Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 07:00 Uhr
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Kennzeichnung Gentechnik: Ein Leitfaden

Nicht kennzeichnungspflichtig


Nicht alle Anwendungen der Gentechnik verpflichten die Hersteller zu einer Kennzeichnung auf dem Endprodukt. Die Gründe für diese Ausnahmen sind unterschiedlich.

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Kennzeichnungsfrei: tierische Lebensmittel von Tieren, die Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben

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Kennzeichnungsfrei: Milchprodukte von Milchkühen,  die Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben

Nicht zu kennzeichnen sind Lebensmittel, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen  (GVO) hergestellt wurden.

Das trifft aus Sicht des Gesetzgebers immer dann zu, wenn ein Lebensmittel, eine Zutat oder ein Zusatzstoff nicht direkt aus einem GVO hervorgegangen ist. Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, ob ein Lebensmittel bzw. eine Zutat einen "aus einem gentechnisch veränderten Ausgangsmaterial hergestellten Stoff enthält".

Keine Kennzeichnungspflicht besteht daher bei

  • tierischen Lebensmitteln wie Fleisch, WurstFleisch, Wurst, EierEier, MilchMilch und Milcherzeugnisse, wenn sie von Tieren stammen, die Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen erhalten haben.

Für Futtermittel selbst gelten die gleichen Kennzeichnungsvorschriften wie für Lebensmittel. So muss auf der Verpackung oder in den Begleitpapieren deklariert werden, wenn ein Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen oder Mikroorganismen hergestellt ist.

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Kennzeichnungsfrei: Süßstoff Aspartam, der mit Hilfe von gv-Mikroorganismen hergestellt wurde.

Nicht zu kennzeichnen sind

  • Zusatzstoffe, Aromen und Vitaminen, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden.

Die eingesetzten Mikroorganismen sind als "biologische Maschine" aufzufassen, die Nährstoffe in die jeweils gewünschten Substanzen umwandeln. Voraussetzung für die Befreiung von der Kennzeichnungspflicht ist, dass im Lebensmittel bzw. dem Zusatzstoff keine Mikroorganismen und Bestandteile davon mehr vorhanden sind.

Beispiele für Zusatzstoffe, bei denen eine Herstellung mit Hilfe gv-Mikroorganismen möglich ist, sind

 

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Zufällige Spuren von GVOs sind von der Kennzeichnung ausgenommen. Zum Beispiel: Tacos aus Maismehl mit zufälligen GVO-Beimischungen bis 0,9 Prozent.

Ohne Kennzeichnung bleiben geringfügige GVO-Beimischungen bis zu einem Schwellenwert von 0,9 Prozent,
  • wenn der betreffende Hersteller oder Importeur eines Produkts glaubwürdig nachweisen kann, dass es sich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen handelt;

  • und wenn die in Spuren vorhabenden GVOs in der EU zugelassen sind und damit als sicher eingestuft wurden. 

  • Für GVOs, die in der EU noch nicht abschließend zugelassen sind, aber schon einer wissenschaftlichen Sicherheitsbewertung unterzogen wurden, beträgt der zulässige Schwellenwert 0,5 Prozent. Nach einer Übergangsfrist von drei Jahren, also ab April 2007 wird er auf 0,0 Prozent gesenkt.

 

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Kennzeichnungsfrei: Honig, der Pollen oder Nektar von gv-Pflanzen enthält

Nicht kennzeichnungspflichtig ist Honig, der Pollen oder Nektar von gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.

Bienen produzieren Honig aus Nektar, einem von Pflanzen abgesonderten Sekret. Beim Einsammeln des Nektars in den Blüten nehmen die Bienen auch Pollen auf, der in geringen Mengen in den Honig gelangen kann.

  • Honig, der Pollen oder Nektar aus gv-Pflanzen enthält, fällt nicht in den Geltungsbereich der EU-Verordnung für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003), da er rechtlich weder "aus einem GVO besteht" noch "daraus hergestellt" ist.

  • Pollen ist im Honig keine Zutat, sondern eine produkttypische "Verunreinigung".

  • Pollen aus gv-Pflanzen kann als zufällige, technisch unvermeidbare Beimischung aufgefasst werden, für die keine Kennzeichnungspflicht besteht. Der Anteil des Pollens aus gv-Pflanzen liegt weit unterhalb des Schwellenwerts von 0,9 Prozent.

 

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Kennzeichnungsfrei: Enzyme, die mit Hilfe von gv-Mikroorganismen erzeugt wurden. Beispiel: Wein, hergestellt unter Einsatz von Enzymen.

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Beispiel: Süßigkeiten mit Glukosesirup, der unter Einsatz von Enzymen aus Stärke gewonnen wird.

Nicht unter die Kennzeichnung fallen gentechnische Anwendungen bei Stoffen, die nicht auf der Zutatenliste von Lebensmitteln deklariert werden müssen.

Enzyme, die bei der Herstellung oder Verarbeitung von Lebensmitteln als technische 
			Hilfsstoffetechnische  Hilfsstoffe eingesetzt werden, fallen nicht unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Verschiedene Lebensmittelenzyme können mit Hilfe von gv-Mikroorganismen hergestellt werden.

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Kennzeichnungsfrei: Nährstoffe für Mikroorganismen: Beispiel: Vitamin C, produziert mit Mikroorganismen, die GVO-Nährstoffe verwerten.

Nährstoffe für Mikroorganismen. Bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel oder Zusatzstoffe werden Mikroorganismen eingesetzt, die auf Nährmedien (Substrate) wachsen oder sich vermehren. Diese Nährmedien können aus GVOs, derzeit gv-Mais oder gv-Sojabohnen, hergestellt werden.

Diese Nährmedien gelten nicht als Lebensmittelzutat und fallen daher nicht unter die Kennzeichnungspflicht.

Beispiele für GVO-Nährmedien sind:

  • BäckerhefeBäckerhefe, die auf Nährstoffen aus gv-MaisstärkeMaisstärke wächst

  • Vitamin CVitamin C, das biotechnologisch mit Hilfe von Mikroorganismen produziert wird, welche GlukoseGlukose aus gv-Maisstärke erhalten haben 

  • ZitronensäureZitronensäure, die biotechnologisch mit Hilfe von Mikroorganismen produziert wird, welche Melasse aus gv-ZuckerrübenZuckerrüben (noch nicht in der EU zugelassen) erhalten haben.

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Kennzeichnungsfrei: Trägerstoffe. Beispiel: Lebensmittelaromen, auf Trägerstoffen aus gv-Stärke

Trägerstoffe. Verschiedene Vitamine, Aromen oder Zusatzstoffe werden auf Trägerstoffe aufgebracht, um sie besser dosieren und handhaben zu können. Obwohl diese Trägerstoffe den Lebensmittel zugesetzt werden, gelten sie nicht als Zutat und müssen daher nicht gekennzeichnet werden.

 

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10. Januar 2007 [nach oben springen]

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