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Meldung an das Register. Plant
ein Landwirt, eine zugelassene gv-Kulturpflanze anzubauen, muss er
dieses Vorhaben beim Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit (BVL) melden. Die entsprechende Mitteilung
muss frühestens neun Monate, spätestens drei Monate vor der
geplanten Aussaat eingegangen sein und folgende Angaben enthalten:
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Bezeichnung und spezifischen Erkennungsmarker (unique identifier) der jeweiligen
gv-Pflanze und die neu eingeführten Eigenschaften
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Namen und Anschrift des betreffenden
Landwirts
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Grundstück und Größe der Anbaufläche
Öffentlich zugängliche Daten. Ein Teil
dieser Informationen ist allgemein zugänglich und kann
über das Internet abgerufen werden:
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die Bezeichnung der gv-Pflanze, der
jeweilige Erkennungsmarker und die gentechnisch vermittelten
Eigenschaften,
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das Grundstück des Anbaus und die
Flächengröße.
Personenbezogene Daten bleiben vertraulich
und sind in der Regel für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Wer jedoch glaubhaft ein berechtigtes Interesse
nachweist, kann auch Angaben zu Betrieben und den Landwirten
erhalten. Das ist etwa bei Nachbarbetrieben der Fall, die von
möglichen GVO-Einträgen betroffen sein könnten.
Freisetzungsversuche. Auch bei genehmigten Freisetzungsversuchen
mit noch nicht allgemein zugelassenen gv-Pflanzen sind die
jeweiligen Flächen in das Register einzutragen. Die Meldungen müssen
frühestens zwei Wochen und spätestens drei Werktage vor der
geplanten Aussaat beim BVL eingehen.
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