Markergene in der EU: Eingeschränkt verwendbar,
aber kein Verbot
In der EU ist die Verwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen
mit Antbiotikaresistenz-Markern eingeschränkt. Nach den geltenden
Rechtsvorschriften sind nur solche Markergene erlaubt, "die keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder Umwelt haben." Doch welche Markergene sind
harmlos, welche sollten besser nicht in die Umwelt gelangen?
|
Ausstieg bei den Markergenen.
In der seit
2002 geltenden Freisetzungsrichtlinie wurde die
Verwendung von gv-Pflanzen mit
Antiobiotikaresistenz- Markern in der EU
schrittweise eingeschränkt.
Seit 2008 dürfen keine gv-Pflanzen mehr
zugelassen werden, wenn sie ABR-Marker enthalten,
"die schädliche Auswirkungen auf die menschliche
Gesundheit oder die Umwelt haben können."
|

Amflora-Kartoffel: Zulassung mit ABR-Markern.
Zwei Expertengremien der EFSA hatten keine Bedenken. |
|
Maßgebend
für die Sicherheitsbewertung der verschiedenen
Antibiotikaresistenz‑Markergene
(ABR-Marker) sind mehrere
wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit (EFSA). Bereits 2004 hatte das für
Gentechnik zuständige Expertengremium der EFSA (GMO Panel)
entsprechende Grundsätze
verabschiedet.
Bei der Bewertung der verschiedenen ABR-Gene
werden mehrere Kriterien herangezogen:
-
die medizinische Bedeutung der jeweiligen
Antibiotika, ihre aktuelle Verwendung in der Human- und
Tiermedizin sowie ihre Wirksamkeit gegen bestimmte
Infektionskrankheiten;
-
die natürliche Verbreitung der jeweiligen
Antibiotikaresistenzen in Mikroorganismen, wie sie im Boden oder
Wasser, aber auch im Verdauungstrakt von Menschen oder Säugetieren
vorkommen.
-
Ein ABR-Marker sollte selbst dann keine
schädlichen Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit haben, wenn sich der
extrem seltene Fall eines "horizontalen Gentransfers" ereignen
sollte.
|
Danach stuft das GMO
Panel die als Marker in gv-Pflanzen verwendeten Antibiotikaresistenz-Gene in drei Gruppen ein.
-
Erste Gruppe: Uneingeschränkt verwendbar.
Diese ABR-Gene können nach Auffassung der EFSA-Experten weiterhin als Marker in gv-Pflanzen verwendet werden. Die
Resistenz-Gene dieser Gruppe sind in der Natur bereits weit
verbreitet.
Zu dieser Gruppe gehört das häufig verwendete nptII-Gen ( Kanamycin‑Resistenz).
-
Zweite Gruppe: Nicht in kommerziell
genutzten gv-Pflanzen. Pflanzen mit solchen ABR-Genen
dürfen nur im Rahmen räumlich und zeitlich begrenzter Freilandversuche
in die Umwelt ausgebracht werden, nicht aber zum kommerziellen
landwirtschaftlichen Anbau. Zu diesen Resistenz-Genen zählt etwa das
Ampicillinresistenz‑Gen.
-
Dritte Gruppe: Nicht erlaubt. Diese Markergene sollen in gv-Pflanzen nicht mehr verwendet
werden. Dabei handelt es sich um Resistenz-Gene gegen wichtige
Antibiotika, die vor allem in der Humanmedizin von großer
Bedeutung sind und deren Wirksamkeit nicht gefährdet werden darf.
Zu dieser Kategorie gehört etwa das nptIII-Gen (Resistenz gegen
Amikacin)
Zulassung Amflora-Kartoffel: Neues Gutachten über das
Kanamycin-Resistenzgen
Im Verlauf des Zulassungsverfahrens für die
gentechnisch veränderte Amflora-Kartoffel wurde der darin
verwendete nptII-ABR-Marker (Kanamycin-Resistenz) erneut von zwei
EFSA-Expertengremien begutachtet. Zwar wird in der 2009
veröffentlichten Stellungnahme festgestellt, dass Antibiotika der Kanamycin-Gruppe in der Human-
und Tiermedizin zur Bekämpfung bestimmter Infektionskrankheiten
eingesetzt werden. Dennoch ließen sich allein daraus keine
Sicherheitsbedenken gegenüber dem nptII-Markergen ableiten.
-
Resistenz-Gene gegen Kanamycin sind in
der Natur weit verbreitet. In Proben aus Krankenhäusern,
Böden und Gewässern lassen sich regelmäßig Bakterien mit diesen
Resistenz-Genen finden.
-
De Häufigkeit eines Gentransfers von
Pflanze auf Bakterien ist vernachlässigbar klein. Bisher sei ein
solcher Vorgang weder unter natürlichen Bedingungen noch im
Labor nachgewiesen worden.
Die Verwendung dieser Resistenz-Gene in
gv-Pflanzen, so die Schlussfolgerung der EFSA-Experten, könne die
Wirksamkeit von Antibiotika in der Medizin daher nicht
beeinträchtigen.
|