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Kennzeichnung:
Information, kein Warnhinweis

Seit April 2004 sind in allen EU-Ländern erweiterte Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel in Kraft. Grundsätzlich gilt: Jede bewusste und gezielte Anwendung gentechnisch veränderter Organismen muss auf dem Etikett eines Lebensmittels durch einen entsprechenden Hinweis zu erkennen sein. 

Gentechnik- Kennzeichnung in der EU

Zweck: Information des Verbrauchers über die Anwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) im Verlauf des Herstellungsprozesses,
auch wenn es dadurch nicht zu stofflichen Abweichungen gegenüber einem konventionellem Produkt kommt.

Vorteile: Information über GVO-Anwendung nicht allein auf das Endprodukt bezogen,
sondern über den gesamten Herstellungsprozess.

Nachteile: keine lückenlose Kontrolle möglich, Täuschungsgefahr
wenig praktikabel, viele Ausnahmen

 

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Bratfett aus gv-Sojabohnen muss gekennzeichnet werden. Auch hier ist im Produkt selbst nicht nachweisbar, ob gv-Sojabohnen verwendet wurden.

Kennzeichnung alt: Produktkennzeichnung

Erstmals wurde 1997 in der EU die Kennzeichnung von "gentechnisch veränderten Lebensmitteln" geregelt. Nach der damals eingeführten Novel Food-Verordnung war die Verwendung gentechnisch veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen bei der Herstellung von Lebensmitteln jedoch nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn die betreffenden gentechnisch veränderten Organismen (GVOGVO) im Endprodukt nachgewiesen werden konnten.

Ein solcher Nachweis kann an Hand bestimmter, für den jeweiligen GVO charakteristischer DNADNA-Bruchstücke geführt werden. Bei vielen Lebensmitteln ist die DNA als Folge von Verarbeitungsprozessen jedoch so weit abgebaut, dass kein GVO-Nachweis mehr möglich ist. Solche Produkte brauchten daher trotz ihrer Herstellung aus GVO nicht gekennzeichnet zu werden.

Kennzeichnung neu: Prozesskennzeichnung

Seit 2004 basiert die Kennzeichnung in der EU auf einem anderen Grundsatz: Jede direkte Anwendung eines GVO im Verlauf der Herstellung oder Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln ist kennzeichnungspflichtig. Es spielt keine Rolle, ob der GVO-Einsatz im Endprodukt nachweisbar ist.

  • Dieses Kennzeichnungskonzept liefert Informationen über die Anwendung der Gentechnik, unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung des betroffenen Lebensmittels.

  • Die Einhaltung der Kennzeichnung kann in vielen Fällen am Lebensmittel selbst nicht mehr kontrolliert werden. Der Schutz der Verbraucher vor Täuschung ist aufwändiger und schwieriger als beim nachweisbasierten Kennzeichnungskonzept.

Rückverfolgbarkeit statt Nachweiskontrolle

Um die anwendungsbezogene Kennzeichnung kontrollieren zu können, müssen in der Lebensmittelwirtschaft geeignete "Rückverfolgbarkeitssysteme" vorhanden sein. Die Anforderungen sind in der EU gesetzlich vorgegeben:

  • Jeder, der Zutaten oder Agrarrohstoffe aus GVO erzeugt oder mit ihnen handelt, ist verpflichtet, Informationen über alle in einem Lebensmittel oder Rohstoff vorhandenen GVO an die nachfolgende Verarbeitungsstufe weiterzuleiten.

  • Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

  • Es soll jederzeit möglich sein, den Weg eines GVO von der Erzeugung bis zum Endprodukt (from farm to fork) zu verfolgen. 

  • Mit der Zulassung erhält jeder GVO eine spezifische ID‑NummerID‑Nummer, mit der er jederzeit identifiziert werden kann. 

  • Der Grundsatz der "Rückverfolgbarkeit" und die Anforderungen an die Lebensmittelwirtschaft sind in einer eigenen EU-Verordnung (1830/2003) festgelegt.

Bei diesem Kennzeichnungskonzept erhält der Verbraucher nur dann vollständige und zuverlässige Informationen, wenn die geeigneten Rückverfolgbarkeitssysteme lückenlos angewandt werden und zudem eine Kontrolle möglich ist.

In Deutschland sind die Bundesländer für die Überprüfung der Kennzeichnung zuständig. Bei Produkten ohne nachweisfähige DNA werden meist schriftliche Unterlagen für die Kontrolle herangezogen, etwa Zertifikate oder die Ergebnisse von GVO-Untersuchungen auf vorgelagerten Verarbeitungsstufen, bei pflanzlichen Rohstoffen etwa im Erzeugerland oder beim Importeur.

Im internationalen Agrarhandel ist eine lückenlose Überprüfung jedoch schwierig.

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27. Mai 2013 [nach oben springen]

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