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Sorten aus gv-Pflanzen
Saatgut: Ohne Prüfung nicht auf den Markt
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Wenn ein Züchter eine neue Pflanzensorte
auf den Markt bringen will, muss sie zuvor zugelassen sein. Das gilt
auch für neue Sorten, die sich aus gentechnisch veränderten Pflanzen
ableiten. Zuständig für die Zulassung von Pflanzensorten in
Deutschland ist das Bundessortenamt.
Die Sortenzulassung. Nach dem
Saatgutverkehrsgesetz muss jede Pflanzensorte zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung als Sorte ist ihre
Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und bei
landwirtschaftlich genutzten Pflanzenarten ihr landeskultureller
Wert.
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Eine Sorte besitzt einen landeskulturellen Wert, wenn sie in der
"Gesamtheit der wertbestimmenden Eigenschaften" besser abschneidet
als vergleichbare Sorten. Eine Sorte kann daher nur dann zugelassen
werden, wenn sie beim Anbau, beim Ertrag oder der Qualität der
Ernteprodukte Verbesserungen erwarten lässt. Ob dieses zutrifft,
muss sich in der Wertprüfung zeigen.
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Für die Wertprüfung wird die neue Sorte über mindestens zwei, in der
Regel drei Jahre an mehreren Standorten angebaut.
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Gentechnisch veränderte Maissorten in
Deutschland: |
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zugelassen: 11 |
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(alle aus Event MON810) |
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Stand: Februar 2009 |
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Neue Sorten erst nach Prüfung. In
Anbauversuchen müssen neue Sorten ihre
Qualität und ihre Eignung nachweisen. Das bei der
Züchtung eingesetzte Verfahren spielt dabei keine
Rolle. (Oben: Zuckerrüben, unten: Lupinen) |
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Von den durchschnittlich 1000
jährlich angemeldeten landwirtschaftlichen Sorten werden am
Ende nur etwa 100 tatsächlich zugelassen. Die
Sortenzulassung wird für zehn Jahre erteilt. Sie kann auf
Antrag verlängert werden.
In anderen EU-Ländern zugelassene Sorten
können unter bestimmten Voraussetzungen in den gemeinsamen
Sortenkatalog der EU eingetragen werden. Danach ist Saatgut dieser Sorten
für den Anbau in allem EU-Ländern freigegeben. Allerdings ist
eine Sorte immer an bestimmte regionale Standort- und
Anbaubedingungen angepasst. Der Anbau einer Maissorte, die etwa in
Spanien zugelassen wurde, ist nur dort wirtschaftlich interessant,
nicht aber unter anderen klimatischen Verhältnissen wie etwa in
Deutschland.
Sorten aus Gv-Pflanzen: Doppelte Zulassung.
Sorten, die sich aus gv-Pflanzen
ableiten, müssen wie jede andere neue Sorte zugelassen
werden. Für sie gelten die gleichen Prüfkriterien -
unabhängig davon, mit welchen Verfahren sie gezüchtet wurde.
Ebenso muss jede gentechnisch veränderte Sorte
mehrjährige Register- und Wertprüfungen durchlaufen, in denen
ermittelt wird, ob sie die Voraussetzung für eine Zulassung
erfüllt.
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Diese sortenrechtliche Zulassung ist jedoch der zweite
Schritt: Zuvor muss eine gv-Pflanze nach den Bestimmungen der
EU-Freisetzungs-Richtlinie - bzw. dem deutschen Gentechnik-Gesetz -
genehmigt werden. Wichtigste Voraussetzung für eine
gentechnik-rechtliche Zulassung ist der Nachweis, dass die gv-Pflanze sicher ist und der Umwelt nicht schadet.
In der Regel gehen aus einer bestimmten
gentechnisch veränderten Pflanze ( Event)
mehrere Sorten hervor. Das gentechnisch erzeugte Merkmal - etwa eine
Herbizid- oder Insektenresistenz - wird in verschiedene Sorten mit
jeweils unterschiedlichen Eigenschaften eingekreuzt. Oft erwerben
Züchtungsunternehmen die Nutzungsrechte für ein Genkonstrukt und bringen es in ihre eigenen Sorten ein.
Zugelassen: Sorten aus MON810-Mais
Ende 2005 wurden in Deutschland
die ersten gv-Maissorten zugelassen. Zur Anbausaison 2009
stehen den Landwirten elf gv-Sorten zur Verfügung, die
alle aus dem Bt‑Mais MON810
hervorgegangen sind. Saatgut dieser Sorten ist im Handel
erhältlich. Weitere MON810-Sorten befinden sich im
sortenrechtlichen Prüfverfahren.
Zuvor waren bereits die ersten gv-Maissorten
in den gemeinsamen Sortenkatalog der EU eingetragen worden. Bis
Februar 2009 ist ihre Zahl auf 99 Sorten gestiegen, die
sich alle aus dem Bt-Mais MON810 ableiten. Die
einzelnen Zulassungen wurden für Spanien, Frankreich,
Tschechien, Portugal und
Deutschland erteilt.
Wertprüfung für gv-Sorten
Die im
Rahmen der Sortenprüfung vorgeschrieben Anbauversuche können für gv-Sorten erst dann durchgeführt werden, wenn die gv-Pflanze, aus
der sie hervorgegangen sind, gentechnik-rechtlich zugelassen ist.
Zwei Fälle sind möglich:
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Eine gentechnisch veränderte Pflanze ist
nach den Bestimmungen der EU-Freisetzungs-Richtlinie unbeschränkt
zugelassen (Inverkehrbringen).
Für die Wertprüfung wird eine bestimmte Saatgutmenge freigegeben.
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Eine gentechnisch veränderte Pflanze ist
nach der Freisetzungs-Richtlinie (noch) nicht zugelassen.
In diesem Fall ist ein Anbau für die Wertprüfung nur möglich, wenn
jeder Versuch nach der Freisetzungs-Richtlinie genehmigt wird.
Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die
Freisetzung einer gentechnisch veränderten Pflanze für mehrere
Standorte zu beantragen. Weitere Versuche können dann
"nachgemeldet" werden.
| EU-Freisetzungs-Richtlinie |
| Regelt die Genehmigung
zur Freisetzung oder zum Inverkehrbringen einer bestimmten
gentechnisch veränderte Pflanze, z.B. eine Zuckerrübe mit einer
Resistenz gegen einen Herbizid-Wirkstoff. |
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Zulassungsvoraussetzungen: u. a.
Umweltverträglichkeitsprüfung |
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Saatgutverkehrsgesetz |
| Regelt die
Zulassung neuer Sorten; z.B. verschiedene
Zuckerrübensorten mit einer Resistenz gegen einen
Herbizidwirkstoff. |
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Zulassungskriterien: Unterscheidbarkeit, Beständigkeit,
Homogenität, landeskultureller Wert |
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