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Der Schwellenwert - eine politische Grenzziehung

In Europa ist der Kennzeichnungsschwellenwert bei 0,9 Prozent festgelegt. Er markiert die Grenze, unterhalb derer "zufällige, technisch unvermeidbare" Beimischungen zugelassener GVO ohne Kennzeichnung zu tolerieren sind. Über die Höhe des Schwellenwerts ist politisch entschieden worden.

GVO-Beimischungen bis 0,9 Prozent sind ohne Kennzeichnung erlaubt, wenn

  • es sich nachweislich um zufällige, technisch unvermeidbare Beimischungen handelt,

  • der betreffende GVO in der EU zugelassen und als sicher bewertet wurde.

 


Zufällige GVO-Spuren erlaubt: Gv-Sojabohnen sind zugelassen und von den Behörden als sicher bewertet. Lebensmittel und Zutaten dürfen ohne Kennzeichnung bis zu 0,9 Prozent aus gv-Sojabohnen bestehen.


Nulltoleranz: Gv-Reis ist in der EU noch nicht zugelassen. Auch geringfügige Spuren von gv-Reis sind daher nicht erlaubt.

Die Natur ist ein offenes biologisches System. Eine völlige gegenseitige Abschottung unterschiedlicher landwirtschaftlicher Produktionssysteme ist kaum möglich.

Zwar können mit geeigneten Maßnahmen Einkreuzungen gentechnisch veränderter Pflanzen auf konventionelle Pflanzen der gleichen Kulturart minimiert werden, mit absoluter Sicherheit auszuschließen sind sie jedoch nicht. Auch während der Ernte, bei Transport, Lagerung und Verarbeitung sind Vermischungen - etwa Staubeinträge - denkbar.

Da gentechnisch veränderte Pflanzen weltweit auf mehr als 100 Millionen Hektar angebaut werden, ist davon auszugehen, dass in einigen Fällen Spuren von GVO in konventionelle, "ohne Gentechnik" erzeugte Produkte gelangen.

Auch in vielen Bioprodukten sind solche  GVO-Verunreinigungen nachzuweisen - obwohl dort der Einsatz gentechnisch veränderter Organismen grundsätzlich verboten ist.

Würden auch geringfügige GVO-Spuren zu einer Kennzeichnung des betreffenden Produkts führen, hätte das zur Folge, dass zahlreiche Lebensmittel - in bestimmten Segmenten des Sortiments sogar alle - gekennzeichnet werden müssten. Eine Wahlfreiheit bestünde dann nicht mehr.

Schwellenwert: Eine notwendige politische Grenzziehung

Mit Hilfe der Kennzeichnung sollen Konsumenten entscheiden können zwischen Produkten, die mit und ohne eine bewusste Anwendung der Gentechnik erzeugt wurden. Die Grenze zwischen gezielter Anwendung und zufälligen, technisch unvermeidbaren GVO-Beimischungen kann nur politisch gesetzt werden. 

In der EU wird diese Grenzziehung über den Schwellenwert definiert: Er legt die Höhe von GVO-Beimischungen in Lebens- und Futtermitteln fest, die ohne Kennzeichnung hinzunehmen sind. EU-Parlament und Ministerrat haben sich für einen Schwellenwert von 0,9 Prozent entschieden. Wie alle Mitgliedsstaaten stimmte auch die damalige grüne Verbraucherministerin Renate Künast im EU-Agrarministerrat diesem Wert zu.

GVO-Beimischungen in einem Lebens- und Futtermittel sind jedoch nur dann von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen,

  • wenn sie nicht mehr als 0,9 Prozent betragen (bezogen auf die jeweilige Zutat);

  • wenn der jeweilige Hersteller nachweisen kann, dass er sich aktiv um eine Vermeidung bemüht hat und es sich tatsächlich um zufällige, technisch unvermeidbare GVO-Anteile handelt;

  • wenn die jeweiligen, in Spuren vorhandenen gv-Pflanzen in der EU zugelassen sind und damit nachweislich als sicher eingestuft wurden. Kennzeichnungsfreie - und damit für die Konsumenten nicht erkennbare - GVO-Beimischungen müssen gesundheitlich unbedenklich sein.

Nach den Ergebnissen der amtlichen Lebensmittelüberwachung der Bundesländer liegen die ermittelten GVO-Beimischungen in konventionellen oder Öko-Lebensmitteln weit unterhalb der 0,9-Prozent-Schwelle, in der Regel etwa bei 0,1 Prozent. Betroffen sind vor allem sojahaltige Lebensmittel.

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27. Januar 2011 [nach oben springen]

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