| Fr 03.09.2010 | | | 06:50 Uhr |
Newsletter
|
Verbindliche Regeln der "Guten fachlichen Praxis" gibt es für viele Bereiche der Landwirtschaft - seit der Anbausaison 2008 auch für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen. Zusammen mit dem geänderten Gentechnik-Gesetze wurde Anfang 2008 auch die von Landwirtschaftsminister Seehofer ausgearbeitete "Verordnung über die Gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen" angenommen. Die Verordnung ist seit Beginn der Anbausaison 2008 in Kraft. Die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln der Guten fachlichen Praxis umfassen einen allgemeinen Teil - der für alle gv-Pflanzen gilt - und kulturartenspezifische Vorschriften - bisher nur für Mais.
Abstandsflächen. Zwischen den Feldern mit gv-Pflanzen und den nächsten benachbarten Flächen der gleichen Kulturart muss ein bestimmter Mindestabstand eingehalten werden.
Lagerung und Transport. Gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut muss in geschlossenen Behältnissen und getrennt von konventionellem Material derselben Art aufbewahrt werden. Sofern es vermehrungsfähiges Material enthält, ist gv-Erntegut in geschlossenen oder abgedeckten Fahrzeugen zu transportieren. Ähnliches gilt für die Lagerung. Reinigung. Die bei Aussaat, Ernte oder zur Aufbewahrung und zum Transport von gv-Saat-, Pflanz- oder Erntegut verwendeten Maschinen und Geräte sind sorgfältig zu reinigen, bevor sie in der konventionellen Landwirtschaft eingesetzt werden. Bei der Ernte sind Einträge von gv-Erntegut auf fremde Grundstücke durch die Wahl einer geeigneten Erntetechnik auf das Mindestmaß zu begrenzen. Durchwuchs und Fruchtfolge. Nach dem Anbau von gv-Pflanzen muss der Landwirt das Feld kontrollieren, ob in den Folgejahren erneut gv-Pflanzen auskeimen (Durchwuchs). Er muss solche Pflanzen beseitigen, falls auf der Fläche nicht erneut gv-Pflanzen derselben Art angebaut werden. Bei Mais ist diese Durchwuchskontrolle auf ein Jahr beschränkt. Eine mit gv-Mais bestellt Fläche darf frühestens nach zwei Jahren mit konventionellem Mais bestellt werden. Aufzeichnungen. Beim Anbau von gv-Pflanzen muss der Landwirt bestimmte Aufzeichnungen führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren. Mehr bei TransGen
|
Schnellsuche
Recht: Koexistenz
Mehr im Web
|
||||||||||||||||||||||||||
|
© 1997 - 2010 i-Bio Information Biowissenschaften | Impressum | Leitlinien und Finanzierung | Website by Webmotive