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Kennzeichnung Gentechnik: Ein Leitfaden
Nicht kennzeichnungspflichtig
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Nicht alle Anwendungen der Gentechnik
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Endprodukt. Die Gründe für diese Ausnahmen sind unterschiedlich.
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Kennzeichnungsfrei: tierische Lebensmittel von
Tieren, die Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben

Kennzeichnungsfrei: Milchprodukte von Milchkühen,
die Futter aus gv-Pflanzen erhalten haben |
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Nicht zu kennzeichnen sind Lebensmittel, die mit Hilfe
von gentechnisch
veränderten Organismen (GVO) hergestellt wurden.
Das trifft aus Sicht des Gesetzgebers
immer dann zu, wenn ein Lebensmittel, eine Zutat oder ein
Zusatzstoff nicht direkt aus einem GVO hervorgegangen ist. Entscheidend
in diesem Zusammenhang ist, ob ein Lebensmittel bzw. eine
Zutat einen "aus einem gentechnisch veränderten
Ausgangsmaterial hergestellten Stoff enthält".
Keine Kennzeichnungspflicht besteht
daher bei
- tierischen Lebensmitteln wie
Fleisch, Wurst,
Eier, Milch und Milcherzeugnisse, wenn sie von
Tieren stammen, die Futtermittel aus gentechnisch
veränderten Pflanzen erhalten haben.
Für Futtermittel selbst gelten die gleichen
Kennzeichnungsvorschriften wie für Lebensmittel. So muss auf
der Verpackung oder in den Begleitpapieren deklariert
werden, wenn ein Futtermittel aus gentechnisch veränderten
Pflanzen oder Mikroorganismen hergestellt ist.
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Kennzeichnungsfrei: Süßstoff Aspartam, der mit Hilfe
von gv-Mikroorganismen hergestellt wurde. |
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Nicht zu kennzeichnen sind
Die eingesetzten Mikroorganismen sind als
"biologische Maschine" aufzufassen, die Nährstoffe in die jeweils
gewünschten Substanzen umwandeln. Voraussetzung für die Befreiung von der
Kennzeichnungspflicht ist, dass im Lebensmittel bzw. dem Zusatzstoff
keine Mikroorganismen und Bestandteile davon mehr vorhanden sind.
Beispiele für Zusatzstoffe, bei denen eine
Herstellung mit Hilfe gv-Mikroorganismen möglich ist, sind
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Zufällige Spuren von GVOs sind von der Kennzeichnung
ausgenommen. Zum Beispiel: Tacos aus Maismehl mit
zufälligen GVO-Beimischungen bis 0,9 Prozent. |
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Ohne Kennzeichnung bleiben geringfügige GVO-Beimischungen bis zu
einem Schwellenwert von 0,9 Prozent,
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wenn der betreffende Hersteller oder
Importeur eines Produkts glaubwürdig nachweisen kann, dass es sich
um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Beimischungen handelt;
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und wenn die in Spuren vorhabenden GVOs in
der EU zugelassen sind und damit als sicher eingestuft wurden.
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Für GVOs, die in der EU noch nicht
abschließend zugelassen sind, aber schon einer wissenschaftlichen
Sicherheitsbewertung unterzogen wurden, beträgt der zulässige
Schwellenwert 0,5 Prozent. Nach einer Übergangsfrist von drei
Jahren, also ab April 2007 wird er auf 0,0 Prozent gesenkt.
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Kennzeichnungsfrei: Honig, der Pollen oder Nektar
von gv-Pflanzen enthält |
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Nicht kennzeichnungspflichtig ist Honig, der Pollen oder Nektar von
gentechnisch veränderten Pflanzen enthält.Bienen
produzieren Honig aus Nektar, einem von Pflanzen
abgesonderten Sekret. Beim Einsammeln des Nektars in den
Blüten nehmen die Bienen auch Pollen auf, der in geringen
Mengen in den Honig gelangen kann.
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Honig, der Pollen oder Nektar aus
gv-Pflanzen enthält, fällt nicht in den Geltungsbereich der EU-Verordnung für
gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003), da
er rechtlich weder "aus
einem GVO besteht" noch "daraus hergestellt" ist.
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Pollen ist im Honig keine Zutat, sondern
eine produkttypische "Verunreinigung".
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Pollen aus gv-Pflanzen kann als zufällige,
technisch unvermeidbare Beimischung aufgefasst werden, für die
keine Kennzeichnungspflicht besteht. Der Anteil des Pollens aus
gv-Pflanzen liegt weit unterhalb des Schwellenwerts von 0,9
Prozent.
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Kennzeichnungsfrei: Enzyme, die mit Hilfe von gv-Mikroorganismen erzeugt wurden.
Beispiel: Wein, hergestellt unter Einsatz von Enzymen.

Beispiel: Süßigkeiten mit Glukosesirup, der unter
Einsatz von Enzymen aus Stärke gewonnen wird. |
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Nicht unter die Kennzeichnung fallen gentechnische
Anwendungen bei Stoffen, die nicht auf der Zutatenliste von
Lebensmitteln deklariert werden müssen.
Enzyme, die bei der Herstellung oder
Verarbeitung von Lebensmitteln als technische
Hilfsstoffe eingesetzt werden, fallen nicht unter die Verordnung
(EG) Nr. 1829/2003.
Verschiedene Lebensmittelenzyme können mit
Hilfe von gv-Mikroorganismen hergestellt werden.
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Kennzeichnungsfrei:
Nährstoffe für Mikroorganismen: Beispiel: Vitamin C, produziert
mit Mikroorganismen, die GVO-Nährstoffe verwerten. |
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Nährstoffe für Mikroorganismen. Bei
der Herstellung bestimmter Lebensmittel oder
Zusatzstoffe werden Mikroorganismen eingesetzt, die auf Nährmedien
(Substrate) wachsen oder sich vermehren. Diese Nährmedien können aus
GVOs, derzeit gv-Mais oder gv-Sojabohnen, hergestellt werden.
Diese Nährmedien gelten nicht als
Lebensmittelzutat und fallen daher nicht unter die
Kennzeichnungspflicht.
Beispiele für GVO-Nährmedien sind:
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Kennzeichnungsfrei: Trägerstoffe. Beispiel:
Lebensmittelaromen, auf Trägerstoffen aus gv-Stärke |
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Trägerstoffe. Verschiedene Vitamine, Aromen oder
Zusatzstoffe werden auf Trägerstoffe aufgebracht, um sie
besser dosieren und handhaben zu können. Obwohl diese
Trägerstoffe den Lebensmittel zugesetzt werden, gelten sie
nicht als Zutat
und müssen daher nicht gekennzeichnet werden.
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Recht: Kennzeichnung
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Leitfaden: Alles, was man wissen muss. |
 | Info + : Zulassung, Kennzeichnung |
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Rechtsvorschriften in der EU |
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