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Kennzeichnung Gentechnik: Ein Leitfaden
Ohne Gentechnik - was ist erlaubt?
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Seit 1. Mai 2008 gelten in Deutschland
neue gesetzliche Bestimmungen zur Kennzeichnung von Lebensmitteln,
die ohne Gentechnik erzeugt wurden.
Vor allem bei tierischen Lebensmitteln wie
Fleisch, Milch oder Eier sind die Anforderungen deutlich
herabgesetzt worden: Der "ohne Gentechnik"-Hinweis auf dem Etikett
bedeutet, dass die Tiere keine Futtermittel aus gentechnisch
veränderten Pflanzen erhalten haben - allerdings nicht ihr ganzes
Laben lang, sondern über einen bestimmten Zeitraum vor ihrer
Verwertung. Alle anderen Anwendungen der Gentechnik sind bei "ohne
Gentechnik"-Produkten erlaubt.
Die Anforderungen für eine "ohne-Gentechnik"-Kennzeichnung
sind unterschiedlich - je nachdem, ob es sich um Lebensmittel
tierischen oder nicht-tierischen Ursprungs handelt.
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"Ohne Gentechnik": Seit August 2009
gibt es ein einheitliches Label für "ohne
Gentechnik"-Produkte.

Wenig Resonanz:
Als erstes bundesweit vertriebenes Produkt wird seit
Anfang Oktober 2008 Landliebe-Milch des
Molkereikonzerns Campina mit dem "ohne Gentechnik"-
Etikett versehen. Bisher sind jedoch nur wenige so
deklarierte Produkte zu finden.
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Bei tierischen Lebensmitteln wie Fleisch,
Eier oder Milch bezieht sich "ohne Gentechnik" ausschließlich
auf die Vermeidung von gentechnisch veränderten Futterpflanzen. Der
Einsatz etwa von gv-Soja oder gv-Mais in Futtermischungen ist nicht
erlaubt.
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Damit die jeweiligen Lebensmittel das "ohne
Gentechnik"-Etikett tragen dürfen, müssen die Tiere jedoch nicht
ihr ganzes Leben ohne gv-Futterpflanzen gefüttert werden. Bei
Schweinen ist in den letzten vier Monaten vor der Schlachtung auf
gv-Futterpflanzen zu verzichten, bei Milch produzierenden Tieren
reichen die letzten drei Monate, bei Hühnern für die Eiererzeugung
die letzten sechs Wochen.
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Zufällige, technisch unvermeidbare
Beimischungen von zugelassenen gv-Pflanzen in den Futtermitteln
sind erlaubt, sofern sie unterhalb des Schwellenwerts von 0,9
Prozents bleiben.
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Bei "ohne Gentechnik"-Produkten sind Futtermittelzusätze
wie Vitamine, Aminosäuren oder Enzyme erlaubt, bei deren
Herstellung gentechnisch veränderte Mikroorganismen eingesetzt wurden. Die Tiere dürfen auch mit
gentechnisch hergestellten Arzneimitteln oder Impfstoffen
behandelt werden.
Zahlreiche Futtermittel enthalten
gentechnisch hergestellte Zusätze. Damit sollen Ernährungsmängel
der pflanzlichen Futtermittel ausgeglichen werden (etwa Aminosäuren
Lysin oder Methionin).
Andere Zusätze sollen die Futtermittelverwertung (etwa Enzyme
Amylase oder
Phytase) oder die
Vitaminversorgung (etwa Vitamin B2)
verbessern. Der Einsatz solcher mit gv-Mikroorganismen hergestellten
Futterzusätze steht einer "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung der
fertigen Lebensmittel nicht entgegen.
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Bei
den übrigen Lebensmitteln sind die Anforderungen für eine "ohne Gentechnik"-Kennzeichnung
strenger. Nicht verwendet werden dürfen:
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Zutaten oder Zusatzstoffe aus
gentechnisch veränderten Pflanzen,
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Zusatzstoffe, Vitamine, Aminosäuren,
Aromen oder Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten
Mikroorganismen hergestellt werden. Ausnahme: Die jeweiligen
gentechnisch hergestellten Zusatzstoffe sind nach der
EU-Ökoverordnung zugelassen und es sind keine "ohne Gentechnik"
hergestellten Alternativen erhältlich.
Zufällige oder technisch unvermeidbare
GVO-Beimischungen oberhalb der Nachweisgrenze werden
grundsätzlich nicht toleriert.
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Frühere "ohne Gentechnik"-Regelung.
Schon zwischen 1998 und 2008 gab es in Deutschland gesetzliche
Vorschriften für eine "ohne Gentechnik"
-Kennzeichnung. Sie schloss jede Anwendung der Gentechnik auf allen
Verarbeitungsstufen aus. Da ein Nachweis
dafür sehr aufwändig war, gab es im Lebensmittelsortiment
bisher kaum Produkte mit einem solchen "ohne Gentechnik"-Etikett. |
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