Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 06:53 Uhr
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EU-Verordnung gv-Lebens- und Futtermittel

Ein Gesetz für Genfood


Seit April 2004 gilt in allen EU-Ländern eine Verordnung, die die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln einheitlich und in gesetzlich verbindlicher Form regelt.

Bis zu diesem Zeitpunkt galten gentechnisch veränderte Lebensmittel rechtlich als "neuartige Lebensmittel", deren Zulassung und Kennzeichnung durch die seit 1997 gültige Novel Food-Verordnung geregelt wurde. Nun gibt es für gv-Lebens- und Futtermittel eine eigene Verordnung (1829/2003) mit verschärften Sicherheitsanforderungen, erweiterter Kennzeichnung und  Informationsrechten der Öffentlichkeit. Auch das Zulassungsverfahren wurde geändert. 

Geltungsbereich. Unter die Verordnung 1829/2003 fallen Lebensmittel, Zutaten, Zusatzstoffe und Aromen,

  • die gentechnisch veränderte Organismen (GVO)gentechnisch veränderte Organismen (GVO) sind (Beispiel: Tomate) oder solche enthalten (Beispiel: Joghurt mit gv-Milchsäurebakterien),
  • die aus GVOs stammen oder daraus hergestellt sind, unabhängig davon, ob der jeweilige GVO noch im Lebensmittel nachweisbar ist (Beispiele: Tomatenketchup, Maisstärke, Sojaöl, Sojalecithin oder Zucker aus gentechnisch veränderten Pflanzen),
  • die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert werden - sofern diese noch im Lebensmittel vorhanden sind (Beispiel: Würze aus gentechnisch veränderter Hefe)

Ausnahmen. Nicht durch die Verordnung abgedeckt sind Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe, die nicht aus, sondern mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden. Dazu zählen etwa:

  • Lebensmittel wie Fleisch, Milch oder Eier von Tieren, die gentechnisch veränderte Futtermitteln erhalten haben.
  • Strittig war lange Zeit, ob die Verordnung auch Zusatzstoffe, Aromen und Vitamine erfasst, wenn sie mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden. Schließlich haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigt, dass eine besondere gentechnik-spezifische Zulassung und Kennzeichnung dieser Stoffe nicht erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass die Mikroorganismen vollständig entfernt und in den jeweiligen Zusatzstoffen oder Aromen nicht mehr enthalten ist.  

Ausgeklammert bleiben auch technische Hilfsstoffetechnische Hilfsstoffe. Diese werden nicht den Lebensmitteln zugerechnet. 

  • Mit wenigen Ausnahmen gelten EnzymeEnzyme als technische Hilfsstoffe. Enzyme, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, fallen daher nicht in den Regelungsbereich der Verordnung. 

Futtermittel. Hingegen gelten für Futtermittel und Futtermittelzusätze im Kern die gleichen Bestimmungen wie für Lebensmittel. 

  • Um zugelassen zu werden, müssen GVO-Lebens- und Futtermittel die gleichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

  • Futtermittel werden ähnlich gekennzeichnet wie Lebensmittel. Die Kennzeichnung wendet sich an Landwirte bzw. die Abnehmer von Futtermitteln.

Schwellenwert. Lebensmittel und Zutaten mit geringfügigen, unbeabsichtigten GVO-Beimischungen sind von den Zulassungs- und Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen, 

  • wenn der Anteil an der jeweiligen Menge nicht mehr als 0,9 Prozent beträgt;

  • und der jeweilige Hersteller darlegen kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen handelt; 

  • wenn es sich bei den Beimischungen um solche GVOs handelt, die in der EU bereits zugelassen sind. 

Europäisches Verfahren. Für alle Lebens- und Futtermittel, die unter die Verordnung fallen, gibt es ein einheitliches, EU-weites Zulassungsverfahren. Es besteht im wesentlichen aus zwei Phasen:

  • Wissenschaftliche Bewertung der Sicherheit durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ihre unabhängigen Expertengremien: Basis sind die Antragsunterlagen mit Daten und Untersuchungen des Herstellers. Überprüfungen durch Behörden und von ihnen beauftragte Labore sind möglich.

  • Entscheidung über die Zulassung durch die EU-Kommission und den ständigen Lebensmittelausschuss, in dem die Mitgliedstaaten vertreten sind.

Sicherheit. Anders als "normale" Lebensmittel müssen gentechnisch veränderte Lebensmittel erst ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Zugelassen werden sie nur, 

  • wenn sie keine nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Tier oder die Umwelt haben,

  • wenn ihr Verzehr gegenüber konventionellen Vergleichprodukten nicht zu Ernährungsmängeln führt,

  • wenn sie den Verbraucher nicht irreführen.

Gentechnisch veränderte Lebensmittel werden dann als gesundheitlich unbedenklich angesehen, wenn sie genau so sicher sind wie vergleichbare konventionelle Produkte. Welche Informationen und Untersuchungen notwendig sind, um eine solche Sicherheitsbewertung vornehmen zu können, hängt stark vom Einzelfall ab.

Alle Zulassungen sind auf zehn Jahre begrenzt, eine Verlängerung ist möglich. GVO-Lebensmittel, die nach der bis 2003 geltenden Novel Food-Verordnung zugelassen wurden, werden einer erneuten Sicherheitsbewertung nach den neuen Bestimmungen unterzogen.

Kennzeichnung. Bis Ende 2003 waren gentechnisch veränderte Lebensmittel nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn die jeweiligen GVOs, aus denen sie hergestellt waren, im Endprodukt nachgewiesen werden konnten. Bei vielen hoch verarbeiteten Zutaten ist das nicht der Fall, da die charakteristischen GVO-Bestandteile weitgehend abgebaut werden. Daher waren etwa Lecithin oder Öl aus gv-Sojabohnen nicht kennzeichnungspflichtig. 

Die neue Verordnung weitet die Kennzeichnung aus - auch auf alle Lebensmittel und Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden – unabhängig davon, ob diese im Lebensmittel nachweisbar sind oder nicht. 

Öffentlichkeit. Alle Dokumente, die im Zulassungsverfahren von Bedeutung sind, müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:

  • der eingereichte Antrag in einer zusammenfassenden Form;

  • die Ergebnisse der wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung,

  • die darauf aufbauende Zulassungsentscheidung.

  • Alle zugelassenen GVO-Lebensmittel werden in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen.

Bestimmte Informationen, deren Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers  verletzen könnten, können als vertraulich eingestuft werden und sind dann nicht zugänglich.

Überwachung. In Deutschland wird die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen von der amtlichen Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Dafür sind die Bundesländer zuständig.

Verstöße gegen die Kennzeichnungsbestimmungen können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € geahndet werden. 

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Der EU-Zulassungs-Comic

Antrag, Beratung, Abstimmungen: Es ist ein langer Weg, bis ein GVO-Produkt die Zulassung erhält.
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