Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 06:57 Uhr
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Kennzeichnung: Fragen und Antworten

Das will ich wissen


 

Seit wann gibt es überhaupt verbindliche Vorschriften zur Kennzeichnung von "Gen-Lebensmitteln"?

EU-weite Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung gibt es bereits seit 1997. Damals trat die EU-Verordnung über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Novel Food-Verordnung) in Kraft. 

Mitte 2003 beschlossen EU-Parlament, EU-Kommission und die Regierungen der Mitgliedstaaten eine neue Verordnung über gentechnisch veränderte Futter- und Lebensmittel. In ihr sind die Kennzeichnungsvorschriften noch einmal erweitert worden. Sie lösen die Bestimmungen der Novel Food-Verordnung ab.


Wann muss ein Produkt gekennzeichnet sein?

Wenn ein Lebensmittel ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO)gentechnisch veränderter Organismus (GVO) ist, dann muss es gekennzeichnet werden - ohne Wenn und Aber. Sollte es in Zukunft etwa gentechnisch veränderte Tomaten ("Anti-Matsch- Tomaten") oder gv-Maiskolben in der EU zu kaufen geben, dann müssen sie eindeutig gekennzeichnet werden - auch als unverpackte Ware. Bisher ist jedoch kein derartiges Produkt zugelassen.

Auch verarbeitete Lebensmittel und Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Pflanzen oder Mikroorganismen hergestellt sind, fallen grundsätzlich unter die Kennzeichnungspflicht. Seit April 2004 gilt das in jedem Fall - unabhängig davon, ob der verwendete GVO im fertigen Lebensmittel nachweisbar ist oder nicht. 

Konkret: Alle Lebensmittel und Zutaten, die vollständig oder anteilig aus gentechnisch verändertem Mais oder Soja hergestellt werden, müssen das auf ihrem Etikett ausweisen.

   

Müssen auch Zusatzstoffe oder Aromen gekennzeichnet werden?

Für Zusatzstoffe und Aromen gilt das gleiche wie für Lebensmittel und -zutaten: Wenn sie unmittelbar aus einem GVO hergestellt worden sind, muss ein Gentechnik-Hinweis auf das Etikett. Das trifft für eine Reihe von Zusatzstoffen zu, die ganz oder zum Teil aus gv-Mais oder gv-Soja hergestellt werden. 

Nicht eindeutig geregelt ist die Kennzeichnungspflicht für Zusatzstoffe, Vitamine und Aromen, die mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt sind. Bis auf weiteres werden solche Stoffe nicht gekennzeichnet. Voraussetzung ist, dass die Stoffe vollständig gereinigt und keine Bestandteile der gv-Mikroorganismen enthalten.

   

Wie steht es mit der Kennzeichnung von Fleisch, Milch oder Eiern, wenn die Tiere gv-Futtermittel erhalten haben?

Futtermittel, die Bestandteile aus gv-Pflanzen oder gv-Mikroorganismen enthalten, müssen gekennzeichnet werden - aber nur auf der Verpackung oder am  Transportbehälter des Futtermittels. Die Lebensmittel aus den damit gefütterten Tieren - Fleisch, Wurst, Milch, Eier - fallen nicht unter die Kennzeichnungspflicht. Sie gelten als Produkte, die "mit Hilfe von" GVOs hergestellt werden - und sind von der Kennzeichnung ausgenommen. 

   

Gibt es weitere Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht?

Unter die Kennzeichnung fällt nur, was in rechtlichem Sinn als Lebensmittel gilt. So werden etwa Nährstoffe für Mikroorganismen (Substrate), Trägerstoffe (etwa für Aromen und Vitamine) sowie technische Hilfsstoffe (die meisten Enzyme) nicht zu den Lebensmitteln gerechnet. Da solche "Nicht-Lebensmittel" nicht in der Zutatenliste aufgeführt werden, gibt es auch keinen Hinweis, wenn die betreffenden Stoffe aus GVOs gewonnen wurden. 

   

Was ist, wenn ein Lebensmittel mit kleinen Mengen von GVOs "verunreinigt" ist? Wann muss das auf dem Etikett angegeben werden?

Zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen müssen nur dann gekennzeichnet werden, wenn ihr Anteil mehr als 0,9 Prozent beträgt (bezogen auf die jeweilige Zutat).

Diese Ausnahme gilt jedoch nur unter zwei Voraussetzungen:

  • Der betroffene Hersteller kann nachweisen, dass es sich tatsächlich um technisch unvermeidbare GVO-Spuren handelt. Wenn GVO-Rohstoffe bewusst beigemischt werden, löst das immer eine Kennzeichnungsverpflichtung aus. 

  • Der in Spuren vorhandene GVO ist in der EU zugelassen und als sicher bewertet worden.

   

Auch in Deutschland werden gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut. Gibt es dann überhaupt noch Lebensmittel, die garantiert "ohne Gentechnik" erzeugt sind?

Wenn gentechnisch veränderte Pflanzen landwirtschaftlich genutzt werden, lassen sich GVO-Einträge in konventionellen Produkten mit geeigneten Maßnahmen minimieren, völlig zu unterbinden sind sie nicht. Beimischungen sind während des Anbaus, bei Ernte, Transport, Lagerung und Verarbeitung möglich – etwa durch Windverwehung oder nicht vollständig gesäuberte Maschinen oder Transportbehälter.

Die Natur ist ein "offenes System". Dort ist es nicht möglich, absolut "gentechnik-freie" Produkte zu erzeugen. Das gilt auch für Lebensmittel des ökologischen Landbaus. Mit den modernen, hochempfindlichen Nachweisverfahren lassen sich auch da GVO-Spuren finden.

Eine 100-prozentige GVO-Freiheit ließe sich nur garantieren, wenn weltweit keine gentechnisch veränderten Pflanzen angebaut würden. Ein globaler Ausstieg aus der Grünen Gentechnik ist nicht realistisch. Weltweit werden auf mehr als 80 Millionen Hektar gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut.

   

Habe ich überhaupt eine Wahlfreiheit, wenn ich GVO-Verunreinigungen hinnehmen muss? 

Die Kennzeichnung ist kein Warnhinweis. Sie informiert darüber, dass bei einem Lebensmittel gentechnisch veränderte Organismen verwendet wurden, die in der EU zugelassen und als sicher bewertet wurden. Gekennzeichnete Lebensmittel sind genau so sicher wie die gleichen Produkte ohne Gentechnik. Nur wenn diese Bedingung erfüllt ist, erlauben die EU-Vorschriften eine Zulassung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln.

Der Zweck der Kennzeichnung ist die Wahlfreiheit: Wer will, kann Produkte kaufen, die ohne bewusste und direkte Nutzung gentechnisch veränderter Pflanzen erzeugt wurden.

   

Wer kontrolliert eigentlich die Kennzeichnungsvorschriften zur Gentechnik? 

Wie bei allen lebensmittelrechtlichen Tatbeständen ist auch das eine Aufgabe der amtlichen Lebensmittelüberwachung. Diese fällt in die Verantwortung der Bundesländer.

Jährlich werden mehrere Tausend Lebensmittelproben auf GVOs untersucht. Alle Bundesländer haben dazu speziell ausgerüstete Labore. Es werden standardisierte, amtlich anerkannte  Nachweisverfahren eingesetzt.

   

Können sich die Konsumenten darauf verlassen, dass die Kennzeichnungs-Vorschriften eingehalten werden?

Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften beschränken sich auf wenige Ausnahmefälle. Zwar sind in zahlreichen soja- oder maishaltigen Lebensmitteln geringe GVO-Spuren nachweisbar. Sie bleiben jedoch fast immer weiter unterhalb für die Kennzeichnung maßgebenden Schwellenwert.

Allerdings: Ob ein Lebensmittel kennzeichnungspflichtig ist oder nicht, lässt sich nicht in jedem Fall am Endprodukt überprüfen. Denn auch nicht-nachweisbare Anwendungen - etwa Öl aus gv-Sojabohnen - können unter die Kennzeichnungspflicht fallen.

In solchen Fällen kann die Kennzeichnung nur dann überprüft werden, wenn ein über die gesamte Warenkette reichendes Informations- und Dokumentationssystem vorhanden ist: Jeder Hersteller muss von seinem Vorlieferanten die Informationen erhalten, ob in den Rohstoffen, die er kauft, GVOs verarbeitet sind. Auch der nächste in der Verarbeitungskette muss davon erfahren.

Die Lebens- und Futtermittelwirtschaft ist verpflichtet, geeignete Systeme zur "Rückverfolgbarkeit" aufzubauen.

 

 

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27. Oktober 2009 [nach oben springen]

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