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Fragen und Antworten:
Kennzeichnung
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Seit wann gibt es überhaupt verbindliche
Vorschriften zur Kennzeichnung von "Gen-Lebensmitteln"? |
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EU-weite Rechtsvorschriften zur
Kennzeichnung gibt es bereits seit 1997. Damals trat die
EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel und
Lebensmittelzutaten (Novel Food-Verordnung) in
Kraft.
Mitte 2003 beschlossen EU-Parlament,
EU-Kommission und die Regierungen der Mitgliedsstaaten eine
neue Verordnung über gentechnisch veränderte Futter- und
Lebensmittel. Darin sind die Kennzeichnungsvorschriften
noch einmal erweitert worden. Sie lösten die Bestimmungen der
Novel Food-Verordnung ab.
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Wann muss ein Produkt gekennzeichnet sein? |
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Wenn ein Lebensmittel ein
gentechnisch veränderter Organismus (GVO)
ist, dann muss es gekennzeichnet werden - ohne Wenn und
Aber. Sollte es in Zukunft etwa gentechnisch veränderte
Tomaten ("Anti-Matsch- Tomaten"), gv-Maiskolben oder
gv-Kartoffeln in der
EU zu kaufen geben, dann müssen sie eindeutig gekennzeichnet
werden - auch als unverpackte Ware. Bisher ist jedoch kein
derartiges Produkt zugelassen.
Auch verarbeitete Lebensmittel und
Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen
hergestellt sind, fallen grundsätzlich unter die
Kennzeichnungspflicht. Das trifft etwa zu auf Zucker (aus gv-Zuckerrüben), Stärke (aus gv-Mais), Öl
oder Lecithin (aus gv-Sojabohnen).
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Müssen auch Zusatzstoffe oder
Aromen gekennzeichnet werden? |
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Für Zusatzstoffe und Aromen gilt das
gleiche wie für Lebensmittel und -zutaten: Wenn sie
unmittelbar aus einem GVO hergestellt worden sind, muss ein
Gentechnik-Hinweis auf das Etikett. Das trifft für eine
Reihe von Zusatzstoffen zu, die ganz oder zum Teil aus
gv-Mais oder gv-Soja hergestellt werden.
Nicht kennzeichnungspflichtig sind Zusatzstoffe, Vitamine und Aromen,
die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt
worden sind. Voraussetzung ist, dass die Stoffe
vollständig gereinigt und keine Bestandteile der gv-Mikroorganismen
enthalten.
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Wie steht es mit der Kennzeichnung
von Fleisch, Milch oder Eiern, wenn die Tiere
gv-Futtermittel erhalten haben? |
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Futtermittel, die Bestandteile aus
gv-Pflanzen (etwa Sojaschrot) enthalten, müssen
gekennzeichnet werden - aber nur auf der Verpackung oder am
Transportbehälter des Futtermittels.
Die Lebensmittel aus
den damit gefütterten Tieren - Fleisch, Wurst, Milch, Eier -
fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Sie gelten als
Produkte, die mit Hilfe von GVO hergestellt werden - und
sind von der Kennzeichnung ausgenommen.
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Gibt es weitere Ausnahmen von der
Kennzeichnungspflicht? |
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Unter die Kennzeichnung fällt nur,
was in rechtlichem Sinn als Lebensmittel gilt. So werden etwa Nährstoffe für
Mikroorganismen (Substrate), Trägerstoffe (etwa für Aromen
und Vitamine) sowie technische Hilfsstoffe (die meisten
Enzyme) nicht zu den Lebensmitteln gerechnet. Da solche "Nicht-Lebensmittel"
nicht in der Zutatenliste aufgeführt werden, gibt es auch keinen
Hinweis, wenn die
betreffenden Stoffe aus GVO gewonnen wurden. |
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Was ist, wenn ein Lebensmittel mit kleinen Mengen
von GVOs "verunreinigt" ist? Wann muss das auf dem
Etikett angegeben werden? |
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"Zufällige, technisch unvermeidbare" GVO-Beimischungen müssen nur dann gekennzeichnet werden,
wenn ihr Anteil mehr als 0,9 Prozent beträgt (bezogen auf
die jeweilige Zutat).
Diese Ausnahme gilt jedoch nur unter
zwei Voraussetzungen:
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Der betroffene Hersteller kann
nachweisen, dass es sich tatsächlich um technisch
unvermeidbare GVO-Spuren handelt. Wenn GVO-Rohstoffe
bewusst beigemischt werden, löst das immer eine
Kennzeichnungsverpflichtung aus.
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Der in Spuren vorhandene GVO ist
in der EU zugelassen und als sicher bewertet worden.
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Gentechnik wird weltweit in der
Landwirtschaft und in der Lebensmittelwirtschaft angewandt. Gibt es dann überhaupt noch
Lebensmittel, die garantiert "ohne Gentechnik" erzeugt
sind? |
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Wenn gentechnisch veränderte Pflanzen
landwirtschaftlich genutzt werden, lassen sich GVO-Einträge in konventionellen Produkten mit
geeigneten Maßnahmen
weitgehend vermeiden - völlig zu unterbinden sind sie nicht.
Beimischungen sind
während des Anbaus, bei Ernte, Transport, Lagerung und
Verarbeitung möglich – etwa durch Windverwehung oder nicht
vollständig gesäuberte Maschinen oder Transportbehälter.
Die Natur ist ein "offenes System".
Dort ist es nicht möglich, absolut "gentechnik-freie"
Produkte zu erzeugen. Das gilt auch für Lebensmittel des
ökologischen Landbaus. Mit den modernen, hochempfindlichen
Nachweisverfahren lassen sich auch da GVO-Spuren finden.
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Habe ich überhaupt Wahlfreiheit, wenn ich GVO-Verunreinigungen
hinnehmen muss? |
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Die Kennzeichnung ist kein
Warnhinweis. Sie informiert darüber, dass bei einem
Lebensmittel gentechnisch veränderte Organismen verwendet
wurden, die in der EU zugelassen und als sicher bewertet
wurden. Gekennzeichnete Lebensmittel müssen genau so sicher
sein wie die gleichen Produkte ohne Gentechnik. Nur wenn diese
Bedingung erfüllt ist, erlauben die EU-Vorschriften eine
Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln.
Die Kennzeichnung ist ein Mittel, damit
die Konsumenten Wahlfreiheit haben. Das bedeutet: Der Konsument
erhält einen Hinweis über eine bewusste, direkte Nutzung
gentechnisch veränderter Pflanzen. Wer das nicht will, kann
solche Produkte meiden.
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Wer kontrolliert eigentlich die
Kennzeichnungsvorschriften zur Gentechnik? |
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Wie bei allen lebensmittelrechtlichen Tatbeständen ist auch das eine
Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Diese fällt
in die Verantwortung der Bundesländer.
Jährlich werden mehrere Tausend
Lebensmittelproben auf GVO untersucht. Alle Bundesländer haben dazu speziell
ausgerüstete Labore. Es werden standardisierte, amtlich
anerkannte Nachweisverfahren eingesetzt.
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Können sich die
Konsumenten darauf verlassen, dass die
Kennzeichnungs-Vorschriften eingehalten werden? |
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Verstöße gegen die
Kennzeichnungsvorschriften beschränken sich auf wenige
Ausnahmefälle. Zwar sind in zahlreichen soja- oder
maishaltigen Lebensmitteln geringe GVO-Spuren nachweisbar.
Sie bleiben jedoch fast immer weiter unterhalb für die
Kennzeichnung maßgebenden Schwellenwert.
Allerdings: Ob ein Lebensmittel
kennzeichnungspflichtig ist oder nicht, lässt sich nicht
in jedem Fall am Endprodukt überprüfen. Denn auch nicht-nachweisbare
Anwendungen - etwa Öl aus gv-Sojabohnen - können unter die Kennzeichnungspflicht fallen.
In solchen Fällen kann die Kennzeichnung nur
überprüft werden, wenn ein über die gesamte Warenkette reichendes
Informations- und Dokumentationssystem vorhanden ist: Jeder
Hersteller muss von seinem Vorlieferanten die Informationen
erhalten, ob in den Rohstoffen, die er kauft, GVO
verarbeitet sind. Auch der nächste in der Verarbeitungskette
muss davon erfahren.
Die Lebens- und Futtermittelwirtschaft
ist verpflichtet, geeignete Systeme zur "Rückverfolgbarkeit" zu
nutzen.
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Mehr bei
transGEN:
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Das Wichtigste: Kurz, knapp,
verständlich.
(Stand: Mai 2011)
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