| So 14.03.2010 | | | 01:20 Uhr |
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In der EU wird ein GVO - etwa eine gentechnisch veränderte Pflanze - nur dann zugelassen, wenn ein Verfahren zur Verfügung steht, mit dem dieser GVO nachgewiesen werden kann. Ein solches Verfahren ist Voraussetzung dafür, um gewollt oder ungewollt vorhandene GVO-Anteile in einem Lebensmittel oder in Rohstoffen "messen" zu können. Für jede zugelassene gv-Pflanze wird ein
spezifisches Nachweisverfahren benötigt, dass ausschließlich auf ein
bestimmtes Das Unternehmen, das die Zulassung eines GVOs
beantragt, ist verpflichtet, den Behörden alle Informationen
vorzulegen, die zur Entwicklung eines spezifischen
Nachweisverfahrens erforderlich sind. In der Regel wird dazu ein
bestimmter Referenz-Laboratorium der EU: Standards für NachweisverfahrenDie EU-Kommission hat ein Referenz-Laboratorium (Community Reference Laboratory, CRL) eingerichtet, das die jeweiligen Nachweisverfahren überprüft und anschließend einen EU-weit einheitlichen Standardtest festlegt. An diesem Prozess sind weitere Referenzlabore aus den Mitgliedsländern beteiligt. Alle anerkannten und sich in der Überprüfung befindenden Nachweisverfahren werden auf der CRL-Webseite veröffentlicht. Heute wird fast ausschließlich die
GVO-Analytik: Keine exakte Zahlen wie bei RückstandskontrollenLange Zeit waren nur "qualitative" PCR-Nachweise möglich: Es
konnte nur untersucht werden, ob der jeweilige GVO in einer Probe
vorhanden war, nicht jedoch, in welchen Anteilen. Quantitative
Nachweise sind eine neuere Entwicklung. Erst als solche Verfahren
eingesetzt werden konnten, waren Überprüfungen von
Dennoch: Auch die heute üblichen "quantitativen Verfahren" zur Messung von GVO-Anteilen sind keine exakten Messverfahren wie in der chemischen Analytik.
Ein Nachweis im Endprodukt ist nur möglich, wenn die betreffenden DNA-Bruchstücke, auf die der Nachweis "anspringt", dort vorhanden sind. Oft wird DNA durch Verarbeitung (Druck, Hitze, Chemikalien) vollständig abgebaut. Dann ist kein Nachweis möglich. Das trifft etwa auf Sojasauce, raffinierte Öle aus gv-Sojabohnen oder gv-Raps zu. Um zu kontrollieren, ob gv-Rohstoffe verwendet wurden, müssen die Kontrolleure der amtlichen Lebensmittelüberwachung in solchen Fällen ihre Analysen auf vorgelagerten Verarbeitungsstufen durchführen - dort, wo in den Rohstoffen noch nachweisfähige DNA vorhanden ist. In vielen Fällen ist das jedoch nicht möglich, da Zulieferbetriebe außerhalb der EU liegen. Die GVO-Kontrolle muss sich dann auf eine Überprüfung der Warenbegleitpapiere beschränken.
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