Existierendes Produkt

GVO-Produkt, das auf einer heute nicht mehr gültigen Rechtsgrundlage in der EU zugelassen wurde, jedoch weiterhin rechtmäßig auf dem Markt war

2004 wurden in der EU neue Rechtsvorschriften für die Zulassung gentechnisch veränderter (gv) Pflanzen sowie der daraus hergestellten Lebens- und Futtermittel wirksam. Bis dahin waren bereits mehrere Produkte aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) auf einer inzwischen veralteten Rechtsgrundlage zugelassen worden.

Für solche, nach früheren Vorschriften zugelassenen Produkte galten besondere Übergangsbestimmungen, die in der EU-Verordnung über gv-Lebens- und Futtermittel (1829/2003) festgelegt wurden. Sie durften weiter vermarktet werden, aber nur, wenn sie ein Notifizierungsverfahren durchlaufen hatten.

Eine Notifizierung wurde nur erteilt, wenn mehrere Voraussetzungen erfüllt waren:

  • Die jeweiligen Hersteller mussten bei der EU-Kommission Unterlagen einreichen, auf deren Basis eine Sicherheitsbewertung nach den Anforderungen der neuen Vorschriften durchgeführt werden konnte.
  • Es musste ein standardisiertes Nachweisverfahren für den jeweiligen GVO zur Verfügung stehen.
  • Die neuen Vorschriften zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit waren in vollem Umfang anwendbar.

Notifizierte gv-Futter- und Lebensmittel galten als „existierendes Produkt“ und wurden in das öffentliche Register der EU-Kommission für gv-Lebens- und Futtermittel eingetragen.

Die Erlaubnis, existierende Produkte weiter zu vermarkten, war auf neun Jahre nach dem erstmaligen Inverkehrbringen begrenzt. Innerhalb dieses Zeitraums musste ein neuer Zulassungsantrag nach den aktuellen Rechtsvorschriften eingereicht werden.

Die einzige gv-Pflanze, bei der eine frühere Zulassung nach altem Recht bis heute fortbesteht, weil über den Neuantrag noch nicht entschieden wurde, ist Mais MON810. Dieser gv-Mais ist bereits seit 1998 in der EU für den Anbau zugelassen. Tatsächlich angebaut wird er vor allem in Spanien. Zahlreiche EU-Länder haben Anbauverbote ausgesprochen.

Siehe auch

GVO Rückverfolgbarkeit