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Neu: EU-Regulierung für Lebensmittelenzyme
Zulassungspflicht, aber keine Gentechnik-Kennzeichnung
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Die Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln
ist seit Januar 2009 europaweit einheitlich geregelt. Doch bis das
neue Gesetz in der gesamten Europäischen Union
wirksam ist, können noch einige Jahre vergehen. Bis dahin gelten die
nationalen Vorschriften. Eine besondere Kennzeichnung von
Enzymen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden,
ist nicht vorgesehen.
In Deutschland gab es bislang, mit wenigen
Ausnahmen, keine Beschränkungen für den Einsatz von Enzymen in
Lebensmitteln. Die neue EU-Verordnung sieht einheitliche Regeln für
Bewertung, Zulassung und Überwachung von Lebensmittelenzymen vor.
Das Regelwerk bringt dem Verbraucher mehr Klarheit und Sicherheit,
weil alle Lebensmittelenzyme vor der Verwendung eine Bewertung
durchlaufen müssen.
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Biotechnische Herstellung
von Enzymen. Sind die Mikroorganismen
gentechnisch verändert, ist auch in Zukunft keine
Kennzeichnung vorgesehen.
(Foto: Novozymes) |
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Zulassung: In Zukunft darf ein
Lebensmittelenzym nur dann verwendet werden, wenn es in
eine europäische "Gemeinschaftsliste" eingetragen ist.
Die Aufnahme muss beantragt werden. Sie erfolgt nur, wenn
das Enzym "für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich"
ist. Außerdem muss für das Enzym ähnlich wie bei
Zusatzstoffen eine "technologische Notwendigkeit" bestehen,
und der Verbraucher darf durch seine Verwendung nicht
irregeführt werden.
Ob ein Enzym die Voraussetzungen für eine Aufnahme in
die Gemeinschaftsliste erfüllt, wird von der Europäischen
Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft.
Innerhalb von zwei Jahren muss auch
für solche Enzyme ein Antrag gestellt werden, die bereits
vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung auf dem Markt
waren und in der Lebensmittelwirtschaft eingesetzt wurden.
Bis alle beantragten Enzyme geprüft und in die
Gemeinschaftsliste aufgenommen sind, können noch einige
Jahre vergehen. Eine erste Gemeinschaftsliste wird vermutlich
2013 veröffentlicht, meint der Verband der Europäischen Enzymhersteller (AMFEP).
Die Gemeinschaftsliste enthält für jedes
Enzym folgende Angaben:
- Beschreibung des Enzyms (Name, Synonyme)
- seine Spezifikationen wie Herkunft und Reinheit
- die Lebensmittel, denen das Enzym zugesetzt werden darf
- die Bedingungen, unter den es verwendet werden darf
- Verkaufsbeschränkungen
- spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung
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Kennzeichnung: Eine Deklaration ist nur für
solche Enzyme
vorgesehen, die im Endprodukt eine technologische Funktion
erfüllen. Auf der Zutatenliste des jeweiligen Produkts wird das
jeweilige Enzym mit Name und der jeweiligen Funktion
aufgeführt.
Bislang wird diese Voraussetzung nur von den Enzymen Invertase und
Lysozym, die als
Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind und Urease und
beta-Glucanase bei der Weinherstellung
erfüllt. Laut EU-Kommission wird die Anzahl gekennzeichneter Enzyme
wahrscheinlich auch in Zukunft begrenzt sein. In der Regel werden
zugesetzte Enzyme nur während einer bestimmten Phase des
Herstellungsprozesses benötigt. Später werden sie entfernt oder
durch Hitze inaktiviert.
Gentechnik.
Besondere Regeln für Enzyme, die mit Hilfe
gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, sind
nicht vorgesehen. Für sie gelten die gleichen
Sicherheitsanforderungen wie für alle anderen Enzyme. Eine besondere
Kennzeichnung ist nicht vorgesehen.
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