Rückverfolgbarkeit

Möglichkeit, GVO-Produkte über die gesamte Vertriebs- und Produktionskette zurückverfolgen zu können

Für Lebens- und Futtermittel, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus (GVO) bestehen oder daraus hergestellt sind, ist die Rückverfolgbarkeit gesetzlich vorgeschrieben. Maßgebend ist die EU-Verordnung 1830/2003.

  • In der ersten Phase des Inverkehrbringens eines GVO-Produktes ist der Erzeuger verpflichtet, seinen Abnehmer darüber zu informieren, dass es sich um ein GVO-Produkt handelt. Zusätzlich ist der spezifische Erkennungsmarker (ID-Nummer) des betreffenden GVOs zu nennen.
  • Auf jeder Verarbeitungsstufe sind diese Informationen an den nachfolgenden Abnehmer weiter zu geben.
  • Alle Beteiligten müssen über Systeme verfügen, mit denen diese Informationen in standardisierter Form gespeichert werden können. Es muss gewährleistet sein, dass jederzeit ermittelt werden kann, wer Lieferant eines GVO-Produktes war und an wen es weitergegeben wurde. Alle Informationen müssen über fünf Jahre aufbewahrt werden.

Zuverlässige Informations- und Dokumentationssysteme sind die Voraussetzung dafür, dass auch solche Lebens- und Futtermittel gekennzeichnet werden können, bei denen die verwendeten GVOs im Endprodukt analytisch nicht nachweisbar sind.

Seit dem 1. Januar 2005 gilt die Pflicht zur Rückverfolgbarkeit auch für allgemeine Lebens- und Futtermittel. Von jedem Punkt einer Verarbeitungskette müssen die zugelieferten Rohstoffe bis zum jeweiligen Erzeuger zurückzuverfolgen sein (upstream tracing). Gleichzeitig wird verlangt, dass der weitere Weg eines Produktes bis zum Verbraucher nachvollzogen werden kann (downstream tracing).

Siehe auch

GVO ID-Nummer