Transparenz fr Gentechnik bei Lebensmitteln
 
TransGen Lebensmitteldatenbank

Geben Sie ein, wozu Sie etwas wissen wollen: eine Pflanze, ein Lebensmittel, eine Zutat, einen Zusatzstoff oder eine E-Nummer.

Sie erhalten Informationen über mögliche Anwendungen der Gentechnik.

Fragen zur Datenbank?

transGEN Forum
Newsletter? Anmelden
Forum Bio- und Gentechnologie
DIESE SEITE ALS EMAIL WEITERLEITEN

EMAIL (Empfänger)

NAME (Empfänger)
   

IHRE EMAIL (Absender)

IHR NAME (Absender)
   

EU-Regulierung für Lebensmittelenzyme: Zulassungspflicht, aber keine Gentechnik-Kennzeichnung

Die Verwendung von Enzymen in Lebensmitteln ist seit Januar 2009 europaweit einheitlich geregelt. Doch bis das neue Gesetz in der gesamten Europäischen Union wirksam ist, wird es noch einige Zeit dauern. Bis dahin gelten die nationalen Vorschriften. Eine besondere Kennzeichnung von Enzymen, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, ist nicht vorgesehen.

Enzyme dürfen in der Lebensmittelherstellung nur  verwendet werden, wenn

  • sie dafür zugelassen sind;

  • für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich sind;

  • eine technologische Notwendigkeit besteht;

  • der Verbraucher durch ihre Verwendung nicht irregeführt wird.

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit prüft, ob ein Enzym diese Bedingungen erfüllt - auch wenn es bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung auf dem Markt war. Dann wird es in eine europäische Gemeinschaftsliste eingetragen. Die Veröffentlichung einer ersten Liste ist für das Jahr 2013 geplant.

 


Biotechnische Herstellung von Enzymen. Sind die Mikroorganismen gentechnisch verändert, ist auch in Zukunft keine Kennzeichnung vorgesehen. Foto: Novozymes

In Deutschland gab es bislang, mit wenigen Ausnahmen, keine Beschränkungen für den Einsatz von Enzymen in Lebensmitteln. Die neue EU-Verordnung sieht einheitliche Regeln für Bewertung, Zulassung und Überwachung von Lebensmittelenzymen vor. Das Regelwerk bringt dem Verbraucher mehr Klarheit und Sicherheit, weil alle Lebensmittelenzyme vor der Verwendung eine Bewertung durchlaufen müssen.

Zulassung

In Zukunft darf ein Lebensmittelenzym nur dann verwendet werden, wenn es in eine europäische "Gemeinschaftsliste" eingetragen ist. Die Aufnahme muss beantragt werden. Sie erfolgt nur, wenn das Enzym "für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich" ist. Außerdem muss für das Enzym, ähnlich wie bei Zusatzstoffen, eine "technologische Notwendigkeit" bestehen, und der Verbraucher darf durch seine Verwendung nicht irregeführt werden. Ob ein Enzym die  Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erfüllt, wird von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft.

Auch für Enzyme, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung in der Lebensmittelwirtschaft eingesetzt wurden, muss ein Antrag gestellt werden. Die Hersteller haben bis zum Jahr 2013 Zeit, in einem umfangreichen Dossier die Unbedenklichkeit ihrer Präparate nachzuweisen. Die eingesetzten Bakterienstämme dürfen beispielsweise keine toxikologisch bedenklichen Substanzen produzieren. Für gentechnisch veränderte Organismen muss ein Nachweisverfahren vorliegen, und auch das Produktionsverfahren sollte in allen Details dokumentiert werden. Vor allem kleinen Unternehmen kann die Umsetzung dieser Zulassungsbedingungen in dem kurzen Zeitraum Schwierigkeiten bereiten.

Die Gemeinschaftsliste enthält für jedes Enzym folgende Angaben:

  • Beschreibung des Enzyms (Name, Synonyme)
  • seine Spezifikationen wie Herkunft und Reinheit
  • die Lebensmittel, denen das Enzym zugesetzt werden darf
  • die Bedingungen, unter den es verwendet werden darf
  • Verkaufsbeschränkungen
  • spezifische Anforderungen an die Kennzeichnung

Kennzeichnung

Eine Deklaration ist nur für solche Enzyme vorgesehen, die im Endprodukt eine technologische Funktion erfüllen. Auf der Zutatenliste des jeweiligen Produkts wird dieses Enzym mit Name und Funktion aufgeführt.

Diese Voraussetzung wird von den Enzymen InvertaseInvertase und LysozymLysozym, die als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen sind und Urease und beta-Glucanasebeta-Glucanase bei der Weinherstellung erfüllt. Laut EU-Kommission wird die Anzahl gekennzeichneter Enzyme wahrscheinlich auch in Zukunft begrenzt sein. In der Regel werden zugesetzte Enzyme nur während einer bestimmten Phase des Herstellungsprozesses benötigt. Später werden sie entfernt oder durch Hitze inaktiviert.

Gentechnik

Besondere Regeln für Enzyme, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden, sind nicht vorgesehen. Für sie gelten die gleichen Sicherheitsanforderungen wie für alle anderen Enzyme. Eine besondere Kennzeichnung ist nicht vorgesehen.

Mehr bei transGEN:

 

Thema: Kennzeichnung

Leitfaden Kennzeichnung: Was? Wie? Was nicht? Und was bedeutet "ohne Gentechnik"?

23. November 2011 [nach oben springen]

© 1997 - 2012 i-bio Information Biowissenschaften | Impressum | Leitlinien und Finanzierung | website created by webmotive