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Wann ist ein Produkt zu kennzeichnen?
Lebensmittel sind kennzeichnungspflichtig,
wenn die GVO-Beimischungen den Schwellenwert von 0,9 Prozent bezogen
auf die jeweilige Zutat überschreiten. Bis April 2004 lag dieser
Grenzwert bei 1 Prozent. Eine Etikettierung entfällt, wenn
geringere, zufällige und technisch unvermeidbare Spuren von
gentechnisch veränderten Bestandteilen vorhanden sind. Voraussetzung
ist jedoch, dass die GVOs in der EU zugelassen sind und somit
nachweislich als sicher eingestuft wurden.
Welche Lebensmittel werden geprüft?
Bei der Kontrolle der Kennzeichnung stehen
soja- und maishaltige Lebensmittel im Fokus, da bei diesen
Produktgruppen der Nachweis von GVOs am wahrscheinlichsten ist. Bei der Auswahl der Stichproben wird
im Allgemeinen auf einen möglichst repräsentativen Querschnitt der im
Einzelhandel anzutreffenden Produkte geachtet. Zum anderen müssen
die Kontrolleure auch die analytischen Untersuchungsmöglichkeiten
im Blick haben, da eine
verlässliche mengenmäßige Bestimmung oft nur in den Rohstoffen oder
unverarbeiteten Erzeugnissen möglich ist.
Auch andere Lebensmittel werden beprobt. So prüfen Kontrolleure in
Baden-Württemberg regelmäßig Rapshonig auf Pollen aus gv-Pflanzen.
Senf kann gv-Rapssamen beigemischt sein. In Bayern hat man im Jahr
2004 auch Milchproben untersucht.
Ökologische Erzeugnisse werden im Allgemeinen
separat betrachtet. Denn im Ökolandbau ist der Einsatz gentechnisch
veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen nicht erlaubt. Dennoch ist auch bei diesen Produkten
der 0,9-Prozent-Schwellenwert für zufällige technisch
unvermeidbare GVO-Beimischungen maßgebend.
Weitere Untersuchungen: Nicht zugelassene Pflanzen,
Futtermittel, Saatgut
In den vergangenen Jahren haben die
verantwortlichen Behörden vermehrt auf nicht zugelassene Pflanzen
getestet. Im Jahr 2004 hatte man in verschiedenen Bundesländern
Papayas aus Hawaii entdeckt, die gentechnisch verändert waren. Im Jahr 2006 wurden systematisch Reis und Reisprodukte aus den USA
und Asien untersucht, nachdem man bei Kontrollen sehr geringe Spuren
der gv-Reislinien LL601 und Bt63 entdeckt hatte. 2009 lösten Spuren von mit gv-Flachs in Leinsamen-Produkten entsprechende
Schwerpunktuntersuchungen aus. Die betroffenen Lebensmittel
wurden aus dem Handel genommen.
Im
Allgemeinen ist der Nachweis von nicht zugelassenen Pflanzen
schwieriger, da es den Behörden an spezifischen Informationen fehlt,
um eine Nachweisanalytik aufzubauen. Für einen zugelassenen Organismus sind die Hersteller
verpflichtet, ein spezielles Nachweisverfahren und das dazu
erforderliche Referenzmaterial zur Verfügung zustellen.
Seit 2004 müssen auch Futtermittel gekennzeichnet
werden, wenn sie GVO-Anteile über 0,9 Prozent enthalten. Die
Einhaltung dieser Vorschriften wird in manchen Ländern überprüft.
Einige Behörden sind zusätzlich für die
Kontrolle von Saatgut verantwortlich. Bislang besteht keine
rechtsverbindliche Einigung zu einem Schwellenwert für die
Kennzeichnung.
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