was ist erlaubt?
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Bei Lebensmitteln
mit einem "ohne Gentechnik"-Siegel sind
(fast) keine Anwendungen der Gentechnik
zulässig. Bei Futtermitteln sind die
Kriterien jedoch weniger streng. Erlaubt
sind:
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Futtermittel aus gentechnisch
veränderten Pflanzen
außerhalb der Verbotszeit (je nach Produkt sechs Wochen
bis zwölf Monate vor der Verwertung)
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zufällige, technische
GVO-Beimischungen im Futter bis 0,9 Prozent
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Futterzusätze (Vitamine,
Aminosäuren, Enzyme), die mit gv-Mikroorganismen
hergestellt wurden.
Lebensmittel wie
Milch, Eier, Fleisch oder Wurst dürfen das
"ohne Gentechnik"-Siegel tragen, wenn die
Futtermittel der Tiere diesen Anforderungen
entsprechen. |
Seit 1. Mai 2008 gelten in Deutschland
besondere gesetzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln,
die ohne Gentechnik erzeugt wurden. Die Anforderungen dafür sind unterschiedlich - je nachdem, ob es sich um Lebensmittel
tierischen oder nicht-tierischen Ursprungs handelt.
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"Ohne Gentechnik": Seit August 2009 gibt
es ein einheitliches Label für "ohne
Gentechnik"-Produkte. |
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Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch,
Eier oder Milch gibt es besondere Kriterien "ohne Gentechnik".
Diese beziehen sich ausschließlich auf die Futtermittel,
welche die Tiere erhalten haben.
Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen sind zwar
grundsätzlich nicht erlaubt, dennoch stehen bestimmte
Gentechnik-Anwendungen bei Futtermitteln einer "ohne
Gentechnik"-Deklaration nicht entgegen:
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Das Verbot von gv-Futterpflanzen bezieht
sich auf einen bestimmten Zeitraum vor der Verwertung. Bei
Schweinen sind es etwa die letzten vier Monate vor der Schlachtung,
bei Milch produzierenden Tieren die letzten drei Monate und bei Hühnern für die Eiererzeugung
die letzten sechs Wochen.
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"Zufällige, technisch unvermeidbare"
Beimischungen von zugelassenen gv-Pflanzen in den Futtermitteln
sind erlaubt, sofern sie unterhalb des Schwellenwerts von 0,9
Prozents bleiben.
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Zulässig sind zudem Futtermittelzusätze
wie Vitamine, Aminosäuren oder Enzyme erlaubt, bei deren
Herstellung gentechnisch veränderte Mikroorganismen eingesetzt wurden. Die Tiere dürfen auch mit
gentechnisch hergestellten Arzneimitteln oder Impfstoffen
behandelt werden.
Zahlreiche Futtermittel enthalten
gentechnisch hergestellte Zusätze. Damit sollen Ernährungsmängel
der pflanzlichen Futtermittel ausgeglichen werden (etwa Aminosäuren
Lysin oder Methionin).
Andere Zusätze sollen die Futtermittelverwertung (etwa Enzyme
Amylase oder
Phytase) oder die
Vitaminversorgung (etwa Vitamin B2)
verbessern. Futtermittel mit solchen von gv-Mikroorganismen hergestellten Zusätzen
dürfen bei "ohne Gentechnik"-Lebensmitteln ohne Einschränkung
verwendet werden.
Bei anderen nicht von Tieren stammenden Lebensmitteln und
Zutaten gelten strengere Anforderungen als bei den
Futtermitteln. Mit einer "ohne
Gentechnik"-Deklaration nicht vereinbar sind:
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Zutaten oder Zusatzstoffe aus
gentechnisch veränderten Pflanzen,
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Zusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren,
Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten
Mikroorganismen hergestellt werden. Ausnahme: Die jeweiligen
gentechnisch hergestellten Zusatzstoffe sind nach der
EU-Ökoverordnung zugelassen und es sind keine "ohne Gentechnik"
hergestellten Alternativen erhältlich.
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Anders als bei den Futtermittel sind zufällige oder technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen
bei "ohne Gentechnik"-Lebensmitteln nicht zulässig. Im Rahmen der amtlichen
Überwachung ist es jedoch gängige Praxis, Anteile unterhalb der
technischen Bestimmungsgrenze von 0,1 Prozent nicht weiter zu
verfolgen, sofern es sich um zugelassene GVO handelt.
Frühere "ohne Gentechnik"-Regelung.
Schon zwischen 1998 und 2008 gab es in Deutschland gesetzliche
Vorschriften für eine "ohne Gentechnik"
-Kennzeichnung. Sie schloss jede Anwendung der Gentechnik auf allen
Verarbeitungsstufen aus. Da ein Nachweis
dafür sehr aufwändig war, gab es damals praktisch keine Produkte mit einem solchen "ohne Gentechnik"-Etikett.
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transGEN:
- Bio-Produkte: Gentechnik ist nicht
erlaubt
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