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Standortregister: Wissen, wo gentechnisch veränderte Pflanzen wachsen

Alle Flächen, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen angebaut oder freigesetzt werden, müssen in ein öffentliches Standortregister eingetragen werden. Das schreibt das Gentechnik-Gesetz vor.

Anhand des Registers sollen sich landwirtschaftliche Betriebe darüber informieren können, ob in der Nachbarschaft gv-Pflanzen angebaut werden.

Zudem sollen durch die verpflichtenden Einträge aller Freisetzungs- und Anbaustandorte in das Register mögliche Auswirkungen von freigesetzten gv-Pflanzen besser überwacht und beobachtet werden können.

Das Standortregister enthält

  • alle Flächen, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen stehen;

  • sowohl landwirtschaftliche Anbauflächen als auch Standorte von Freiland- versuchen.

 

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Eintrag im Standortregister: Jede Fläche mit gentechnisch veränderten Pflanzen - gleich ob Freilandversuch oder Anbau.

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Zerstört. In den vergangenen Jahren wurden immer wieder Felder mit gv-Mais zerstört. Deswegen fordern Landwirte und Züchtungsunternehmen, nicht mehr alle Standortinformationen für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Meldung an das Register. Plant ein Landwirt, eine zugelassene gv-Kulturpflanze anzubauen, muss er dieses Vorhaben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden. Die entsprechende Mitteilung muss frühestens neun Monate, spätestens drei Monate vor der geplanten Aussaat eingegangen sein und folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung undspezifischen Erkennungsmarkerspezifischen Erkennungsmarker (unique identifier) der jeweiligen gv-Pflanze und die neu eingeführten Eigenschaften

  • Namen und Anschrift des betreffenden Landwirts

  • Grundstück und Größe der Anbaufläche

Öffentlich zugängliche Daten. Ein Teil dieser Informationen ist allgemein zugänglich und kann über das Internet abgerufen werden:

  • die Bezeichnung der gv-Pflanze, der jeweilige Erkennungsmarker und die gentechnisch vermittelten Eigenschaften,

  • das Grundstück des Anbaus und die Flächengröße.

Personenbezogene Daten bleiben vertraulich und sind in der Regel für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Wer jedoch glaubhaft ein berechtigtes Interesse nachweist, kann auch Angaben zu Betrieben und den Landwirten erhalten. Das ist etwa bei Nachbarbetrieben der Fall, die von möglichen GVO-Einträgen betroffen sein könnten.

Freisetzungsversuche. Auch bei genehmigten Freisetzungsversuchen mit noch nicht allgemein zugelassenen gv-Pflanzen sind die jeweiligen Flächen in das Register einzutragen. Die Meldungen müssen frühestens zwei Wochen und spätestens drei Werktage vor der geplanten Aussaat beim BVL eingehen.

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28. Januar 2011 [nach oben springen]

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