|
Eine hohe Hürde:
|
|
Nach dem Saatgutverkehrsgesetz muss jede Pflanzensorte zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung als Sorte ist ihre Unterscheidbarkeit, Homogenität, Beständigkeit und bei landwirtschaftlich genutzten Pflanzenarten ihr landeskultureller Wert.
Von den durchschnittlich 1000 jährlich angemeldeten landwirtschaftlichen Sorten werden am Ende nur etwa 100 tatsächlich zugelassen. Die Sortenzulassung wird für zehn Jahre erteilt. Sie kann auf Antrag verlängert werden. In anderen EU-Ländern zugelassene Sorten können unter bestimmten Voraussetzungen in den gemeinsamen Sortenkatalog der EU eingetragen werden. Danach ist Saatgut dieser Sorten für den Anbau in allen EU-Ländern freigegeben. Allerdings ist eine Sorte immer an bestimmte regionale Standort- und Anbaubedingungen angepasst. Der Anbau einer Maissorte, die in Spanien zugelassen wurde, ist nur dort wirtschaftlich interessant, nicht aber unter anderen klimatischen Verhältnissen wie etwa in Deutschland. Sorten aus Gv-Pflanzen: Doppelte ZulassungSorten, die sich aus gv-Pflanzen ableiten, müssen wie jede andere neue Sorte zugelassen werden. Für sie gelten die gleichen Prüfkriterien - unabhängig davon, mit welchen Verfahren sie gezüchtet wurde. Ebenso muss jede gentechnisch veränderte Sorte mehrjährige Register- und Wertprüfungen durchlaufen, in denen ermittelt wird, ob sie die Voraussetzung für eine Zulassung erfüllt. Diese sortenrechtliche Zulassung ist jedoch der zweite Schritt: Zuvor muss eine gv-Pflanze nach den Bestimmungen der EU-Freisetzungs-Richtlinie - bzw. dem deutschen Gentechnik-Gesetz - genehmigt werden. Wichtigste Voraussetzung für eine gentechnik-rechtliche Zulassung ist der Nachweis, dass die gv-Pflanze sicher ist und der Umwelt nicht schadet. |
Die im Rahmen der Sortenprüfung vorgeschrieben Anbauversuche können für gv-Sorten erst dann durchgeführt werden, wenn die gv-Pflanze, aus der sie hervorgegangen sind, gentechnik-rechtlich zugelassen ist. Zwei Fälle sind möglich:
Eine gentechnisch veränderte Pflanze ist
nach den Bestimmungen der EU-Freisetzungs-Richtlinie unbeschränkt
zugelassen (Inverkehrbringen).
Für die Wertprüfung wird eine bestimmte Saatgutmenge freigegeben.
Eine gentechnisch veränderte Pflanze ist nach der Freisetzungs-Richtlinie (noch) nicht zugelassen. In diesem Fall ist ein Anbau für die Wertprüfung nur möglich, wenn jeder Versuch nach der Freisetzungs-Richtlinie genehmigt wird. Allerdings ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die Freisetzung einer gentechnisch veränderten Pflanze für mehrere Standorte zu beantragen. Weitere Versuche können dann "nachgemeldet" werden.
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
|
Der Stand der Forschung. transGEN-Datenbank Pflanzen: Gerste, Weizen, Reis, Mohrenhirse (Sorghum) |
|
|
|
|
© 1997 - 2012 i-bio Information Biowissenschaften | Impressum | Leitlinien und Finanzierung | website created by webmotive