Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 06:51 Uhr
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Gentechnik-Gesetz: Meldepflicht

Standortregister: Wissen, wo gv-Mais wächst


Alle Flächen, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut oder freigesetzt werden, müssen in ein öffentliches Standortregister eingetragen werden. Das schreibt das Gentechnik-Gesetz vor.

Anhand des Registers können sich landwirtschaftliche Betriebe darüber informieren, ob in der Nachbarschaft gv-Pflanzen angebaut werden. Ist dies der Fall, können die Betriebe Absprachen treffen, um mögliche GVOGVO-Einträge in konventionelle Pflanzen der gleichen Kulturart zu vermeiden.

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Standortregister: Offen für alle. Über das Standortregister können Landwirte erfahren, wo in der Nachbarschaft gv-Mais angebaut wird.

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Zerstört. In den vergangenen Jahren  wurden immer wieder Felder mit gv-Mais zerstört. Deswegen fordern Landwirte und Züchtungsunter- nehmen, nicht mehr alle Standortinforma- tionen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Zudem sollen durch die verpflichtenden Einträge aller Freisetzungs- und Anbaustandorte in das Register mögliche Auswirkungen von freigesetzten gv-Pflanzen besser überwacht und beobachtet werden können.

Meldung an das Register. Plant ein Landwirt, eine zugelassene gv-Kulturpflanze anzubauen, muss er dieses Vorhaben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden. Die entsprechende Mitteilung muss frühestens neun Monate, spätestens drei Monate vor der geplanten Aussaat eingegangen sein und folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung und spezifischen Erkennungsmarkerspezifischen Erkennungsmarker (unique identifier) der jeweiligen gv-Pflanze und die neu eingeführten Eigenschaften

  • Namen und Anschrift des betreffenden Landwirts

  • Grundstück und Größe der Anbaufläche

Öffentlich zugängliche Daten. Ein Teil dieser Informationen ist allgemein zugänglich und kann über das Internet abgerufen werden:

  • die Bezeichnung der gv-Pflanze, der jeweilige Erkennungsmarker und die gentechnisch vermittelten Eigenschaften,

  • das Grundstück des Anbaus und die Flächengröße.

Personenbezogene Daten bleiben vertraulich und sind in der Regel für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Wer jedoch glaubhaft ein berechtigtes Interesse nachweist, kann auch Angaben zu Betrieben und den Landwirten erhalten. Das ist etwa bei Nachbarbetrieben der Fall, die von möglichen GVO-Einträgen betroffen sein könnten.

Freisetzungsversuche. Auch bei genehmigten  Freisetzungsversuchen mit noch nicht allgemein zugelassenen gv-Pflanzen sind die jeweiligen Flächen in das Register einzutragen. Die Meldungen müssen frühestens zwei Wochen und spätestens drei Werktage vor der geplanten Aussaat beim BVL eingehen.

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08. Januar 2009 [nach oben springen]

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