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Gentechnik-Gesetz:
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Zweck des Gentechnik-Gesetzes. Neben dem Schutz der Umwelt und Gesundheit soll das Gesetz einen "rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung" der Gentechnik schaffen. Neuerdings ist auch die Koexistenz als Gesetzeszweck aufgenommen: Es ist zu gewährleisten, dass " Lebens- und Futtermittel konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können." (§1 GenTG) Gentechnik im geschlossenen System. Das Gentechnik-Gesetz regelt den Umgang mit gv-Mikroorganismen in "geschlossenen Systemen". Dazu zählen sowohl Labore für Forschung, Entwicklung oder Analytik, als auch Produktionsanlagen, etwa zur Herstellung von Vitaminen, Enzymen oder Medikamenten mit Hilfe von gv-Bakterien, Hefen oder Pilzen. In den letzten Jahren sind die anfangs strengen Vorschriften mehrfach gelockert worden. Mit der Änderung von 2008 sind gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 (GVOs sind "ohne Risiko") bei den zuständigen Länderbehörden nur noch anzuzeigen. Danach kann die Arbeit sofort beginnen. Auch für gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 ("geringes Risiko") wird die Anmeldung vereinfacht. Gentechnische Anlagen können sogar von bestimmten gentechnikrechtlichen Vorschriften befreit werden, sofern dort mit als sicher eingestuften gv-Mikroorganismen gearbeitet wird. Freisetzungen von GVOs zu nicht-kommerziellen Zwecken. Das Gentechnik-Gesetz setzt die Vorgaben der "EU-Freisetzungsrichtlinie" in nationales Recht um. So ist für jede Freisetzung einer gentechnisch veränderten Pflanze die Genehmigung der zuständigen Bundesbehörde erforderlich. Diese wird nur erteilt, wenn keine Gefährdung von Umwelt, Mensch und Tier zu erwarten ist. Die Freisetzung einer neu entwickelten gv-Pflanze wird in der Regel nur unter Auflagen - etwa Schutzzäune, Abstandsflächen, Beobachtungspflichten - genehmigt. Wenn man mehr Erfahrungen mit einer gv-Pflanze hat, können Freisetzungen in einem "vereinfachten Verfahren" genehmigt werden. |
Alle Flächen, auf denen Freisetzungsversuche mit gv-Pflanzen durchgeführt werden, müssen in das öffentliche Standortregister eingetragen werden. Wenn Material aus Freilandversuchen mit noch nicht allgemein zugelassenen gv-Pflanzen in herkömmliche Ernten gerät, dürfen diese nicht als Futter- und Lebensmittel vermarktet werden. Eine Verwertung etwa in Biogasanlagen ist jedoch möglich.
Inverkehrbringen von GVOs zu kommerziellen Zwecken.Wie, von wem und unter welchen Voraussetzungen gv-Pflanzen für eine kommerzielle Nutzung zugelassen werden können, ist ebenfalls im Gentechnik-Gesetz festgelegt. Auch hier setzt es um, was durch die EU vorgegeben und von Deutschland nicht veränderbar ist, etwa:
der Grundsatz, dass zugelassene und als sicher eingestufte gv-Pflanzen tatsächlich genutzt werden können,
die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von GVO-Lebens- und Futtermitteln,
die eingeschränkte Verwendung von
Antibiotikaresistenz‑Genen in gv-Pflanzen,
auf zehn Jahre begrenzte Zulassungen,
die Pflicht zur Offenlegung von bestimmten Unterlagen und Dokumenten sowie
ein öffentliches Register für zugelassene GVO-Produkte und für Anbauflächen von gv-Pflanzen.
Nationaler Gestaltungsspielraum bei der Koexistenz. Verschiedene landwirtschaftliche Anbausysteme mit und ohne Gentechnik sollen auf Dauer nebeneinander bestehen bleiben. Die EU-Kommission hat Leitlinien für diese "Koexistenz" vorgegeben, es jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, geeignete Maßnahmen dafür festzulegen.
Diese Sicherung der Koexistenz ist eines der Hauptziele des deutschen Gentechnik-Gesetzes. Es erlegt dem Landwirt, der gv-Pflanzen anbauen will, besondere Pflichten auf. So soll gewährleistet sein, dass sich GVO- und konventionelle Produkte nicht unkontrolliert vermischen. Das Gesetz regelt auch, wer die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen hat und wer haftet, wenn es zu GVO-Einträgen auf konventionellen Nachbarfeldern kommt. Einzelheiten zur Koexistenz werden in einer eigenen Verordnung über die Gute fachliche Praxis beim Anbau von gv-Pflanzen geregelt.
Zuständige Bundesoberbehörde für das gesamte Gentechnik-Gesetz ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Bei einzelnen Genehmigungen werden noch weitere Behörden hinzugezogen, bei Freisetzungen etwa das Bundesamt für Naturschutz (BfN).
Die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit (ZKBS) besteht aus Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen und Vertretern anderer Bereiche wie Arbeitsschutz, Landwirtschaft und Umweltschutz. Sie werden für drei Jahre vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) berufen. Die ZKBS prüft Anträge, arbeitet Beschlussempfehlungen aus und berät die Bundesregierung in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik.
Das Gentechnik-Gesetz wird durch zahlreiche Verordnungen ergänzt.
| Thema: Umwelt |
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Gentechnisch veränderten Pflanzen: Sind sie kontrollierbar? |
| Thema: Koexistenz |
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| Landwirtschaft mit und ohne Gentechnik - geht das? Es kommt vor allem darauf an, was man unter "Koexistenz" versteht? |
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Im Web |
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