Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 06:53 Uhr
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Sorten aus gv-Pflanzen

Saatgut: Ohne Prüfung nicht auf den Markt


Wenn ein Züchter eine neue Pflanzensorte auf den Markt bringen will, muss sie zuvor zugelassen sein. Das gilt auch für neue Sorten, die sich aus gentechnisch veränderten Pflanzen ableiten. Zuständig für die Zulassung von Pflanzensorten in Deutschland ist das Bundessortenamt. 

Die Sortenzulassung. Nach dem Saatgutverkehrsgesetz muss jede Pflanzensorte zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung als Sorte ist ihre Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und bei landwirtschaftlich genutzten Pflanzenarten ihr landeskultureller Wert.

  • Eine Sorte besitzt einen landeskulturellen Wert, wenn sie in der "Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften" besser abschneidet als vergleichbare Sorten. Eine Sorte kann daher nur dann zugelassen werden, wenn sie beim Anbau, beim Ertrag oder der Qualität der Ernteprodukte Verbesserungen erwarten lässt. Ob dieses zutrifft, muss sich in der Wertprüfung zeigen.
  • Für die Wertprüfung wird die neue Sorte über mindestens zwei, in der Regel drei Jahre an mehreren Standorten angebaut.
Gentechnisch veränderte Maissorten in Deutschland:
zugelassen: 11
(alle aus Event MON810)
Stand: Februar 2009


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Neue Sorten erst nach Prüfung. In Anbauversuchen müssen neue Sorten ihre Qualität und ihre Eignung nachweisen. Das bei der Züchtung eingesetzte Verfahren spielt dabei keine Rolle. (Oben: Zuckerrüben, unten: Lupinen)

Von den durchschnittlich 1000 jährlich angemeldeten landwirtschaftlichen Sorten werden am Ende nur etwa 100 tatsächlich zugelassen. Die Sortenzulassung wird für zehn Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag verlängert werden.

In anderen EU-Ländern zugelassene Sorten können unter bestimmten Voraussetzungen in den gemeinsamen Sortenkatalog der EU eingetragen werden. Danach ist Saatgut dieser Sorten für den Anbau in allem EU-Ländern freigegeben. Allerdings ist eine Sorte immer an bestimmte regionale Standort- und Anbaubedingungen angepasst. Der Anbau einer Maissorte, die etwa in Spanien zugelassen wurde, ist nur dort wirtschaftlich interessant, nicht aber unter anderen klimatischen Verhältnissen wie etwa in Deutschland.

Sorten aus Gv-Pflanzen: Doppelte Zulassung.

Sorten, die sich aus gv-Pflanzen ableiten, müssen wie jede andere neue Sorte zugelassen werden. Für sie gelten die gleichen Prüfkriterien - unabhängig davon, mit welchen Verfahren sie gezüchtet wurde. Ebenso muss jede gentechnisch veränderte Sorte mehrjährige Register- und Wertprüfungen durchlaufen, in denen ermittelt wird, ob sie die Voraussetzung für eine Zulassung erfüllt.

Diese sortenrechtliche Zulassung ist jedoch der zweite Schritt: Zuvor muss eine gv-Pflanze nach den Bestimmungen der EU-Freisetzungs-Richtlinie - bzw. dem deutschen Gentechnik-Gesetz - genehmigt werden. Wichtigste Voraussetzung für eine gentechnik-rechtliche Zulassung ist der Nachweis, dass die gv-Pflanze sicher ist und der Umwelt nicht schadet. 

In der Regel gehen aus einer bestimmten gentechnisch veränderten Pflanze (EventEvent) mehrere Sorten hervor. Das gentechnisch erzeugte Merkmal - etwa eine Herbizid- oder Insektenresistenz - wird in verschiedene Sorten mit jeweils unterschiedlichen Eigenschaften eingekreuzt. Oft erwerben Züchtungsunternehmen die Nutzungsrechte für ein GenkonstruktGenkonstrukt und bringen es in ihre eigenen Sorten ein.

Zugelassen: Sorten aus MON810-Mais

Ende 2005 wurden in Deutschland die ersten gv-Maissorten zugelassen. Zur Anbausaison 2009 stehen den Landwirten elf gv-Sorten zur Verfügung, die alle aus dem Bt‑MaisBt‑Mais MON810 hervorgegangen sind. Saatgut dieser Sorten ist im Handel erhältlich. Weitere MON810-Sorten befinden sich im sortenrechtlichen Prüfverfahren.

Zuvor waren bereits die ersten gv-Maissorten in den gemeinsamen Sortenkatalog der EU eingetragen worden. Bis Februar 2009 ist ihre Zahl auf 99 Sorten gestiegen, die sich alle aus dem Bt-Mais MON810 ableiten. Die einzelnen Zulassungen wurden für Spanien, Frankreich, Tschechien, Portugal und Deutschland erteilt.

Wertprüfung für gv-Sorten

Die im Rahmen der Sortenprüfung vorgeschrieben Anbauversuche können für gv-Sorten erst dann durchgeführt werden, wenn die gv-Pflanze, aus der sie hervorgegangen sind, gentechnik-rechtlich zugelassen ist. Zwei Fälle sind möglich:

  • Eine gentechnisch veränderte Pflanze ist nach den Bestimmungen der EU-Freisetzungs-Richtlinie unbeschränkt zugelassen (Inverkehrbringen).
    Für die Wertprüfung wird eine bestimmte Saatgutmenge freigegeben.

  • Eine gentechnisch veränderte Pflanze ist nach der Freisetzungs-Richtlinie (noch) nicht zugelassen.
    In diesem Fall ist ein Anbau für die Wertprüfung nur möglich, wenn jeder Versuch nach der Freisetzungs-Richtlinie genehmigt wird. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Freisetzung einer gentechnisch veränderten Pflanze für mehrere Standorte zu beantragen. Weitere Versuche können dann "nachgemeldet" werden.

 

EU-Freisetzungs-Richtlinie
Regelt die Genehmigung zur Freisetzung oder zum Inverkehrbringen einer bestimmten gentechnisch veränderte Pflanze, z.B. eine Zuckerrübe mit einer Resistenz gegen einen Herbizid-Wirkstoff. 
Zulassungsvoraussetzungen: u. a. Umweltverträglichkeitsprüfung 

 

Saatgutverkehrsgesetz
Regelt die Zulassung neuer Sorten; z.B. verschiedene Zuckerrübensorten mit einer Resistenz gegen einen Herbizidwirkstoff.
Zulassungskriterien: Unterscheidbarkeit, Beständigkeit, Homogenität, landeskultureller Wert

 

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