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Grundsätze: Sicherheit und Wahlfreiheit

Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gelten in allen siebenundzwanzig EU-Mitgliedstaaten die gleichen Rechtsvorschriften. 2004 wurden die Bestimmungen für die Grüne Gentechnik - den Umgang mit gentechnisch veränderten Pflanzen, Lebens- und Futtermitteln - noch einmal deutlich verschärft. Die Grundsätze: Ein Höchstmaß an Sicherheit und Wahlfreiheit für Konsumenten und Landwirte.

Grüne Gentechnik: Grundsätze der Regulierung in der EU

  • Entscheidung über Zulassung auf wissenschaftlicher Basis

  • Zulassung nur dann, wenn das GVO-Produkt nachweislich genau so sicher ist wie ein konventionelles Vergleichsprodukt

  • Wahlfreiheit: Rechtsanspruch auf Produkte ohne Gentechnik

  • Kennzeichnung: Jede wissentliche Anwendung von GVO muss deklariert werden

 

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Verschiedene Rechtsvorschriften: Ein Antrag auf eine Anbauzulassung für eine gv-Pflanze (Foto: gv-Mais) wird nach der "Freisetzungsrichtlinie" geprüft. Sie schreibt u.a. eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung vor. Bisher sind erst zwei gv-Pflanzen (Bt-Mais MON810, Amflora-Kartoffel) für den Anbau in der EU zugelassen.

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Lebens- und Futtermittel, die aus gv-Pflanzen hergestellt werden, fallen unter eine eigene Verordnung (1829/2003). Anfang 2011 waren Lebens- und Futtermittel aus etwa 30 verschiedenen gv-Pflanzen in der EU zugelassen. Die Ernteprodukte dürfen dann in die EU exportiert und dort verarbeitet werden.

In einem breit angelegten Entscheidungsprozess haben sich die europäischen Institutionen - die Mitgliedstaaten, das europäische Parlament und die Kommission - dafür ausgesprochen, die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen in Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung grundsätzlich zu erlauben.

Erst Sicherheitsnachweis, dann Zulassung

Allerdings steht jedes einzelne Produkt unter einem Erlaubnisvorbehalt: Es darf nur dann auf den Markt, wenn es dafür zugelassen worden ist. Das gilt für Saatgut einer gentechnisch veränderten Pflanze ebenso wie für Lebens- und Futtermittel, die daraus hergestellt werden.

Eine Zulassung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Die wichtigste: Das Produkt muss nachweislich sicher sein und der Gebrauch darf keine schädlichen Auswirkungen mit sich bringen - weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch für die Umwelt.

Ein GVO-Produkt muss nach dem derzeitigen Stand des Wissens genau so sicher sein wie ein konventionelles Vergleichsprodukt. Ist das nicht der Fall oder bestehen Zweifel an einem Sicherheitsnachweis, muss die Genehmigung versagt werden.

Der Anspruch auf Wahlfreiheit

Neben dem wissenschaftlich fundierten Sicherheitsnachweis ist noch ein weiterer Grundsatz im EU-Rechtssystem verankert - die Wahlfreiheit. Unabhängig von Sicherheitsaspekten sollen Konsumenten, aber auch Landwirte und Lebensmittelhersteller zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik wählen können. Wer keine gentechnisch veränderten Produkte will, hat darauf einen rechtlich verbrieften Anspruch.

Das bedeutet: Es muss gewährleistet sein, dass auch weiterhin Lebensmittel ohne Gentechnik erzeugt werden können. Anbau und Umgang mit gv-Pflanzen müssen so reglementiert werden, dass es nicht zur unkontrollierten Vermischung mit der konventionellen Produktion kommt.

Diese "Koexistenz" verschiedener landwirtschaftlicher Systeme mit und ohne Gentechnik hat die EU verbindlich vorgegeben. Wie sie dieses Ziel im einzelnen umsetzen, ist Sache der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten.

Um Wahlfreiheit zu gewährleisten, sind weitere Rechtsvorschriften erforderlich:

  • Kennzeichnung. In der EU ist jede bewusste Verwendung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) auf dem Etikett des betreffenden Lebensmittel eindeutig zu deklarieren. Damit kann jeder Konsument beim Einkauf eine "informierte Entscheidung" treffen.

  • Rückverfolgbarkeit. Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt in der EU unabhängig davon, ob der betreffende GVO im Lebens- oder Futtermittel nachweisbar ist. Damit die Kennzeichnung dennoch überprüft werden kann, sind Hersteller oder Händler gesetzlich verpflichtet, ihre jeweiligen Abnehmer darüber zu informieren, ob GVO verwendet wurden. Dazu müssen die Unternehmen geeignete Informations- und Dokumentationssysteme einrichten.

  • Schwellenwert. Die in der EU gesetzlich verbriefte Wahlfreiheit bezieht sich auf eine bewusste Nutzung von GVO, nicht jedoch auf "zufällige, technisch unvermeidbare" GVO-Beimischungen in geringfügigen Mengen. Die Grenze zwischen zwischen bewusst und zufällig wird in der EU durch den Schwellenwert markiert. Er ist durch politische Beschlüsse auf 0,9 Prozent festgelegt.

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20. Februar 2008 [nach oben springen]

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