EU-Verordnung zu gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln:
Ein Gesetz für Genfood
Seit April 2004 gilt in allen EU-Ländern
eine Verordnung, die die Zulassung und Kennzeichnung von
gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln einheitlich und
in gesetzlich verbindlicher Form regelt.
Bis zu diesem Zeitpunkt galten gentechnisch
veränderte Lebensmittel rechtlich als "neuartige Lebensmittel",
deren Zulassung und Kennzeichnung durch die seit 1997 gültige Novel Food-Verordnung geregelt
wurde. Heute gibt es für gv-Lebens- und Futtermittel eine eigene Verordnung (1829/2003) mit
verschärften Sicherheitsanforderungen, erweiterter Kennzeichnung
und Informationsrechten der Öffentlichkeit. Auch das
Zulassungsverfahren wurde geändert.
Geltungsbereich. Unter die Verordnung 1829/2003 fallen
Lebensmittel, Zutaten, Zusatzstoffe und Aromen,
-
die
gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind (Beispiele:
Mais, Kartoffel, Tomate) oder solche enthalten (Beispiel: Joghurt mit gv-Milchsäurebakterien),
-
die aus GVOs stammen oder daraus hergestellt sind, unabhängig davon,
ob der jeweilige GVO noch im Lebensmittel nachweisbar ist
(Beispiele: Tomatenketchup, Maisstärke, Sojaöl, Sojalecithin oder
Zucker aus gentechnisch veränderten Pflanzen),
-
die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert werden -
sofern diese noch im Lebensmittel vorhanden sind (Beispiel: Würze
aus gentechnisch veränderter Hefe).
Ausnahmen. Nicht durch die Verordnung abgedeckt sind Lebensmittel, Zutaten
und Zusatzstoffe, die nicht aus, sondern mit Hilfe von
gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden. Dazu zählen
etwa:
- Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eier von Tieren, die
gentechnisch veränderte Futtermitteln erhalten haben.
- Strittig war lange Zeit, ob die Verordnung auch
Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine erfasst, wenn sie mit
gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.
Schließlich haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf
verständigt, dass eine besondere gentechnik-spezifische
Zulassung und Kennzeichnung dieser Stoffe nicht erforderlich
ist. Voraussetzung ist, dass die Mikroorganismen vollständig
entfernt und in den jeweiligen Zusatzstoffen oder Aromen nicht
mehr enthalten ist.
Ausgeklammert bleiben auch
Futtermittel. Für Futtermittel und
Futtermittelzusätze gelten im Kern die gleichen Bestimmungen wie für
Lebensmittel.
-
Um zugelassen zu werden, müssen
GVO-Lebens- und Futtermittel die gleichen
Sicherheitsanforderungen erfüllen.
-
Futtermittel werden ähnlich
gekennzeichnet wie Lebensmittel. Die Kennzeichnung wendet sich
an Landwirte bzw. die Abnehmer von Futtermitteln.
Europäisches Verfahren. Für alle Lebens- und Futtermittel, die unter die Verordnung fallen, gibt es ein einheitliches, EU-weites Zulassungsverfahren. Es besteht im
wesentlichen aus zwei Phasen:
-
Wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA)
und ihre unabhängigen Expertengremien. Basis sind die
Antragsunterlagen mit Daten und Untersuchungen des Herstellers. Überprüfungen
durch Behörden und von ihnen beauftragte Labore sind möglich.
-
Entscheidung über die Zulassung durch die
EU-Kommission und den ständigen Lebensmittelausschuss, in dem die
Mitgliedstaaten vertreten sind.
Sicherheit. Anders als "normale"
Lebensmittel müssen gentechnisch veränderte Lebensmittel erst ein
Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie auf den Markt gebracht
werden. Zugelassen werden sie nur,
-
wenn sie keine nachteiligen Auswirkungen
auf Mensch und Tier oder die Umwelt haben,
-
wenn ihr Verzehr gegenüber konventionellen
Vergleichprodukten nicht zu Ernährungsmängeln führt,
-
wenn sie den Verbraucher nicht irreführen.
Gentechnisch veränderte Lebensmittel werden
dann als gesundheitlich unbedenklich angesehen, wenn sie genau so
sicher sind wie vergleichbare konventionelle Produkte. Welche
Informationen und Untersuchungen notwendig sind, um eine solche
Sicherheitsbewertung vornehmen zu können, hängt stark vom Einzelfall
ab.
Alle Zulassungen sind auf zehn Jahre
begrenzt, eine Verlängerung ist möglich. GVO-Lebensmittel, die nach
der bis 2003 geltenden Novel Food-Verordnung zugelassen
wurden, werden einer erneuten Sicherheitsbewertung nach den neuen
Bestimmungen unterzogen.
Kennzeichnung. Bis Ende 2003 waren
gentechnisch veränderte Lebensmittel nur dann
kennzeichnungspflichtig, wenn die jeweiligen GVO, aus denen sie
hergestellt waren, im Endprodukt nachgewiesen werden konnten. Bei
vielen hoch verarbeiteten Zutaten ist das nicht der Fall, da die
charakteristischen GVO-Bestandteile weitgehend abgebaut werden.
Daher waren etwa Lecithin oder Öl aus gv-Sojabohnen nicht
kennzeichnungspflichtig.
Die neue Verordnung weitet die Kennzeichnung
aus - auch auf alle Lebensmittel und Zutaten, die aus gentechnisch
veränderten Organismen hergestellt wurden – unabhängig davon, ob
diese im Lebensmittel nachweisbar sind oder nicht.
Schwellenwert. Lebensmittel und
Zutaten mit geringfügigen GVO-Beimischungen sind von der
Kennzeichnungspflicht ausgenommen,
-
wenn der Anteil an der jeweiligen Menge
nicht mehr als 0,9 Prozent beträgt,
-
wenn der jeweilige Hersteller darlegen
kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen
handelt,
-
wenn es sich bei den Beimischungen um
solche GVO handelt, die in der EU bereits zugelassen sind.
Öffentlichkeit. Alle Dokumente, die im
Zulassungsverfahren von Bedeutung sind, müssen der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht werden:
-
der eingereichte Antrag in einer
zusammenfassenden Form,
-
die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Sicherheitsbewertung,
-
die darauf aufbauende
Zulassungsentscheidung.
Alle zugelassenen GVO-Lebensmittel werden
in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen.
Bestimmte Informationen, deren
Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des
Antragsstellers verletzen könnten, können als vertraulich
eingestuft werden und sind dann nicht zugänglich.
Überwachung. In Deutschland wird die
Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen von der amtlichen
Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Dafür sind die Bundesländer
zuständig.
Verstöße gegen die Kennzeichnungsbestimmungen
können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € geahndet werden.
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