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Nach dem Urteil des EuGH:
Sind Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen im Honig erlaubt oder verboten?

Am 6. September 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg eine spektakuläre Entscheidung zu Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen im Honig getroffen. Die Presse sprach von einer "Honig-Krise" und titelte "Gen-Honig muss aus den Regalen".

Was bedeutet das EuGH-Urteil für den Honig? Stimmt es, dass Honig nun nicht mehr verkauft werden darf, wenn darin Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen ist?

Zunächst einmal: Der EuGH hat entschieden, dass Pollen im Honig als Zutat anzusehen ist. Das scheint banal, bedeutet aber eine bemerkenswerte lebensmittelrechtliche Kehrtwende. Vorher galt Pollen als "produkttypische Verunreinigung", denn er ist ja nicht notwendig, um Honig zu erzeugen. Für die Bienen ist Pollen Nahrung, die sie im Bienenstock einlagern und der wie Staub in meist sehr geringen Spuren in den Honig gelangt. Der Pollenanteil im Honig liegt  bei etwa 0,1 bis höchsten 0,5 Prozent.

Und was hat die Einstufung des Pollens als "Zutat" mit Pollen aus gv-Pflanzen zu tun?

Für die Zutat Pollen gelten nun dieselben lebensmittelrechtlichen Anforderungen wie für jede andere Lebensmittelzutat auch. Pollen im Honig hat den gleichen Status wie Zucker oder Lecithin in der Schokolade und muss auf einer Zutatenliste deklariert werden.

Auch im Hinblick auf die Gentechnik ist Pollen nun allen anderen Zutaten gleichgestellt: Befindet sich Pollen aus einer gv-Pflanze im Honig, dann ist nach dem EuGH-Urteil die Zutat Pollen "aus einem GVO (gentechnisch veränderten Organismus) hergestellt" und fällt damit unter die entsprechenden Rechtsvorschriften zur Gentechnik.

Sind denn Pollen aus gv-Pflanzen im Honig überhaupt erlaubt?

Auch hier gilt dasselbe wie bei jeder anderen Zutat: Ist eine gv-Pflanze in der EU uneingeschränkt als Lebensmittel zugelassen, dann sind daraus hergestellte Zutaten erlaubt - gleich ob Lecithin in der Schokolade oder Pollen im Honig. Übersteigt der Anteil des "Gen-Pollens" am Gesamtpollen in einem Honig den Schwellenwert von 0,9 Prozent, dann muss die Zutat Pollen gekennzeichnet werden ("hergestellt aus genetisch modifizierten ....."). Allerdings ist das eher theoretisch: Eine exakte Bestimmung des GVO-Pollenanteils an der Gesamtpollenmenge eines Honigs ist aus technischen Gründen nicht möglich.

Ist die betreffende gv-Pflanze in der EU jedoch nicht zugelassen, gilt die "Nulltoleranz": Pollen aus solchen gv-Pflanzen sind genau so wenig erlaubt wie etwa Glukose (Traubenzucker) aus einem nicht zugelassenen gv-Mais.

Was ändert sich mit dem EuGH-Urteil ganz konkret für den Honig?

Für Honig aus Deutschland - und den meisten EU-Ländern - ändert sich wenig. Da hier keine gv-Pflanzen angebaut werden und auch kaum noch Freilandversuche stattfinden, gibt es auch keinen Pollen aus gv-Pflanzen, der von Bienen aufgenommen und in den Honig gelangen könnte.

Etwas anderes ist es bei Importhonigen. Immerhin werden 80 Prozent des deutschen Honigbedarfs aus Ländern außerhalb Europas eingeführt.

Muss ich bei Importhonigen damit rechnen, dass Pollen aus gv-Pflanzen darin enthalten sein können?

Ja, wenn der Honig aus Ländern wie Argentinien, Brasilien oder Uruguay stammt, in denen großflächig gv-Mais und Sojabohnen angebaut werden. Es ist wahrscheinlich, dass Pollen dieser Pflanzen auch in den dort erzeugten Honigen vorkommt. Allein diese drei Länder liefern knapp die Hälfte des nach Deutschland eingeführten Honigs.

Bei Honig aus Kanada ist eher mit Pollen von gv-Raps zu rechnen. Dort wird überwiegend (90 Prozent) gv-Raps angebaut. Es ist daher nicht verwunderlich, wenn in kanadischem Rapshonig Pollen von gv-Raps-Pollen gefunden wurde

. Liegt deren Anteil am Gesamt-Pollen über dem Kennzeichnungsschwellenwert von 0,9 Prozent,  müssten solche Honige gekennzeichnet werden.

Sollten sich allerdings Pollen aus nicht in der EU als Lebensmittel zugelassenen gv-Pflanzen im Honig finden, muss er aus dem Verkehr gezogen werden.

Und was ist mit dem gv-Mais MON810? Dessen Pollen im Honig hatte doch den Anlass für das Verfahren vor dem EuGH geliefert.

MON810 ist ein - lebensmittelrechtlich verzwickter - Sonderfall. Dieser gv-Mais wurde in der EU 1998 nach den damals geltenden Rechtsvorschriften zugelassen. Wie alle "Altprodukte" musste auch MON810 in eine Zulassung nach neuem Recht überführt werden. Dabei ist es versäumt worden, ausdrücklich auch Pollen im Honig als Verwendungszweck mit einzubeziehen. Deswegen fehlt dafür eine formelle Zulassung. Ähnliches trifft auf andere gv-Pflanzen zu, etwa einige gv-Rapssorten. Dagegen sind die in Nord- und Südamerika angebauten gv-Sojabohnen - und zahlreiche weitere gv-Pflanzen - ohne Einschränkungen als Lebensmittel zugelassen.

Heute gibt es solche auf bestimmte Verwendungszwecke beschränkte Zulassungen nicht mehr. Eine Zulassung umfasst immer alle Lebens- und Futtermittel - und das trifft künftig auch für MON810 zu. Derzeit steht die Entscheidung über die für alle Altprodukte obligatorische  Wiederzulassung an. 

Welche Auswirkungen hat das EuGH-Urteil auf Freilandversuche mit gv-Pflanzen? Bei Forschungs- und Entwicklungsprojekten sind diese ja nicht als Lebensmittel zugelassen.

Pollen aus solchen Pflanzen dürfen nicht im Honig vorkommen. Zwischen solchen Feldern und dem Standort von Bienenvölkern sollte ein ausreichender Mindestabstand eingehalten werden. Bienen haben in der Regel einen Flugradius von 2, manchmal bis 5 km. Es ist davon auszugehen, dass mit dem EuGH-Urteil die Hürden für Freilandversuche mit gv-Pflanzen höher geworden sind, nicht zuletzt wegen des Haftungsrisikos für die Versuchsdurchführer.

Wer ist für die Überwachung des Honig auf mögliche "Verunreinigungen" mit gv-Pollen zuständig?

Im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltpflichten ist derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt, für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften verantwortlich, im Falle des Honigs also der Imker, das Handelsunternehmen oder der Importeur. Vermutlich müssen sie in Zukunft ihren Honig regelmäßig auf Pollen untersuchen lassen. Nicht nur im Hinblick auf die Gentechnik: Denkbar ist, dass auch Pollen von giftigen Pflanzen oder Allergene (Haselnusspollen) im Honig vorkommen können.

Für die Überwachung des Honigs und der Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften ist die amtliche Lebensmittelkontrolle zuständig.

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03. Januar 2012 [nach oben springen]

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