| Fr 03.09.2010 | | | 06:35 Uhr |
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Seit 1990 gibt es in Deutschland ein Gentechnik-Gesetz. Es regelt den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) - Tieren, Pflanzen oder Mikroorganismen. Inzwischen wurde es mehrfach geändert, zuletzt Anfang 2008. Dabei wurden im Wesentlichen die Regelungen übernommen, welche die damalige rot-grüne Bundesregierung 2005 durchgesetzt hatte. Das neue Gentechnik-Gesetz ist seit 4. April 2008 in Kraft. Der politische Gestaltungsspielraum beim Gentechnik-Gesetz ist begrenzt: Die Grundsätze, aber auch einzelne Verfahrensregeln sind durch EU-Richtlinien vorgegeben, die auf nationaler Ebene nicht veränderbar sind. Maßgebend sind vor allem die EU-Richtlinie über die "Anwendung von gv-Mikroorganismen in geschlossenen Systemen" (90/219) und die Richtlinie über die "absichtliche Freisetzung von GVOs in die Umwelt" (2001/18). Änderungen an diesen Richtlinien werden auf europäischer Ebene beschlossen und müssen in nationales Recht umgesetzt werden. Daneben gibt es noch EU-Verordnungen - etwa die über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003). Diese gelten unmittelbar in allen EU-Staaten. Alle Flächen, auf denen Freisetzungsversuche mit gv-Pflanzen durchgeführt werden, müssen in das öffentliche Standortregister eingetragen werden. Wenn Material aus Freilandversuchen mit noch nicht allgemein zugelassenen gv-Pflanzen in herkömmliche Ernten gerät, dürfen diese nicht als Futter- und Lebensmittel vermarktet werden. Eine Verwertung etwa in Biogasanlagen ist jedoch möglich. Inverkehrbringen von GVOs zu kommerziellen Zwecken.Wie, von wem und unter welchen Voraussetzungen gv-Pflanzen für eine kommerziell Nutzung zugelassen werden können, ist ebenfalls im Gentechnik-Gesetz festgelegt. Auch hier setzt es um, was durch die EU vorgegeben und von Deutschland nicht veränderbar ist, etwa:
Nationaler Gestaltungsspielraum bei der Koexistenz. Verschiedene landwirtschaftliche Anbausysteme mit und ohne Gentechnik sollen auf Dauer nebeneinander bestehen bleiben. Die EU-Kommission hat Leitlinien für diese "Koexistenz" vorgegeben, es jedoch den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen, geeignete Maßnahmen dafür festzulegen. Diese Sicherung der Koexistenz ist eines der Hauptziele des deutschen Gentechnik-Gesetzes. Es legt dem Landwirt, der gv-Pflanzen anbauen will, besondere Pflichten auf. So soll gewährleistet sein, dass sich GVO- und konventionelle Produkte nicht unkontrolliert vermischen. Das Gesetz regelt auch, wer die Kosten für diese Maßnahmen zu tragen hat und wer haftet, wenn es zu GVO-Einträgen auf konventionellen Nachbarfeldern kommt. Einzelheiten zur Koexistenz werden in einer eigenen Verordnung über die Gute fachliche Praxis beim Anbau von gv-Pflanzen geregelt. Zuständige Bundesoberbehörde für das gesamte Gentechnik-Gesetz ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Bei einzelnen Genehmigungen werden noch weitere Behörden hinzugezogen, bei Freisetzungen etwa das Bundesamt für Naturschutz (BfN). Die Zentrale Kommission für biologische Sicherheit (ZKBS) besteht aus Wissenschaftlern verschiedener Fachrichtungen und Vertretern anderer Bereiche wie Arbeitsschutz, Landwirtschaft und Umweltschutz. Sie werden für drei Jahre vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) berufen. Die ZKBS prüft Anträge, arbeitet Beschlussempfehlungen aus und berät die Bundesregierung in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik. Das Gentechnik-Gesetz wird durch zahlreiche Verordnungen ergänzt.
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