Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 07:11 Uhr
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Gentechnik-Kennzeichnung: Die Grundsätze

Wahlfreiheit und Schwellenwert


Ohne Kennzeichnung keine Wahlfreiheit. Damit die Konsumenten ihr Recht wahrnehmen können, zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik zu wählen, sind klare, überprüfbare Kennzeichnungsregeln unverzichtbar. 

Allerdings: Zwischen dem Wunsch einer alle Anwendungen umfassenden Kennzeichnung und der Notwendigkeit praktikabler, kontrollierbarer Regeln besteht ein kaum lösbarer Zielkonflikt.

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Gv-Sojabohnen sind zugelassen und von den Behörden als sicher bewertet. Lebensmittel und Zutaten dürfen ohne Kennzeichnung bis zu 0,9 Prozent aus gv-Sojabohnen bestehen.


Gv-Reis ist in der EU noch nicht zugelassen. Auch geringfügige Spuren von gv-Reis sind daher nicht erlaubt.

So ist es etwa selbst bei sorgfältiger Einhaltung aller Regeln nicht immer vermeidbar, dass konventionelle Produkte geringe Spuren von GVOsGVOs aufweisen. In einem offen biologischen System, in dem Lebensmittel landwirtschaftlich erzeugt werden, ist eine völlige Abschottung der Produktionssysteme nicht möglich. So sind Einkreuzungen durch gentechnisch veränderte Pflanzen innerhalb einer Kulturart nicht absolut zu verhindern. Geringfügige Vermischungen sind auch während der Ernte, bei Transport, Lagerung und Verarbeitung möglich.

Die einzige wirksame Maßnahme, GVO-Spuren in Lebensmitteln vollständig zu verhindern, wäre ein Verbot der Nutzung gv-Pflanzen oder gv-Mikroorganismen. Ein generelles Verbot ist jedoch weder in der EU, noch global durchsetzbar. Auch die internationalen Handelsverträge lassen es nicht zu.

Würden auch geringfügige GVO-Spuren zu einer Kennzeichnung des betreffenden Produkts führen, hätte das zu Folge, dass zahlreiche Lebensmitteln - in bestimmten Segmenten des Sortiments sogar alle - gekennzeichnet wären.

Schwellenwert: Eine notwendige politische Grenzziehung

Wahlfreiheit kann unter diesen Voraussetzungen nur bedeuten, dass sich Konsumenten entscheiden können zwischen Produkten, die mit und ohne bewusste Anwendung der Gentechnik erzeugt wurden. Die Grenze zwischen gezielter Anwendung und zufälligen, technisch unvermeidbaren GVO-Beimischungen kann nur politisch gesetzt werden. 

In der EU wird diese Grenzziehung über den Schwellenwert definiert. Er bezeichnet die GVO-Beimischungen in Lebens- und Futtermitteln, die ohne Kennzeichnung hinzunehmen sind, und wurde mit großer Mehrheit auf 0,9 Prozent festgesetzt. Auch die damalige grüne Verbraucherministerin Renate Künast hat im EU-Agrarministerrat diesem Wert zugestimmt.

GVO-Beimischungen in einem Lebens- und Futtermittel sind dann von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen

  • wenn sie nicht mehr als 0,9 Prozent betragen (bezogen auf die jeweilige Zutat);

  • wenn der jeweilige Hersteller nachweisen kann, dass er sich aktiv um eine Vermeidung bemüht hat und es sich tatsächlich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Anteile handelt;

  • wenn die jeweiligen, in Spuren vorhandenen gv-Pflanzen in der EU zugelassen sind und damit nachweislich als sicher eingestuft wurden. 

  • Der Schwellenwert von 0,9 Prozent gilt sowohl für konventionelle wie ökologisch erzeugte Produkte. 

Bei GVOs, deren Sicherheitsbewertung noch nicht abgeschlossen ist, werden keine Beimischungen toleriert.

 

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