Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 06:57 Uhr
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Neu: EU-Regulierung für Lebensmittelenzyme

Zulassungspflicht, aber keine Gentechnik-Kennzeichnung


Die Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln ist seit Januar 2009 europaweit einheitlich geregelt. Doch bis das neue Gesetz in der gesamten Europäischen Union wirksam ist, können noch einige Jahre vergehen. Bis dahin gelten die nationalen Vorschriften. Eine besondere Kennzeichnung von Enzymen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, ist nicht vorgesehen.

In Deutschland gab es bislang, mit wenigen Ausnahmen, keine Beschränkungen für den Einsatz von Enzymen in Lebensmitteln. Die neue EU-Verordnung sieht einheitliche Regeln für Bewertung, Zulassung und Überwachung von Lebensmittelenzymen vor. Das Regelwerk bringt dem Verbraucher mehr Klarheit und Sicherheit, weil alle Lebensmittelenzyme vor der Verwendung eine Bewertung durchlaufen müssen.

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Biotechnische Herstellung von Enzymen. Sind die Mikroorganismen gentechnisch verändert, ist auch in Zukunft keine Kennzeichnung vorgesehen. 
(Foto: Novozymes)

Zulassung: In Zukunft darf ein Lebensmittelenzym nur dann verwendet werden, wenn es in eine europäische "Gemeinschaftsliste" eingetragen ist. Die Aufnahme muss beantragt werden. Sie erfolgt nur, wenn das Enzym "für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich" ist. Außerdem muss für das Enzym ähnlich wie bei Zusatzstoffen eine "technologische Notwendigkeit" bestehen, und der Verbraucher darf durch seine Verwendung nicht irregeführt werden. Ob ein Enzym die  Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erfüllt, wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft.

Innerhalb von zwei Jahren muss auch für solche Enzyme ein Antrag gestellt werden, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung auf dem Markt waren und in der Lebensmittelwirtschaft eingesetzt wurden. Bis alle beantragten Enzyme geprüft und in die Gemeinschaftsliste aufgenommen sind, können noch einige Jahre vergehen. Eine erste Gemeinschaftsliste wird vermutlich 2013 veröffentlicht, meint der Verband der Europäischen Enzymhersteller (AMFEP).

Die Gemeinschaftsliste enthält für jedes Enzym folgende Angaben:

  • Beschreibung des Enzyms (Name, Synonyme)
  • seine Spezifikationen wie Herkunft und Reinheit
  • die Lebensmittel, denen das Enzym zugesetzt werden darf
  • die Bedingungen, unter den es verwendet werden darf
  • Verkaufsbeschränkungen
  • spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung

Kennzeichnung: Eine Deklaration ist nur für solche Enzyme vorgesehen, die im Endprodukt eine technologische Funktion erfüllen. Auf der Zutatenliste des jeweiligen Produkts wird das jeweilige Enzym mit Name und der jeweiligen Funktion aufgeführt.

Bislang wird diese Voraussetzung nur von den Enzymen InvertaseInvertase und LysozymLysozym, die als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind und Urease und beta-Glucanasebeta-Glucanase bei der Weinherstellung erfüllt. Laut EU-Kommission wird die Anzahl gekennzeichneter Enzyme wahrscheinlich auch in Zukunft begrenzt sein. In der Regel werden zugesetzte Enzyme nur während einer bestimmten Phase des Herstellungsprozesses benötigt. Später werden sie entfernt oder durch Hitze inaktiviert.

Gentechnik. Besondere Regeln für Enzyme, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, sind nicht vorgesehen. Für sie gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für alle anderen Enzyme. Eine besondere Kennzeichnung ist nicht vorgesehen.

 

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17. Februar 2010 [nach oben springen]

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