| Fr 10.09.2010 | | | 08:59 Uhr |
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Seit April 2004 sind in allen EU-Ländern erweiterte Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel wirksam. Grundsätzlich gilt: Jede bewusste und gezielte Anwendung gentechnisch veränderter Organismen muss auf dem Etikett eines Lebensmittels durch einen entsprechenden Hinweis zu erkennen sein. Kennzeichnung alt: NachweisprinzipErstmals
wurde 1997
in der EU die Kennzeichnung von GVO-Lebensmitteln geregelt. Nach der
damals eingeführten Novel
Food-Verordnung war die Verwendung gentechnisch
veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen bei der Herstellung von
Lebensmitteln nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn die
betreffenden
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Ein solcher
Nachweis kann an Hand bestimmter, für den jeweiligen GVO
charakteristischer
Sind die für den Nachweis erforderlichen DNA-Bruchstücke in einem Lebensmittel nicht mehr vorhanden, kann nicht mehr festgestellt werden, ob GVOs verarbeitet wurden oder nicht. Das bedeutet: Bei diesem Konzept bleiben Produkte kennzeichnungsfrei, wenn die auf früheren Produktionsstufen eingesetzten GVOs so weit verarbeitet wurden, dass kein Nachweis mehr möglich ist. |
Seit 2004 basiert die Kennzeichnung auf einem anderen Grundsatz: Jede direkte Anwendung eines GVOs im Verlauf der Herstellung oder Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln ist kennzeichnungspflichtig. Es spielt keine Rolle, ob der GVO-Einsatz im Endprodukt nachweisbar ist.
Dieses Kennzeichnungskonzept liefert Informationen über die Anwendung der Gentechnik, unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung des betroffenen Lebensmittels.
Es kann vorkommen, dass stofflich identische Lebensmittel mal zu kennzeichnen sind, mal nicht. Der entscheidende Unterschied ist die Verwendung von GVOs auf früheren Produktionsstufen, auch wenn diese im Verlauf der weiteren Verarbeitung so weit abgebaut wurden, dass eine stoffliche Unterscheidbarkeit nicht mehr möglich ist.
Die Einhaltung der Kennzeichnung kann in vielen Fällen am Lebensmittel selbst nicht mehr kontrolliert werden. Der Schutz der Verbraucher vor Täuschung ist erheblich aufwändiger als beim nachweisbasierten Kennzeichnungskonzept.
Für die neue anwendungsbezogene Kennzeichnung müssen geeignete "Rückverfolgbarkeitssysteme" aufgebaut werden.
Jeder, der Zutaten oder Agrarrohstoffe aus GVOs erzeugt oder mit ihnen handelt, ist verpflichtet, Informationen über alle in einem Lebensmittel oder Rohstoff vorhandenen GVOs an die nachfolgende Verarbeitungsstufe weiterzuleiten.
Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Es soll jederzeit möglich sein, den Weg eines GVOs von der Erzeugung bis zum Endprodukt (from farm to fork) zu verfolgen.
Mit der Zulassung erhält jeder GVO eine
spezifische
ID‑Nummer, mit
der er jederzeit identifiziert werden kann.
Der Grundsatz der "Rückverfolgbarkeit" und die Anforderungen an die Lebensmittelwirtschaft sind in einer eigenen EU-Verordnung (1830/2003) festgelegt.
Bei diesem Kennzeichnungskonzept erhält der Verbraucher nur dann vollständige und zuverlässige Informationen, wenn die geeigneten Rückverfolgbarkeitssysteme lückenlos angewandt werden und zudem eine Kontrolle möglich ist.
In Deutschland sind die Bundesländer für die Überprüfung von Kennzeichnungssachverhalten zuständig. Ist jedoch in einem Produkt keine nachweisfähige DNA vorhanden, ist eine direkte Kontrolle nicht möglich.
Zur Überprüfung werden in solchen Fällen meist schriftliche Unterlagen herangezogen, etwa Zertifikate oder die Ergebnisse von GVO-Untersuchungen auf vorgelagerten Verarbeitungsstufen.
Eine analytische Kontrolle ist nur an frühen Stellen der Verarbeitungskette möglich, an der die GVO-typische DNA noch weitgehend intakt ist.
Vor allem im internationalen Agrarhandel dürfte eine lückenlose Überprüfung jedoch schwierig sein.
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