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Keine Kennzeichnung -
die Ausnahmen
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Keine Kennzeichnungspflicht besteht
bei:
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tierischen Lebensmittel wie
Milch, Fleisch, Eiern, wenn die Tier gentechnisch
veränderter Futtermittel erhalten haben;
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Zusatzstoffen, Aromen und
Vitaminen, die mit Hilfe gentechnisch veränderter
Mikroorganismen hergestellt werden;
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zufälligen, technisch
unvermeidbaren GVO-Beimischungen bis zu 0,9 Prozent, wenn
der jeweilige GVO in der EU zugelassen und als sicher
bewertet wurde;
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Honig, der einzelne Pollen
von gv-Pflanzen enthält;
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GVO-Anwendungen bei Stoffen,
die nicht auf der Zutatenliste von Lebensmitteln
deklariert werden müssen (Enzyme, technische Hilfsstoffe,
Trägerstoffe, Nährmedien)
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Keine Kennzeichnung: Fleisch und Wurst von
Tieren, die Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben

Keine Kennzeichnung: Milchprodukte von Kühen,
die Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben |
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Nicht zu kennzeichnen sind Lebensmittel, die mit Hilfe
von gentechnisch veränderten Organismen (GVO)
hergestellt wurden.
- Keine Kennzeichnung:
tierischen Lebensmittel wie
Fleisch, Wurst,
Eier, Milch, wenn sie von
Tieren stammen, die Futtermittel aus gentechnisch
veränderten Pflanzen erhalten haben.
Nach Auffassung des Gesetzgebers gehen die
gv-Futtermittel nicht direkt in die Lebensmittel über.
Für Futtermittel selbst gelten die gleichen
Kennzeichnungsvorschriften wie für Lebensmittel. So muss auf
der Verpackung oder in den Begleitpapieren deklariert
werden, wenn ein Futtermittel Bestandteile aus gentechnisch
veränderten Pflanzen oder Mikroorganismen enthält.
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Keine Kennzeichnung: Süßstoff Aspartam, der mit Hilfe
von gv-Mikroorganismen hergestellt wurde. |
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Die eingesetzten Mikroorganismen werden als "biologische Maschine" aufgefasst , die Nährstoffe in die jeweils
gewünschten Substanzen umwandeln. Voraussetzung für die Befreiung von der
Kennzeichnungspflicht ist, dass im Lebensmittel bzw. dem Zusatzstoff
keine Mikroorganismen und deren Bestandteile mehr vorhanden sind.
Beispiele für Zusatzstoffe, bei denen eine
Herstellung mit Hilfe gv-Mikroorganismen möglich ist, sind
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Zufällige Spuren von GVOs sind von der Kennzeichnung
ausgenommen. Zum Beispiel: Tacos aus Maismehl mit
zufälligen GVO-Beimischungen bis 0,9 Prozent.
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Ohne Kennzeichnung bleiben geringfügige GVO-Beimischungen bis zu
einem Schwellenwert von 0,9 Prozent,
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wenn der betreffende Hersteller oder
Importeur des betreffenden Produkts glaubwürdig nachweisen kann, dass es sich
um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen handelt;
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und wenn die in Spuren vorhandenen GVOs in
der EU zugelassen sind und damit als sicher eingestuft wurden.
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Keine Kennzeichnung: Enzyme, die mit Hilfe von gv-Mikroorganismen erzeugt wurden.
Beispiel: Wein, hergestellt unter Einsatz von Enzymen.

Beispiel: Süßigkeiten mit Glukosesirup, der unter
Einsatz von Enzymen aus Stärke gewonnen wird. |
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Nicht unter die Kennzeichnung fallen gentechnische
Anwendungen bei Stoffen, die nicht auf der Zutatenliste von
Lebensmitteln deklariert werden müssen.
Enzyme werden inzwischen zwar EU-weit
einheitlich zugelassen. Sie müssen aber nur in Ausnahmefällen als
Zutat aufgeführt werden.
Mehrere Lebensmittelenzyme können mit
Hilfe von gv-Mikroorganismen hergestellt werden.
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Keine Kennzeichnung:
Nährstoffe für Mikroorganismen: Beispiel: Vitamin C, produziert
mit Mikroorganismen, die GVO-Nährstoffe verwerten. |
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Nährstoffe für Mikroorganismen. Bei
der Herstellung bestimmter Lebensmittel oder Zusatzstoffe werden
Mikroorganismen eingesetzt, die auf Nährmedien (Substrate) wachsen.
Diese Nährmedien können aus GVO gewonnen
werden. Beispiele für davon betroffene Lebensmittel sind:
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Keine Kennzeichnung: Trägerstoffe. Beispiel:
Lebensmittelaromen, auf Trägerstoffen aus gv-Stärke
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Trägerstoffe. Verschiedene Vitamine, Aromen oder
Zusatzstoffe werden auf Trägerstoffe aufgebracht, um sie
besser dosieren und handhaben zu können. Obwohl diese
Trägerstoffe den Lebensmittel zugesetzt werden, gelten sie
nicht als Zutat
und müssen daher nicht gekennzeichnet werden.
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Mehr bei
transGEN:
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Nicht kennzeichnungspflichtig:
Alles, was mit Gen-Futter erzeugt wird. Wenn
Tiere Futtermittel aus gentechnisch veränderten Pflanzen
erhalten haben, dann müssen die daraus hergestellten
Lebensmittel nicht gekennzeichnet werden: Fleisch, Wurst,
Milch, Eier....
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Kennzeichnung "ohne Gentechnik":
Bei Lebensmitteln sind die "ohne Gentechnik"-Anforderungen
streng, bei Futtermitteln weniger. Milch, Eier und Fleisch
dürfen das "ohne Gentechnik"-Label auch dann tragen, wenn
sie von Tieren stammen, dessen Futter nicht wirklich
gentechnik-frei war. |
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