Abkommen zum Handel mit GVO:
Das Cartagena-Protokoll über die Biologische Sicherheit
Das Protokoll über die Biologische
Sicherheit (Biosafety Protocol) ist ein internationales
Abkommen, in dem erstmals völkerrechtlich verbindliche Regeln über
den grenzüberschreitenden Handel mit "lebenden gentechnisch
veränderten Organismen" festgelegt sind.
Das Protokoll wurde nach mehreren
Verhandlungsrunden im Januar 2000 in Montreal verabschiedet. Nach
dem letzten Verhandlungsort ist es auch als Cartagena Protocol on
Biosafety bekannt. Rechtskräftig wurde das Protokoll im
September 2003, nachdem es von 50 Staaten ratifiziert worden war. Inzwischen haben 160 Staaten und die Europäische Union das Protokoll anerkannt. Nicht zu den
Unterzeichnern zählen einige Länder mit hohen Agrarexporten wie die USA,
Argentinien, Australien und Kanada.
Das Protokoll ist ein Folgeabkommen der 1992
in Rio unterzeichneten Konvention über Biologische Vielfalt. Darin
sind Maßnahmen vorgesehen, um die genetischen Ressourcen vor
möglichen Gefahren zu schützen, die mit der Freisetzung gentechnisch
veränderter Organismen verbunden sein können. Verhandlungspartner
des Protokolls über die Biologische Sicherheit waren jene Staaten,
welche die Konvention zur Biologischen Vielfalt unterzeichnet haben
(Vertragsstaatenkonferenz).
Die Kernpunkte des Protokolls über die
Biologische Sicherheit sind:
-
Wenn lebende gentechnisch veränderte Organismen (LGMO) in ein anderes Land
exportiert werden sollen, um dort in die Umwelt freigesetzt zu
werden, ist ein bestimmtes Informations- und Entscheidungsverfahren
einzuhalten (Advanced Informed Agreement Procedure).
Das Ausfuhrland ist verpflichtet, dem Empfängerland alle
Informationen zugänglich zu machen, die für eine
Sicherheitsbewertung erforderlich sind. Dieses kann die Einfuhr
verbieten, wenn plausible Zweifel an der Sicherheit für Umwelt,
biologische Vielfalt und menschliche Gesundheit bestehen. Anders als
bei den Regeln des Welthandelsabkommen (WTO) ist keine fundierte
wissenschaftliche Beweisführung notwendig, um ein Verbot zu
begründen. Das Protokoll erlaubt es den Staaten somit, aus Vorsorge
Importverbote zu verhängen.
-
Beim Handel mit gentechnisch veränderten Organismen, die wie z.B.
Sojabohnen oder Mais im Einfuhrland sofort zu Lebens- und
Futtermitteln verarbeitet werden, gilt dieses Verfahren nicht.
Die ausführenden Staaten verpflichten sich, alle
sicherheitsrelevanten Informationen einer internationalen
Clearingstelle zugänglich zu machen. Einfuhrländer können bei Bedarf
auf diese zurückgreifen.
-
Werden GVO mit der Absicht gehandelt, sie im Empfängerland
freizusetzen, ist
grundsätzlich dessen Zustimmung erforderlich. Das ausführende Land ist dafür verantwortlich,
dass dem Empfängerland alle sicherheitsrelevanten Informationen und
Erkenntnisse zur Verfügung stehen.
Für die Organisation des im Protokoll über
die Biologische Sicherheit vereinbarten Informationsflusses ist auf
internationaler Ebene ein Clearing House eingerichtet. Auch
in Deutschland besteht inzwischen eine nationale Stelle des
Clearing House Mechanism.
Kennzeichnung im internationalen Handel.
Produkte, die aus vermehrungsfähigen gentechnisch
veränderten Organismen bestehen wie beispielsweise Saatgut, müssen eindeutig deklariert werden.
Noch nicht abschließend geregelt ist bisher
die Kennzeichnung von Massenlieferungen von Agrarprodukten, die
Anteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten könnten. Derzeit
reicht eine Deklaration "....kann GVOs enthalten" aus. Eine genaue
Spezifizierung, wie hoch der GVO-Anteil ist und um welchen GVO
( Event) es sich handelt, ist nicht erforderlich, wenn die
betreffenden GVOs im Ausfuhrland zugelassen und als sicher bewertet
wurden.
Vor allem die Importländer fordern, das
Cartagena-Protokoll um Verpflichtungen zu konkreteren GVO-Informationen zu ergänzen.
In der EU ist das Cartagena-Protokoll zur
Biologischen Sicherheit durch die
Verordnung 1946/2003 rechtlich verbindlich umgesetzt.
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