GVO-Nachweisverfahren: Immer empfindlicher, aber keine exakte Messung

In der EU wird ein GVO - etwa eine gentechnisch veränderte Pflanze - nur dann zugelassen, wenn ein Verfahren zur Verfügung steht, mit dem dieser GVO nachgewiesen werden kann. Ein solches Verfahren ist Voraussetzung dafür, um gewollt oder ungewollt vorhandene GVO-Anteile in einem Lebensmittel oder in Rohstoffen "messen" zu können.

Nachweisverfahren für gentechnisch veränderte Organismen (GVO)

  • Standardverfahren PCR (Polymerase Chain Reaction)

  • keine exakte Messung, sondern Bestimmung der DNA

  • Nachweisgrenze: 0,1 Prozent

  • Schwankungsbreite der Ergebnisse: 40 Prozent (an der Nachweisgrenze noch höher)

  • Nachweis nur, wenn DNA noch in größeren Bruchstücken vorhanden ist

Für jede zugelassene gv-Pflanze wird ein spezifisches Nachweisverfahren benötigt, das ausschließlich auf ein bestimmtes EventEvent - etwa Bt11-Mais, MON810-Mais oder GT73-Raps - "anspringt". Erst wenn ein solches Verfahren entwickelt und standardisiert ist, kann eine Zulassung des jeweiligen gentechnisch veränderten Organismus (GVO) erteilt werden.

Das Unternehmen, das die Zulassung eines GVOs beantragt, ist verpflichtet, den Behörden alle Informationen vorzulegen, die zur Entwicklung eines spezifischen Nachweisverfahrens erforderlich sind. In der Regel wird dazu ein bestimmter DNADNA-Abschnitt benötigt, der für den betreffenden GVO charakteristisch ist.

Damit kann später überprüft werden, ob der jeweilige GVO in einer Probe vorhanden ist - sei es in einem Lebens- oder Futtermittel, einer Saatgut-Partie oder in einer Schiffsladung mit Agrarrohstoffen.

Referenz-Laboratorium der EU: Standards für Nachweisverfahren

Die EU-Kommission hat ein Referenz-Laboratorium (Community Reference Laboratory, CRL) eingerichtet, das die jeweiligen Nachweisverfahren überprüft und anschließend einen EU-weit einheitlichen Standardtest festlegt. An diesem Prozess sind weitere Referenzlabore aus den Mitgliedsländern beteiligt. Alle anerkannten und sich in der Überprüfung befindenden Nachweisverfahren werden auf der CRL-Webseite veröffentlicht.

Heute wird fast ausschließlich die PCRPCR-Methode für GVO-Nachweise genutzt. Sie besteht im wesentlichen aus drei Schritten:

  • (1) Mit einer "Sonde" (PrimerPrimer) wird der gesuchte, für den jeweiligen GVO charakteristische DNA-Abschnitt aufgespürt. 
  • (2) Ist der GVO-spezifische DNA-Abschnitt vorhanden, wird er in einer schnell ablaufenden Kettenreaktion (PCR, Polymerase Chain Reaction) vervielfältigt.
  • (3) Nun kann dieser DNA-Abschnitt - und damit der gesuchte GVO - nachgewiesen werden.

GVO-Analytik: Keine exakte Zahlen wie bei Rückstandskontrollen

Lange Zeit waren nur "qualitative" PCR-Nachweise möglich: Es konnte nur untersucht werden, ob der jeweilige GVO in einer Probe vorhanden war, nicht jedoch, in welchen Anteilen. Quantitative Nachweise sind eine neuere Entwicklung. Erst als solche Verfahren eingesetzt werden konnten, waren Überprüfungen von SchwellenwertenSchwellenwerten möglich.

Dennoch: Auch die heute üblichen "quantitativen Verfahren" zur Messung von GVO-Anteilen sind keine exakten Messverfahren wie in der chemischen Analytik.

  • Das quantitative PCR-Verfahren basiert auf dem Mengenvergleich der DNA des jeweiligen GVOs zu der Gesamtmenge der DNA. Als Ergebnis erhält man etwa den Anteil der gv-Mais-DNA an der gesamten Mais-DNA einer Lebensmittelprobe. Daraus sind Rückschlüsse möglich, wie hoch der GVO-Anteil an den jeweiligen Rohstoffen eines Lebensmittels war.
  • Ein quantitativer Nachweis ist nur möglich, wenn DNA in ausreichender Menge aus einer Probe isoliert werden kann. Ist sie zu gering, liefert die Vervielfältigung der DNA keine aussagekräftigen Ergebnisse.
  • Die Ergebnisse quantitativer Nachweise können schwanken. Großen Einfluss haben etwa Entnahme, Mischung und Aufbereitung der Probe. Zwar sind die Verfahren EU-weit standardisiert, dennoch kommt es zu erheblichen Abweichungen zwischen den Ergebnissen der verschiedener Analyselaboren. Es sind Unter- oder Überschreitungen des tatsächlichen Werts von jeweils bis zu 40 Prozent möglich. Das bedeutet: Ermittelt ein Labor etwa einen GVO-Gehalt von 1 Prozent, "messen" andere 0,6 oder 1,4 Prozent. 

Ein Nachweis im Endprodukt ist nur möglich, wenn die betreffenden DNA-Bruchstücke, auf die der Nachweis "anspringt", dort vorhanden sind. Oft wird DNA durch Verarbeitung (Druck, Hitze, Chemikalien) vollständig abgebaut. Dann ist kein Nachweis möglich. Das trifft etwa auf Sojasauce, raffinierte Öle aus gv-Sojabohnen oder gv-Raps zu.

 

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Jenny fragt: Wie funktioniert eigentlich die PCR-Methode? Ob Kriminalistik, Vaterschaftstest, Forschung oder Lebensmittelüberwachung - ohne PCR geht kaum etwas. Damit können ganz bestimmte DNA-Abschnitte nachgewiesen werden.

Der PCR-Song. "Scientists for Better PCR", Populäres Music Video der Firma Bio-Rad.

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Gentechnik-Überwachung. In Deutschland sind die Bundesländer für die Lebensmittelüberwachung zuständig. Sie kontrollieren die Einhaltung der Gentechnik-Vorschriften. Dazu werden in jedem Jahr mehrere Tausend Lebensmittel untersucht - vor allem solche mit mais- oder sojahaltigen Zutaten.
Im Web
  • Entwicklung und Validierung von Nachweisverfahren für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
    (Herrmann Broll, Jutta Zagon; Bundesinstitut für Risikobewertung. Aus. Forschungsreport Ernährung - Landwirtschaft - Verbraucherschutz, 1/2006)
  • PCR: Eine ausgezeichnete Methode (Roche)
28. Januar 2011 [nach oben springen]

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