| Fr 03.09.2010 | | | 06:53 Uhr |
Newsletter
|
Seit April 2004 gilt in allen EU-Ländern eine Verordnung, die die Zulassung und Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln einheitlich und in gesetzlich verbindlicher Form regelt. Bis zu diesem Zeitpunkt galten gentechnisch veränderte Lebensmittel rechtlich als "neuartige Lebensmittel", deren Zulassung und Kennzeichnung durch die seit 1997 gültige Novel Food-Verordnung geregelt wurde. Nun gibt es für gv-Lebens- und Futtermittel eine eigene Verordnung (1829/2003) mit verschärften Sicherheitsanforderungen, erweiterter Kennzeichnung und Informationsrechten der Öffentlichkeit. Auch das Zulassungsverfahren wurde geändert. Geltungsbereich. Unter die Verordnung 1829/2003 fallen Lebensmittel, Zutaten, Zusatzstoffe und Aromen,
Ausnahmen. Nicht durch die Verordnung abgedeckt sind Lebensmittel, Zutaten und Zusatzstoffe, die nicht aus, sondern mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden. Dazu zählen etwa:
Ausgeklammert bleiben auch
Futtermittel. Hingegen gelten für Futtermittel und Futtermittelzusätze im Kern die gleichen Bestimmungen wie für Lebensmittel.
Schwellenwert. Lebensmittel und Zutaten mit geringfügigen, unbeabsichtigten GVO-Beimischungen sind von den Zulassungs- und Kennzeichnungsbestimmungen ausgenommen,
Europäisches Verfahren. Für alle Lebens- und Futtermittel, die unter die Verordnung fallen, gibt es ein einheitliches, EU-weites Zulassungsverfahren. Es besteht im wesentlichen aus zwei Phasen:
Sicherheit. Anders als "normale" Lebensmittel müssen gentechnisch veränderte Lebensmittel erst ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Zugelassen werden sie nur,
Gentechnisch veränderte Lebensmittel werden dann als gesundheitlich unbedenklich angesehen, wenn sie genau so sicher sind wie vergleichbare konventionelle Produkte. Welche Informationen und Untersuchungen notwendig sind, um eine solche Sicherheitsbewertung vornehmen zu können, hängt stark vom Einzelfall ab. Alle Zulassungen sind auf zehn Jahre begrenzt, eine Verlängerung ist möglich. GVO-Lebensmittel, die nach der bis 2003 geltenden Novel Food-Verordnung zugelassen wurden, werden einer erneuten Sicherheitsbewertung nach den neuen Bestimmungen unterzogen. Kennzeichnung. Bis Ende 2003 waren gentechnisch veränderte Lebensmittel nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn die jeweiligen GVOs, aus denen sie hergestellt waren, im Endprodukt nachgewiesen werden konnten. Bei vielen hoch verarbeiteten Zutaten ist das nicht der Fall, da die charakteristischen GVO-Bestandteile weitgehend abgebaut werden. Daher waren etwa Lecithin oder Öl aus gv-Sojabohnen nicht kennzeichnungspflichtig. Die neue Verordnung weitet die Kennzeichnung aus - auch auf alle Lebensmittel und Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt wurden – unabhängig davon, ob diese im Lebensmittel nachweisbar sind oder nicht. Öffentlichkeit. Alle Dokumente, die im Zulassungsverfahren von Bedeutung sind, müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden:
Bestimmte Informationen, deren Veröffentlichung die wirtschaftlichen Interessen des Antragsstellers verletzen könnten, können als vertraulich eingestuft werden und sind dann nicht zugänglich. Überwachung. In Deutschland wird die Einhaltung der Kennzeichnungsbestimmungen von der amtlichen Lebensmittelüberwachung kontrolliert. Dafür sind die Bundesländer zuständig. Verstöße gegen die Kennzeichnungsbestimmungen können mit Geldstrafen bis zu 50.000 € geahndet werden. Mehr bei TransGen |
Schnellsuche
![]()
Gesetze
|
||||||||||||||||
|
© 1997 - 2010 i-Bio Information Biowissenschaften | Impressum | Leitlinien und Finanzierung | Website by Webmotive