| Fr 03.09.2010 | | | 06:53 Uhr |
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Ob zu Versuchszwecken oder beim kommerziellen Anbau: Jede Freisetzung von gentechnisch veränderten Pflanzen in die Umwelt muss genehmigt werden. Seit Oktober 2002 ist die erheblich verschärfte EU-Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG) in Kraft. Die Richtlinie regelt das Verfahren, mit dem eine absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt genehmigt wird sowie Anforderungen und Modalitäten an die im Regelfall erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Richtlinie bezieht sich sowohl auf experimentelle Freilandversuche, die unter bestimmten Bedingungen auf begrenzten Flächen stattfinden, als auch auf das "Inverkehrbringen". Darunter wird die kommerzielle Nutzung gentechnisch veränderter Organismen in der Umwelt verstanden.
Genehmigung. Für jede einzelne Freisetzung eines GVOs in die Umwelt ist eine Genehmigung erforderlich. Der Antrag wird bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eingereicht, in dem die Freisetzung stattfinden soll. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass die Freisetzung eines bestimmten GVOs nicht die Umwelt und die umgebenden Ökosysteme gefährdet. An Hand des Antrages entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 90 Tagen, ob die Freisetzung genehmigt werden kann. In der Regel werden bestimmte Auflagen erlassen, etwa Vorschriften zur Abschirmung des Versuchsfeldes oder der Verwendung der Pflanzen nach Projektabschluss. Differenziertes Verfahren. Wenn mit einem bestimmten GVO genügend Erfahrungen gesammelt worden sind, ist eine Anmeldung nach einem "differenzierten Verfahren" möglich. Danach kann der GVO an verschiedenen Orten innerhalb eines festgelegten Zeitraums freigesetzt werden. Eine Anmeldung der jeweiligen Einzelversuche ist dann nicht mehr erforderlich. Bei einem Antrag nach dem differenzierten Verfahren wird die EU-Kommission eingeschaltet. Das Vorhaben wird öffentlich bekannt gegeben. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Wissenschaftlichen Ausschüsse der EU können Stellungnahmen abgeben. Kommt es zu keiner Einigung, entscheiden die Mitgliedstaaten mit qualifizierter Mehrheit. Öffentlichkeit. Bei allen Freisetzungsvorhaben muss die Öffentlichkeit informiert und angehört werden. Innerhalb einer angemessenen Frist können Einzelpersonen oder Gruppen Stellungnahmen abgeben. Inverkehrbringen: Auf 10 Jahre begrenztUm GVOs oder Produkte, die GVOs enthalten, an Dritte weiterzugeben, ist eine Genehmigung nach Teil C der Freisetzungs-Richtlinie erforderlich. Dort sind die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein "Inverkehrbringen" von GVOs genehmigt werden kann. Anders als bei den Freisetzungsversuchen gelten hier die Genehmigungen für die gesamte EU. Alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wirken im Verfahren mit. Die Freisetzungs-Richtlinie kümmert sich in erster Linie um die Umweltverträglichkeit von GVOs. Die Sicherheitsbewertung der daraus erzeugten Lebensmittelprodukte wird durch die Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003) geregelt. Antrag und Verfahren. Wer ein GVO-Produkt auf den Markt bringen möchte, kann zwischen zwei Prozeduren wählen:
Die Entscheidung, ob die beantragte kommerzielle Nutzung eines GVOs zugelassen wird, trifft der Ständige Lebensmittelausschuss, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind. Kommt keine qualifizierte Mehrheit für oder gegen eine Zulassung zustande, entscheidet am Ende die EU-Kommission. Grundlage der wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung sind Unterlagen, die vom Antragsteller vorzulegen sind. Aus ihnen muss hervorgehen, dass die kommerzielle Nutung des GVOs keine schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt, aber auch auf die menschliche Gesundheit oder die Tiergesundheit hat. 10 Jahre. Alle Genehmigungen zum Inverkehrbringen von GVOs sind auf zehn Jahre begrenzt. Danach ist eine Erneuerung möglich. Einschränkung für
Antibiotikaresistenzmarker. Ab 2005 sollen keine GVOs mehr in
Verkehr gebracht werden, wenn die als Anbaubegleitendes Transparenz: Neue Maßstäbe. Interessierte können nicht nur das Antragsverfahren in seinen wesentlichen Schritten verfolgen, sondern auch die Beschlussberatungen zwischen Kommission und Mitgliedstaaten. Erstmals können Einzelpersonen bei Produktzulassungen Einwände einreichen, die in das weitere Verfahren einfließen.
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