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Gentechnik-Kennzeichnung: Die Grundsätze
Wahlfreiheit und Schwellenwert
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Ohne Kennzeichnung keine Wahlfreiheit.
Damit die Konsumenten ihr Recht wahrnehmen können, zwischen
Produkten mit und ohne Gentechnik zu wählen, sind klare,
überprüfbare Kennzeichnungsregeln unverzichtbar.
Allerdings: Zwischen dem Wunsch einer alle
Anwendungen umfassenden Kennzeichnung und der Notwendigkeit
praktikabler, kontrollierbarer Regeln besteht ein kaum lösbarer
Zielkonflikt.
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Gv-Sojabohnen sind zugelassen und von den Behörden
als sicher bewertet. Lebensmittel und Zutaten dürfen
ohne Kennzeichnung bis zu 0,9 Prozent aus
gv-Sojabohnen bestehen.

Gv-Reis ist in der EU noch nicht zugelassen. Auch
geringfügige Spuren von gv-Reis sind daher nicht
erlaubt. |
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So ist es etwa selbst bei sorgfältiger
Einhaltung aller Regeln nicht immer vermeidbar, dass konventionelle
Produkte geringe Spuren von GVOs aufweisen. In einem offen
biologischen System, in dem Lebensmittel landwirtschaftlich erzeugt
werden, ist eine völlige Abschottung der Produktionssysteme nicht
möglich. So sind Einkreuzungen durch gentechnisch veränderte
Pflanzen innerhalb einer Kulturart nicht absolut zu verhindern.
Geringfügige Vermischungen sind auch während der Ernte, bei
Transport, Lagerung und Verarbeitung möglich.
Die einzige wirksame Maßnahme, GVO-Spuren in
Lebensmitteln vollständig zu verhindern, wäre ein Verbot der Nutzung
gv-Pflanzen oder gv-Mikroorganismen. Ein generelles Verbot ist
jedoch weder in der EU, noch global durchsetzbar. Auch die
internationalen Handelsverträge lassen es nicht zu.
Würden auch geringfügige GVO-Spuren zu einer
Kennzeichnung des betreffenden Produkts führen, hätte das zu Folge,
dass zahlreiche Lebensmitteln - in bestimmten Segmenten des
Sortiments sogar alle - gekennzeichnet wären.
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Schwellenwert: Eine notwendige politische Grenzziehung
Wahlfreiheit kann unter diesen
Voraussetzungen nur bedeuten, dass sich Konsumenten entscheiden können
zwischen Produkten, die mit und ohne bewusste Anwendung der
Gentechnik erzeugt wurden. Die Grenze zwischen gezielter Anwendung
und zufälligen, technisch unvermeidbaren GVO-Beimischungen kann nur
politisch gesetzt werden.
In der EU wird diese Grenzziehung über den Schwellenwert
definiert. Er bezeichnet die GVO-Beimischungen in Lebens- und
Futtermitteln, die ohne Kennzeichnung hinzunehmen sind, und wurde
mit großer Mehrheit auf 0,9 Prozent festgesetzt. Auch
die damalige grüne Verbraucherministerin Renate Künast hat im EU-Agrarministerrat diesem
Wert zugestimmt.
GVO-Beimischungen in einem Lebens- und
Futtermittel sind dann von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen
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wenn sie nicht mehr als 0,9 Prozent betragen
(bezogen auf die jeweilige Zutat);
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wenn der jeweilige Hersteller nachweisen
kann, dass er sich aktiv um eine Vermeidung bemüht hat und es sich
tatsächlich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Anteile handelt;
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wenn die jeweiligen, in Spuren vorhandenen gv-Pflanzen in der EU zugelassen sind und damit nachweislich als
sicher eingestuft wurden.
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Der Schwellenwert von 0,9 Prozent gilt sowohl für
konventionelle wie ökologisch erzeugte Produkte.
Bei GVOs, deren Sicherheitsbewertung noch
nicht abgeschlossen ist, werden keine Beimischungen toleriert.
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