|
In Deutschland gab es bislang, mit wenigen
Ausnahmen, keine Beschränkungen für den Einsatz von Enzymen in
Lebensmitteln. Die neue EU-Verordnung sieht einheitliche Regeln für
Bewertung, Zulassung und Überwachung von Lebensmittelenzymen vor.
Das Regelwerk bringt dem Verbraucher mehr Klarheit und Sicherheit,
weil alle Lebensmittelenzyme vor der Verwendung eine Bewertung
durchlaufen müssen.
Zulassung
In Zukunft darf ein
Lebensmittelenzym nur dann verwendet werden, wenn es in
eine europäische "Gemeinschaftsliste" eingetragen ist.
Die Aufnahme muss beantragt werden. Sie erfolgt nur, wenn
das Enzym "für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich"
ist. Außerdem muss für das Enzym, ähnlich wie bei
Zusatzstoffen, eine "technologische Notwendigkeit" bestehen,
und der Verbraucher darf durch seine Verwendung nicht
irregeführt werden.
Ob ein Enzym die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
die Gemeinschaftsliste erfüllt, wird von der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft.
Auch
für Enzyme, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen
Verordnung in der Lebensmittelwirtschaft eingesetzt wurden,
muss ein Antrag gestellt werden.
Die Hersteller haben bis zum Jahr 2013 Zeit, in einem
umfangreichen Dossier die Unbedenklichkeit ihrer Präparate
nachzuweisen. Die eingesetzten Bakterienstämme dürfen
beispielsweise keine
toxikologisch bedenklichen Substanzen produzieren. Für
gentechnisch veränderte Organismen muss ein
Nachweisverfahren vorliegen, und auch das
Produktionsverfahren sollte in allen Details dokumentiert
werden. Vor allem kleinen Unternehmen kann die Umsetzung
dieser Zulassungsbedingungen in dem kurzen Zeitraum
Schwierigkeiten bereiten.
Die Gemeinschaftsliste enthält für jedes
Enzym folgende Angaben:
- Beschreibung des Enzyms (Name, Synonyme)
- seine Spezifikationen wie Herkunft und Reinheit
- die Lebensmittel, denen das Enzym zugesetzt werden darf
- die Bedingungen, unter den es verwendet werden darf
- Verkaufsbeschränkungen
- spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung
|