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Honig vor Gericht:
Sind Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen im Honig erlaubt oder verboten?

Im September 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine spektakuläre Entscheidung zu Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen im Honig getroffen. Danach ist solcher Pollen im Honig nur noch dann erlaubt, wenn die betreffende gv-Pflanzen ohne Einschränkungen als Lebensmittel zugelassen ist. Vor allem Importhonige haben damit Schwierigkeiten.

Was bedeutet das EuGH-Urteil für den Honig? Stimmt es, dass Honig nun nicht mehr verkauft werden darf, wenn darin Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen ist?

Zunächst einmal: Der EuGH hat entschieden, dass Pollen im Honig als Zutat anzusehen ist. Das scheint banal, bedeutet aber eine bemerkenswerte lebensmittelrechtliche Kehrtwende. Vorher galt Pollen als "produkttypische Verunreinigung", denn er ist ja nicht notwendig, um Honig zu erzeugen. Für die Bienen ist Pollen Nahrung, die sie im Bienenstock einlagern und der wie Staub in meist sehr geringen Spuren in den Honig gelangt. Der Pollenanteil im Honig liegt  bei etwa 0,1 bis höchsten 0,5 Prozent.

Und was hat die Einstufung des Pollens als "Zutat" mit Pollen aus gv-Pflanzen zu tun?

Wenn das EuGH-Urteil weiter Bestand hat, dann gelten für die Zutat Pollen dieselben lebensmittelrechtlichen Anforderungen wie für jede andere Lebensmittelzutat auch. Pollen im Honig hätte den gleichen Status wie Zucker oder Lecithin in der Schokolade und müsste auf einer Zutatenliste deklariert werden.

Auch im Hinblick auf die Gentechnik ist Pollen allen anderen Zutaten gleichgestellt: Befindet sich Pollen aus einer gv-Pflanze im Honig, dann ist nach dem EuGH-Urteil die Zutat Pollen "aus einem GVO (gentechnisch veränderten Organismus) hergestellt" und fällt damit unter die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Gentechnik.

Sind denn Pollen aus gv-Pflanzen im Honig überhaupt erlaubt?

Auch hier gilt dasselbe wie bei jeder anderen Zutat: Ist eine gv-Pflanze in der EU uneingeschränkt als Lebensmittel zugelassen, dann sind daraus hergestellte Zutaten erlaubt - gleich ob Lecithin in der Schokolade oder Pollen im Honig. Übersteigt der Anteil des "Gen-Pollens" am Gesamtpollen in einem Honig den Schwellenwert von 0,9 Prozent, dann muss die Zutat Pollen gekennzeichnet werden ("aus genetisch modifizierten ....."). Allerdings ist das eher theoretisch: Eine exakte Bestimmung des GVO-Pollenanteils an der Gesamtpollenmenge eines Honigs ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Ist die betreffende gv-Pflanze in der EU jedoch nicht zugelassen, gilt die "Nulltoleranz": Pollen aus solchen gv-Pflanzen sind genau so wenig erlaubt wie etwa Glukose (Traubenzucker) aus einem nicht zugelassenen gv-Mais.

Was ändert sich mit dem EuGH-Urteil ganz konkret für den Honig?

Für Honig aus Deutschland - und den meisten EU-Ländern - ändert sich wenig. Da hier keine gv-Pflanzen angebaut werden und auch kaum noch Freilandversuche stattfinden, gibt es auch keinen Pollen aus gv-Pflanzen, der von Bienen aufgenommen und in den Honig gelangen könnte.

Etwas anderes ist es bei Importhonigen. Immerhin werden 80 Prozent des deutschen Honigbedarfs aus Ländern außerhalb Europas eingeführt.

Muss ich bei Importhonigen damit rechnen, dass Pollen aus gv-Pflanzen darin enthalten sein können?

Ja, wenn der Honig aus Ländern wie Argentinien, Brasilien oder Uruguay stammt, in denen großflächig gv-Mais und Sojabohnen angebaut werden. Es ist wahrscheinlich, dass Pollen dieser Pflanzen auch in den dort erzeugten Honigen vorkommt. Allein diese drei Länder liefern knapp die Hälfte des nach Deutschland eingeführten Honigs. Bei Honig aus Kanada ist eher mit Pollen von gv-Raps zu rechnen. Dort wird überwiegend (90 Prozent) gv-Raps angebaut.

Die amtliche Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kann in 10 bis 30 Prozent der untersuchten Importhonige gv-Pflanzen nachweisen, darunter in einigen Fällen auch solche, die in der EU nicht als Lebensmittel zugelassen sind. 

Und was ist mit dem gv-Mais MON810? Dessen Pollen im Honig hatte doch den Anlass für das Verfahren vor dem EuGH geliefert.

MON810 ist ein lebensmittelrechtlich verzwickter Sonderfall. Dieser gv-Mais wurde in der EU 1998 nach den damals geltenden Rechtsvorschriften zugelassen. Wie alle "Altprodukte" musste auch MON810 in eine Zulassung nach neuem Recht überführt werden. Dabei ist es versäumt worden, ausdrücklich auch Pollen im Honig als Verwendungszweck mit einzubeziehen. Deswegen fehlt dafür eine formelle Zulassung. Ähnliches trifft auf andere gv-Pflanzen zu, etwa einige gv-Rapssorten. Dagegen sind die in Nord- und Südamerika angebauten gv-Sojabohnen - und zahlreiche weitere gv-Pflanzen - ohne Einschränkungen als Lebensmittel zugelassen.

Heute gibt es solche auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkte Zulassungen nicht mehr. Eine Zulassung umfasst immer alle Lebens- und Futtermittel - und das trifft künftig auch für MON810 zu. Derzeit steht die Entscheidung über die für alle Altprodukte obligatorische  Wiederzulassung an. 

Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf Freilandversuche mit gv-Pflanzen?

Pollen aus gv-Pflanzen, die sich noch in der Entwicklung befinden und daher nicht zum "Inverkehrbringen" zugelassen sind, dürfen nicht in den Honig gelangen. Freilandversuche mit solchen gv-Pflanzen müssen so durchgeführt werden, dass das ausgeschlossen ist. Mit dem EuGH-Urteil sind die Hürden für Freilandversuche mit gv-Pflanzen noch einmal höher geworden sind.

Haben Imker nun einen Anspruch darauf, vor GVO-Pollen-Eintrag geschützt zu werden?

 

Nein. Nach einem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (28.03.2012) besteht dieser Anspruch nicht. Ein Imker kann von dem Verantwortlichen für einen Freilandversuch nicht verlangen, dass der Pollenflug durch bestimmte Maßnahmen - etwa Abschneiden der Blütenfahnen - unterbunden wird.

Damit ist der Imker selbst verantwortlich, dass sein Honig keinen (nicht als Lebensmittel zugelassenen) GVO-Pollen enthält. Um das zu gewährleisten, kann er die Bienenstöcke in ausreichender Entfernung vom Versuchsfeld aufstellen oder seinen Honig auf GVO-Spuren untersuchen lassen. Da derzeit in Deutschland jedoch kaum  Freilandversuche durchgeführt und auch keine gv-Pflanzen angebaut werden, hat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine praktische Relevanz.

Hat das Urteil des EuGH auf Dauer Bestand?

 

Erst einmal ja.  Allerdings hat die EU-Kommission im September 2012 eine Änderung der Honig-Richtlinie beschlossen Danach würde Pollen im Honig als "natürlicher Bestandteil" eingestuft, nicht mehr als Zutat wie im EuGH-Urteil. In Bezug auf GVO-Pollen soll sich jedoch nichts ändern: Pollen aus gv-Pflanzen wären erlaubt, wenn diese in der EU umfassend als Lebensmittel zugelassen sind.

Ob sich jedoch die Kommission durchsetzten kann ist offen. Denn auch EU-Parlament und Mitgliedsstaaten müssen noch zustimmen.

Mehr bei transGEN:

 

Überwachung: Gen-Pollen im Honig? 2011 haben einige Bundesländer Honig auf Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen untersucht.  Bisher wurden 300 Proben ausgewertet. Während deutsche Honige durchweg "gentechnikfrei" waren, fanden die Kontrolleure in insgesamt 40 Importhonigen Pollen von gv-Soja, aber auch von nicht zugelassenem gv-Raps. In Baden-Württemberg waren beispielsweise knapp dreißig Prozent der Honige aus Nicht-EU-Ländern wie Argentinien und Brasilien (25 von 85) GVO-positiv. 
Bt-Mais, Bienen, Honig. Maisblüten sind für Bienen nicht besonders attraktiv. Dennoch: Wenn Bt-Mais auf den Feldern steht, gelangen auch dessen Pollen in die Bienenstöcke. Ist das ein Problem für Bienen und Honig?

Im Web
Bt-Mais und Bienen: die Ergebnisse. Drei Jahre haben Wissenschaftler der Universität Würzburg im Freiland und im Labor untersucht, ob und wie sich gentechnisch veränderter Bt-Mais auf Honigbienen auswirkt. Stephan Härtel stellt die Ergebnisse vor.
19. Oktober 2012 [nach oben springen]

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