Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 10.09.2010 | 08:59 Uhr
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Gentechnik-Kennzeichnung: Die Grundsätze

Information, kein Warnhinweis


Seit April 2004 sind in allen EU-Ländern erweiterte Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel wirksam. Grundsätzlich gilt: Jede bewusste und gezielte Anwendung gentechnisch veränderter Organismen muss auf dem Etikett eines Lebensmittels durch einen entsprechenden Hinweis zu erkennen sein.

Kennzeichnung alt: Nachweisprinzip

Erstmals wurde 1997 in der EU die Kennzeichnung von GVO-Lebensmitteln geregelt. Nach der damals eingeführten Novel Food-Verordnung war die Verwendung gentechnisch veränderter Pflanzen oder Mikroorganismen bei der Herstellung von Lebensmitteln nur dann kennzeichnungspflichtig, wenn die betreffenden gentechnisch veränderten Organismen 
			(GVO)gentechnisch veränderten Organismen  (GVO) im Endprodukt nachgewiesen werden konnten.

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Zucker aus gv-Zuckerrüben unterscheidet sich stofflich nicht "normalem" Zucker. Dennoch: Zucker aus gv-Rüben ist kennzeichnungs- pflichtig.

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Bratfett aus gv-Sojabohnen muss gekennzeichnet werden. Auch hier ist im Produkt selbst nicht nachweisbar, ob gv-Sojabohen verwendet wurden.

Ein solcher Nachweis kann an Hand bestimmter, für den jeweiligen GVO charakteristischer DNADNA-Bruchstücke geführt werden.

  • Eine an der Nachweisbarkeit ausgerichtete Kennzeichnung liefert Hinweise über eine bestimmte stoffliche Zusammensetzung, die eine Unterscheidbarkeit zu einem konventionellen Vergleichsprodukt ermöglicht.

  • Die Einhaltung dieser Kennzeichnungsvorschriften ist unmittelbar am einzelnen Lebensmittelprodukt zu kontrollieren. Verbraucher können dadurch vor Täuschung geschützt werden.

Sind die für den Nachweis erforderlichen DNA-Bruchstücke in einem Lebensmittel nicht mehr vorhanden, kann nicht mehr festgestellt werden, ob GVOs verarbeitet wurden oder nicht.  Das bedeutet: Bei diesem Konzept bleiben Produkte kennzeichnungsfrei, wenn die auf früheren Produktionsstufen eingesetzten GVOs so weit verarbeitet wurden, dass kein Nachweis mehr möglich ist.

Kennzeichnung neu: Anwendungsprinzip

Seit 2004 basiert die Kennzeichnung auf einem anderen Grundsatz: Jede direkte Anwendung eines GVOs im Verlauf der Herstellung oder Erzeugung von Lebens- und Futtermitteln ist kennzeichnungspflichtig. Es spielt keine Rolle, ob der GVO-Einsatz im Endprodukt nachweisbar ist.

  • Dieses Kennzeichnungskonzept liefert Informationen über die Anwendung der Gentechnik, unabhängig von der stofflichen Zusammensetzung des betroffenen Lebensmittels.

  • Es kann vorkommen, dass stofflich identische Lebensmittel mal zu kennzeichnen sind, mal nicht. Der entscheidende Unterschied ist die Verwendung von GVOs auf früheren Produktionsstufen, auch wenn diese im Verlauf der weiteren Verarbeitung so weit abgebaut wurden, dass eine stoffliche Unterscheidbarkeit nicht mehr möglich ist.

  • Die Einhaltung der Kennzeichnung kann in vielen Fällen  am Lebensmittel selbst nicht mehr kontrolliert werden. Der Schutz der Verbraucher vor Täuschung ist erheblich aufwändiger als beim nachweisbasierten Kennzeichnungskonzept.

Rückverfolgbarkeit statt Nachweiskontrolle

Für die neue anwendungsbezogene Kennzeichnung müssen geeignete "Rückverfolgbarkeitssysteme" aufgebaut werden. 

  • Jeder, der Zutaten oder Agrarrohstoffe aus GVOs erzeugt oder mit ihnen handelt, ist verpflichtet, Informationen über alle in einem Lebensmittel oder Rohstoff vorhandenen GVOs an die nachfolgende Verarbeitungsstufe weiterzuleiten.

  • Die Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren.

  • Es soll jederzeit möglich sein, den Weg eines GVOs von der Erzeugung bis zum Endprodukt (from farm to fork) zu verfolgen. 

  • Mit der Zulassung erhält jeder GVO eine spezifische ID‑NummerID‑Nummer, mit der er jederzeit identifiziert werden kann. 

  • Der Grundsatz der "Rückverfolgbarkeit" und die Anforderungen an die Lebensmittelwirtschaft sind in einer eigenen EU-Verordnung (1830/2003) festgelegt.

Bei diesem Kennzeichnungskonzept erhält der Verbraucher nur dann vollständige und zuverlässige Informationen, wenn die geeigneten Rückverfolgbarkeitssysteme lückenlos angewandt werden und zudem eine Kontrolle möglich ist. 

In Deutschland sind die Bundesländer für die Überprüfung von Kennzeichnungssachverhalten zuständig. Ist jedoch in einem Produkt keine nachweisfähige DNA vorhanden, ist eine direkte Kontrolle nicht möglich. 

  • Zur Überprüfung werden in solchen Fällen meist schriftliche Unterlagen herangezogen, etwa Zertifikate oder die Ergebnisse von GVO-Untersuchungen auf vorgelagerten Verarbeitungsstufen.

  • Eine analytische Kontrolle ist nur an frühen Stellen der Verarbeitungskette möglich, an der die GVO-typische DNA noch weitgehend intakt ist.

Vor allem im internationalen Agrarhandel dürfte eine lückenlose Überprüfung jedoch schwierig sein.

 

 

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10. Januar 2007 [nach oben springen]

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