Honig vor Gericht:
Sind Pollen aus gentechnisch veränderten Pflanzen im Honig
erlaubt oder verboten?
Im September 2011 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH)
in Luxemburg eine spektakuläre Entscheidung zu Pollen aus
gentechnisch veränderten Pflanzen im Honig getroffen. Danach
ist solcher Pollen im Honig nur noch dann erlaubt, wenn die
betreffende gv-Pflanzen ohne Einschränkungen als
Lebensmittel zugelassen ist. Vor allem Importhonige haben
damit Schwierigkeiten.
Was bedeutet das EuGH-Urteil für den Honig? Stimmt es, dass Honig nun
nicht mehr
verkauft werden darf, wenn darin Pollen aus gentechnisch
veränderten Pflanzen ist?
Zunächst einmal: Der EuGH hat
entschieden, dass Pollen im Honig als Zutat anzusehen
ist. Das scheint banal, bedeutet aber eine
bemerkenswerte lebensmittelrechtliche
Kehrtwende. Vorher galt Pollen als "produkttypische
Verunreinigung", denn er ist ja nicht notwendig, um
Honig zu erzeugen. Für die Bienen ist Pollen Nahrung,
die sie im Bienenstock einlagern und der wie Staub in meist
sehr geringen Spuren in den Honig gelangt. Der
Pollenanteil im Honig liegt bei etwa 0,1 bis höchsten
0,5 Prozent.
Und was hat die Einstufung des Pollens als "Zutat"
mit Pollen aus gv-Pflanzen zu tun?
Wenn das EuGH-Urteil weiter Bestand hat, dann gelten für
die Zutat Pollen dieselben
lebensmittelrechtlichen Anforderungen wie für jede
andere Lebensmittelzutat auch. Pollen im Honig hätte den
gleichen Status wie Zucker oder Lecithin in der
Schokolade und müsste auf einer Zutatenliste deklariert
werden.
Auch im Hinblick auf die Gentechnik ist Pollen
allen anderen Zutaten gleichgestellt: Befindet sich Pollen aus
einer gv-Pflanze im Honig, dann ist nach dem EuGH-Urteil
die Zutat Pollen "aus einem GVO (gentechnisch
veränderten Organismus) hergestellt" und fällt damit
unter die entsprechenden Rechtsvorschriften zur
Gentechnik.
Sind denn Pollen aus gv-Pflanzen im Honig überhaupt erlaubt?
Auch hier gilt dasselbe wie bei
jeder anderen Zutat: Ist eine gv-Pflanze in der EU
uneingeschränkt als
Lebensmittel zugelassen, dann sind daraus hergestellte
Zutaten erlaubt - gleich ob Lecithin in der
Schokolade oder Pollen im Honig.
Übersteigt der Anteil des "Gen-Pollens" am Gesamtpollen
in einem Honig den Schwellenwert von 0,9 Prozent, dann
muss die Zutat Pollen gekennzeichnet werden
("aus genetisch modifizierten .....").
Allerdings ist das eher theoretisch: Eine exakte
Bestimmung des GVO-Pollenanteils an der
Gesamtpollenmenge eines Honigs ist aus technischen
Gründen nicht möglich.
Ist die betreffende gv-Pflanze
in der EU jedoch nicht zugelassen, gilt die "Nulltoleranz":
Pollen aus solchen gv-Pflanzen sind genau so wenig
erlaubt wie etwa Glukose (Traubenzucker) aus einem nicht zugelassenen
gv-Mais.
Was ändert sich mit dem
EuGH-Urteil ganz konkret für den Honig?
Für Honig aus Deutschland - und den meisten EU-Ländern -
ändert sich wenig. Da hier keine gv-Pflanzen angebaut
werden und auch kaum noch Freilandversuche stattfinden,
gibt es auch keinen Pollen aus gv-Pflanzen, der von
Bienen aufgenommen und in den Honig gelangen könnte.
Etwas anderes ist es bei Importhonigen. Immerhin werden
80 Prozent des deutschen Honigbedarfs aus Ländern
außerhalb Europas eingeführt.
Muss ich bei Importhonigen
damit rechnen, dass Pollen aus gv-Pflanzen darin
enthalten sein können?
Ja, wenn der Honig aus Ländern wie Argentinien,
Brasilien oder Uruguay stammt, in denen großflächig
gv-Mais und Sojabohnen angebaut werden. Es ist
wahrscheinlich, dass Pollen dieser Pflanzen auch in den
dort erzeugten Honigen vorkommt. Allein diese drei
Länder liefern knapp die Hälfte des nach Deutschland
eingeführten Honigs. Bei Honig aus Kanada ist eher mit
Pollen von gv-Raps zu rechnen. Dort wird überwiegend (90 Prozent) gv-Raps
angebaut.
Die amtliche
Lebensmittelüberwachung der Bundesländer kann in 10 bis
30 Prozent der untersuchten Importhonige gv-Pflanzen
nachweisen, darunter in einigen Fällen auch solche, die
in der EU nicht als Lebensmittel zugelassen sind.
Und was ist mit dem gv-Mais
MON810? Dessen Pollen im Honig hatte doch den Anlass für
das Verfahren vor dem EuGH geliefert.
MON810 ist ein lebensmittelrechtlich verzwickter Sonderfall. Dieser gv-Mais wurde in der EU 1998 nach den
damals geltenden Rechtsvorschriften zugelassen. Wie alle
"Altprodukte" musste auch MON810 in eine Zulassung nach
neuem Recht überführt werden. Dabei ist es versäumt
worden, ausdrücklich auch Pollen im Honig als
Verwendungszweck mit einzubeziehen. Deswegen fehlt dafür
eine formelle Zulassung. Ähnliches trifft auf andere
gv-Pflanzen zu, etwa einige gv-Rapssorten. Dagegen sind
die in Nord- und Südamerika angebauten gv-Sojabohnen -
und zahlreiche weitere gv-Pflanzen - ohne
Einschränkungen als Lebensmittel zugelassen.
Heute gibt es solche auf
bestimmte Verwendungszwecke beschränkte Zulassungen
nicht mehr. Eine Zulassung umfasst immer alle Lebens-
und Futtermittel - und das trifft künftig auch für
MON810 zu. Derzeit steht die Entscheidung über die für
alle Altprodukte obligatorische Wiederzulassung
an.
Welche Auswirkungen hat das
EuGH-Urteil auf Freilandversuche mit gv-Pflanzen?
Pollen aus gv-Pflanzen, die sich
noch in der Entwicklung befinden und daher nicht zum "Inverkehrbringen"
zugelassen sind, dürfen nicht in den Honig gelangen.
Freilandversuche mit solchen gv-Pflanzen müssen so
durchgeführt werden, dass das ausgeschlossen ist. Mit
dem EuGH-Urteil sind die Hürden für
Freilandversuche mit gv-Pflanzen noch einmal höher
geworden sind.
Haben Imker nun einen Anspruch
darauf, vor GVO-Pollen-Eintrag geschützt zu werden?
Nein. Nach einem Urteil des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (28.03.2012) besteht
dieser Anspruch nicht. Ein Imker kann von dem
Verantwortlichen für einen Freilandversuch nicht
verlangen, dass der Pollenflug durch bestimmte Maßnahmen - etwa Abschneiden
der Blütenfahnen - unterbunden wird.
Damit
ist der Imker selbst verantwortlich, dass sein Honig
keinen (nicht als Lebensmittel zugelassenen) GVO-Pollen
enthält. Um das zu gewährleisten, kann er die Bienenstöcke in ausreichender Entfernung vom Versuchsfeld aufstellen oder seinen Honig auf GVO-Spuren
untersuchen lassen. Da derzeit in Deutschland jedoch
kaum Freilandversuche durchgeführt und auch keine gv-Pflanzen angebaut werden, hat das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs keine praktische Relevanz.
Hat das Urteil des EuGH auf
Dauer Bestand?
Erst einmal ja. Allerdings
hat die EU-Kommission im September 2012 eine Änderung
der Honig-Richtlinie beschlossen Danach würde Pollen im
Honig als "natürlicher Bestandteil" eingestuft, nicht
mehr als Zutat wie im EuGH-Urteil. In Bezug auf
GVO-Pollen soll sich jedoch nichts ändern: Pollen aus
gv-Pflanzen wären erlaubt, wenn diese in der EU
umfassend als Lebensmittel zugelassen sind.
Ob sich jedoch die Kommission durchsetzten kann ist
offen. Denn auch EU-Parlament und Mitgliedsstaaten
müssen noch zustimmen.
Überwachung: Gen-Pollen im Honig? 2011 haben einige
Bundesländer Honig auf Pollen aus gentechnisch veränderten
Pflanzen untersucht. Bisher wurden 300 Proben
ausgewertet. Während deutsche Honige
durchweg "gentechnikfrei" waren, fanden die
Kontrolleure in insgesamt 40 Importhonigen Pollen
von gv-Soja, aber auch von nicht zugelassenem
gv-Raps. In Baden-Württemberg waren beispielsweise
knapp dreißig Prozent der Honige aus
Nicht-EU-Ländern wie Argentinien und Brasilien (25
von 85) GVO-positiv.
Bt-Mais, Bienen, Honig. Maisblüten sind für Bienen
nicht besonders attraktiv. Dennoch: Wenn Bt-Mais auf den
Feldern steht, gelangen auch dessen Pollen in die
Bienenstöcke. Ist das ein Problem für Bienen und Honig?
Bt-Mais und Bienen: die
Ergebnisse. Drei Jahre haben Wissenschaftler der
Universität Würzburg im Freiland und im Labor untersucht, ob
und wie sich gentechnisch veränderter Bt-Mais auf
Honigbienen auswirkt. Stephan Härtel stellt die Ergebnisse
vor.