| Fr 03.09.2010 | | | 06:43 Uhr |
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Bei der Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel nimmt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit eine zentrale Rolle ein. Sie führt die wissenschaftliche Sicherheitsbewertung durch. Doch die Entscheidung über eine Zulassung liegt bei der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten. Alle gentechnisch veränderten Lebensmittel, die unter die Verordnung (1829/2003) fallen, müssen ein EU-weites Zulassungsverfahren durchlaufen. Die am Ende getroffene Entscheidung gilt in allen Mitgliedstaaten der EU. In der Regel benötigen Lebens- und
Futtermittel, die aus
Beide Verfahren greifen ineinander und sind kaum zu trennen. Für die Bewertung der Produkt- wie der Umweltsicherheit ist es notwendig, die vorgelegten Daten und Untersuchungsergebnisse in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen. Inzwischen ist es möglich, beide Zulassungen in einem Verfahren zu beantragen. Ein Antragsteller kann zwischen zwei Verfahrensvarianten wählen:
Verfahren auf Zulassung als GVO-Lebens- und Futtermittel (nach 1829/2003)Phase 1: Antragstellung Ohne Zulassungen dürfen gentechnisch veränderte Lebensmittel nicht vermarktet werden. Um eine Zulassung zu erhalten, muss bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates ein Antrag eingereicht werden. Der Antrag muss eine Reihe von Angaben und Unterlagen enthalten, etwa
Phase 2: Sicherheitsbewertung Die nationale Behörde (in Deutschland etwa das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, BVL) leitet die Antragsunterlagen an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter. Die EFSA unterrichtet die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten sowie die EU-Kommission und macht die Zusammenfassung des Antrags der Öffentlichkeit zugänglich. Innerhalb von sechs Monaten gibt die EFSA eine Stellungnahme zu dem Antrag ab. Grundlage dafür sind die Beratungen des für Fragen der Gentechnik zuständigen Expertengremiums (GMO Panel). Die EFSA-Stellungnahme umfasst
Wie alle EFSA-Expertengremien besteht auch das GMO Panel aus unabhängigen Wissenschaftlern aus verschiedenen Mitgliedstaaten der EU. Sitzungsprotokolle, Beschlüsse und Stellungnahmen werden veröffentlicht. Die EFSA
Phase 3: Entscheidung Spätestens drei Monate nach Erhalt der EFSA-Stellungnahme schlägt die EU-Kommission vor, wie über den Antrag entschieden werden soll. Weicht sie dabei von der Stellungnahme ab, muss dieses begründet werden.
Alle Zulassungen sind auf zehn Jahre begrenzt. Die zugelassenen GVO-Lebensmittel werden in ein öffentlich zugängliches Register eingetragen. Mehr bei TransGen |
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