In einem breit angelegten
Entscheidungsprozess haben sich die europäischen Institutionen - die
Mitgliedstaaten, das europäische Parlament und die Kommission - dafür ausgesprochen, die Anwendung
gentechnisch veränderter Organismen in Landwirtschaft und
Lebensmittelerzeugung grundsätzlich zu erlauben.
Erst Sicherheitsnachweis, dann Zulassung
Allerdings steht
jedes einzelne Produkt unter einem Erlaubnisvorbehalt: Es darf
nur dann auf den Markt, wenn es dafür zugelassen worden ist. Das
gilt für Saatgut einer gentechnisch veränderten Pflanze ebenso wie
für Lebens- und Futtermittel, die daraus hergestellt werden.
Eine Zulassung wird nur unter bestimmten
Voraussetzungen erteilt. Die wichtigste: Das Produkt muss
nachweislich sicher sein und der
Gebrauch darf keine schädlichen Auswirkungen mit sich bringen - weder für die Gesundheit
von Menschen und Tieren, noch für die Umwelt.
Ein GVO-Produkt muss nach dem derzeitigen Stand
des Wissens genau so sicher sein wie ein konventionelles
Vergleichsprodukt. Ist das nicht der Fall oder bestehen Zweifel an einem
Sicherheitsnachweis, muss die Genehmigung
versagt werden.
Der Anspruch auf Wahlfreiheit
Neben dem wissenschaftlich fundierten
Sicherheitsnachweis ist noch ein weiterer Grundsatz im
EU-Rechtssystem verankert - die Wahlfreiheit. Unabhängig von
Sicherheitsaspekten sollen Konsumenten, aber auch Landwirte und
Lebensmittelhersteller zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik
wählen können. Wer keine gentechnisch veränderten Produkte will, hat
darauf einen rechtlich verbrieften Anspruch.
Das bedeutet: Es muss gewährleistet sein, dass
auch weiterhin Lebensmittel ohne Gentechnik erzeugt werden
können. Anbau und Umgang mit gv-Pflanzen müssen so reglementiert
werden, dass es nicht zur unkontrollierten Vermischung mit der
konventionellen Produktion kommt.
Diese "Koexistenz" verschiedener
landwirtschaftlicher Systeme mit und ohne Gentechnik hat die EU
verbindlich vorgegeben. Wie sie dieses Ziel im einzelnen umsetzen,
ist Sache der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten.
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