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Abkommen zum Handel mit GVOs

Das Cartagena-Protokoll über die Biologische Sicherheit


Das Protokoll über die Biologische Sicherheit (Biosafety Protocol) ist ein internationales Abkommen, in dem erstmals völkerrechtlich verbindliche Regeln über den grenzüberschreitenden Handel mit "lebenden gentechnisch veränderten Organismen" festgelegt sind.

Das Protokoll wurde nach mehreren Verhandlungsrunden im Januar 2000 in Montreal verabschiedet. Nach dem letzten Verhandlungsort ist es auch als Cartagena Protocol on Biosafety bekannt. Rechtskräftig wurde das Protokoll im September 2003, nachdem es von 50 Staaten ratifiziert worden war.  Inzwischen haben 132 Staaten das Protokoll anerkannt. Nicht zu den Unterzeichnern zählen einige Länder mit hohen Agrarexporten wie USA, Argentinien, Australien und Kanada.

Das Protokoll ist ein Folgeabkommen der 1992 in Rio unterzeichneten Konvention über Biologische Vielfalt. Darin  sind Maßnahmen vorgesehen, um die genetischen Ressourcen vor möglichen Gefahren zu schützen, die mit der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen verbunden sein können. Verhandlungspartner des Protokolls über die Biologische Sicherheit waren jene Staaten, welche die Konvention zur Biologischen Vielfalt unterzeichnet haben (Vertragsstaatenkonferenz). 

Die Kernpunkte des Protokolls über die Biologische Sicherheit sind:

  • Wenn lebende gentechnisch veränderte Organismen in ein anderes Land exportiert werden sollen, um dort in die Umwelt freigesetzt zu werden, ist ein bestimmtes Informations- und Entscheidungsverfahren einzuhalten (Advanced Informed Agreement Procedure).
    Das Ausfuhrland ist verpflichtet, dem Empfängerland alle Informationen zugänglich zu machen, die für eine Sicherheitsbewertung erforderlich sind. Dieses kann die Einfuhr verbieten, wenn plausible Zweifel an der Sicherheit für Umwelt, biologische Vielfalt und menschliche Gesundheit bestehen. Anders als bei den Regeln des Welthandelsabkommen (WTO) ist keine fundierte wissenschaftliche Beweisführung notwendig, um ein Verbot zu begründen. Das Protokoll erlaubt es den Staaten somit, aus Vorsorge Importverbote zu verhängen.
  • Beim Handel mit gentechnisch veränderten Organismen, die wie z.B. Sojabohnen oder Mais im Einfuhrland sofort zu Lebens- und Futtermitteln verarbeitet werden, gilt dieses Verfahren nicht.
    Die ausführenden Staaten verpflichten sich, alle sicherheitsrelevanten Informationen einer internationalen Clearingstelle zugänglich zu machen. Einfuhrländer können bei Bedarf auf diese zurückgreifen. 
  • Beim Handel mit GVOs mit der Absicht der Freisetzung ist grundsätzlich die Zustimmung des Einfuhrlandes erforderlich - nicht jedoch bei der Ausfuhr von GVO-Produkten, wenn eine Freisetzung nicht vorgesehen ist. Das ausführende Land ist dafür verantwortlich, dass dem Empfängerland alle sicherheitsrelevanten Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung stehen. 

Für die Organisation des im Protokoll über die Biologische Sicherheit vereinbarten Informationsflusses ist auf internationaler Ebene ein Clearing House eingerichtet. Auch in Deutschland besteht inzwischen eine nationale Stelle des Clearing House Mechanism

Kennzeichnung im internationalen Handel. Produkte, die wie etwa Saatgut aus vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen, müssen eindeutig deklariert werden.

Noch nicht abschließend geregelt ist bisher die Kennzeichnung von Massenlieferungen von Agrarprodukten, die Anteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten könnten. Derzeit reicht eine Deklaration "....kann GVOs enthalten" aus. Eine genaue Spezifizierung, wie hoch der GVO-Anteil ist und um welchen GVO (EventEvent) es sich handelt, ist nicht erforderlich, wenn die betreffenden GVOs im Ausfuhrland zugelassen und als sicher bewertet wurden.

Vor allem die Importländer fordern, das Cartagena-Protokoll um Verpflichtungen zu konkreteren GVO-Informationen zu ergänzen.

  • Ein erster Versuch scheiterte im Sommer 2005 auf der zweiten Vertragsstaatenkonferenz in Montreal vor allem am Veto Brasiliens und Neuseelands.

  • Bei der der dritten Vertragstaatenkonferenz im brasilianischen Curibita (12.-17. März 2006) verständigten sich die teilnehmen Länder, die bisherige Regelung ab 2012 durch genauere Kennzeichnungsvorschriften abzulösen. Für die Agrarexportländer, in denen gv-Pflanzen angebaut werden, bedeutet das einen erheblichen Mehraufwand.

In der EU ist das Cartagena-Protokoll zur Biologischen Sicherheit Abkommen durch die Verordnung 1946/2003 rechtlich verbindlich umgesetzt.

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Biosafety protocol
Im Wortlaut (deutsch): Protokoll von Cartagena über die Biologische Sicherheit
UN Website: Cartagena Protocol on Biosafety
Biosafety Clearing House
Übereinkommen über die Biologische Vielfalt - Kurze Einführung
Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch veränderter Organismen. Mit dieser Verordnung wird das internationale Abkommen über die Biologische Sicherheit (Catagena Protokoll) in der EU umgesetzt.
Informationen zum Thema bei bioSicherheit.de
Vierte Vertragsstaaaten- konferenz in Bonn, Brasilien  (12.-16. Mai 2008)
13. Mai 2008 [nach oben springen]

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