Nulltoleranz

Begriff für die Rechtspraxis der EU, auch minimale Spuren eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) in importierten landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht zu dulden, wenn dieser GVO in der EU nicht zugelassen ist.

Immer wieder kommt es vor, dass Mais- und Sojalieferungen aus USA, Argentinien und Brasilen bei der Einfuhr in die EU gestoppt werden, weil in ihnen Spuren von in der EU nicht zugelassenen gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen nachgewiesen wurden.

Die EU-Kommission hat bereits 2011 die bis dahin geltende Nulltoleranz-Politik gelockert, die selbst minimale Spuren von gv-Pflanzen in importierten Produkten verbietet. Geringfügige Beimischungen nicht zugelassener GVO bis zu 0,1 Prozent sind seitdem erlaubt. Die 0,1-Toleranz gilt nur für Futtermittel, jedoch nicht für Lebensmittel. Voraussetzung ist, dass der betreffende GVO im Anbauland zugelassen und als sicher eingestuft wurde und dass in der EU dafür Zulassungsanträge gestellt wurden. Der vorgeschlagene Toleranzwert von 0,1 Prozent gilt als technische Nachweisgrenze. Bei GVO-Gehalten unter 0,1 Prozent liefern die heutigen Nachweisverfahren keine eindeutigen Ergebnisse.

Siehe auch

GVO Schwellenwert