Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 07:07 Uhr
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Überwachung Kennzeichnung

GVO-Nachweisverfahren: Immer präziser, aber keine exakte Messung


In der EU wird ein GVO - etwa eine gentechnisch veränderte Pflanze - nur dann zugelassen, wenn ein Verfahren zur Verfügung steht, mit dem dieser GVO nachgewiesen werden kann. Ein solches Verfahren ist Voraussetzung dafür, um gewollt oder ungewollt vorhandene GVO-Anteile in einem Lebensmittel oder in Rohstoffen "messen" zu können.

Für jede zugelassene gv-Pflanze wird ein spezifisches Nachweisverfahren benötigt, dass ausschließlich auf ein bestimmtes EventEvent - etwa Bt11-Mais, MON810-Mais oder GT73-Raps - "anspringt". Erst wenn ein solches Verfahren entwickelt und standardisiert ist, kann eine Zulassung des jeweiligen gentechnisch veränderten Organismus (GVO)gentechnisch veränderten Organismus (GVO) erteilt werden.

Das Unternehmen, das die Zulassung eines GVOs beantragt, ist verpflichtet, den Behörden alle Informationen vorzulegen, die zur Entwicklung eines spezifischen Nachweisverfahrens erforderlich sind. In der Regel wird dazu ein bestimmter DNADNA-Abschnitt benötigt, der für den betreffenden GVO charakteristisch ist. Damit kann später überprüft werden, ob der jeweilige GVO in einer Probe vorhanden ist - sei es in einem Lebens- oder Futtermittel, einer Saatgut-Partie oder in einer Schiffsladung mit Agrarrohstoffen.

Referenz-Laboratorium der EU: Standards für Nachweisverfahren

Die EU-Kommission hat ein Referenz-Laboratorium (Community Reference Laboratory, CRL) eingerichtet, das die jeweiligen Nachweisverfahren überprüft und anschließend einen EU-weit einheitlichen Standardtest festlegt. An diesem Prozess sind weitere Referenzlabore aus den Mitgliedsländern beteiligt. Alle anerkannten und sich in der Überprüfung befindenden Nachweisverfahren werden auf der CRL-Webseite veröffentlicht.

Heute wird fast ausschließlich die PCRPCR-Methode für GVO-Nachweise genutzt. Sie besteht im wesentlichen aus drei Schritten:

  • (1) Mit einer "Sonde" (PrimerPrimer) wird der gesuchte, für den jeweiligen GVO charakteristische DNA-Abschnitt aufgespürt. 
  • (2) Ist der GVO-spezifische DNA-Abschnitt vorhanden, wird er in einer schnell ablaufenden Kettenreaktion (PCR, Polymerase Chain Reaction) vervielfältigt.
  • (3) Nun kann dieser DNA-Abschnitt - und damit der gesuchte GVO - nachgewiesen werden.

GVO-Analytik: Keine exakte Zahlen wie bei Rückstandskontrollen

Lange Zeit waren nur "qualitative" PCR-Nachweise möglich: Es konnte nur untersucht werden, ob der jeweilige GVO in einer Probe vorhanden war, nicht jedoch, in welchen Anteilen. Quantitative Nachweise sind eine neuere Entwicklung. Erst als solche Verfahren eingesetzt werden konnten, waren Überprüfungen von SchwellenwertenSchwellenwerten möglich.

Dennoch: Auch die heute üblichen "quantitativen Verfahren" zur Messung von GVO-Anteilen sind keine exakten Messverfahren wie in der chemischen Analytik.

  • Das quantitative PCR-Verfahren basiert auf dem Mengenvergleich der DNA des jeweiligen GVOs zu der Gesamtmenge der DNA. Als Ergebnis erhält man etwa den Anteil der gv-Mais-DNA an der gesamten Mais-DNA einer Lebensmittelprobe. Daraus sind Rückschlüsse möglich, wie hoch der GVO-Anteil an den jeweiligen Rohstoffen eines Lebensmittels war.
  • Ein quantitativer Nachweis ist nur möglich, wenn DNA in ausreichender Menge aus einer Probe isoliert werden kann. Ist sie zu gering, liefert die Vervielfältigung der DNA keine aussagekräftigen Ergebnisse. Das trifft etwa auf Sojalecithin zu. Zwar kann man aus Lecithin Soja-DNA isolieren. Ihre Menge reicht jedoch nicht aus, um den Anteil von gv-Soja an der Gesamtmenge der verwendeten Sojarohstoffe zu bestimmen.
  • Die Ergebnisse quantitativer Nachweise können schwanken. Großen Einfluss haben etwa Entnahme, Mischung und Aufbereitung der Probe. Zwar sind die Verfahren EU-weit standardisiert, dennoch kommt es zu erheblichen Abweichungen zwischen den Ergebnissen der verschiedener Analyselaboren. Es sind Unter- oder Überschreitungen des tatsächlichen Werts von jeweils bis zu 40 Prozent möglich. Das bedeutet: Ermittelt ein Labor etwa einen GVO-Gehalt von 1 Prozent, "messen" andere 0,6 oder 1,4 Prozent. 

Ein Nachweis im Endprodukt ist nur möglich, wenn die betreffenden DNA-Bruchstücke, auf die der Nachweis "anspringt", dort vorhanden sind. Oft wird DNA durch Verarbeitung (Druck, Hitze, Chemikalien) vollständig abgebaut. Dann ist kein Nachweis möglich. Das trifft etwa auf Sojasauce, raffinierte Öle aus gv-Sojabohnen oder gv-Raps zu.

Um zu kontrollieren, ob gv-Rohstoffe verwendet wurden, müssen die Kontrolleure der amtlichen Lebensmittelüberwachung in solchen Fällen ihre Analysen auf vorgelagerten Verarbeitungsstufen durchführen - dort, wo in den Rohstoffen noch nachweisfähige DNA vorhanden ist. In vielen Fällen ist das jedoch nicht möglich, da Zulieferbetriebe außerhalb der EU liegen. Die GVO-Kontrolle muss sich dann auf eine Überprüfung der Warenbegleitpapiere beschränken.

 

 

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10. Januar 2007 [nach oben springen]

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