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Die Süße der Stevia - wie sicher sind neuartige Lebensmittel?

Stevia, Noni-Saft, Baobab-Fruchtfleisch - Exotische Früchte versprechen ein besonderes Geschmackserlebnis. Bevor sie auf den Markt dürfen, müssen sie als "neuartige Lebensmittel" zugelassen werden. In den vergangenen Jahren hat die Zahl der Produkte zugenommen. Trotzdem ist es nach wie vor schwierig, die gesundheitliche Sicherheit von exotischen Pflanzen zu beweisen.


Süße Blätter des Stevia-Strauches. Zwar sind die exotischen Früchte noch nicht im Handel, doch die Extrakte dürfen als Süßstoff (E 960) in Lebensmitteln verwendet werden.


Noni-Frucht und Saft. In Hawaii geschätzt, jetzt auch in Europa.


Nangai Nüsse. Keine Zulassung als neuartiges Lebensmittel.

Süß schmecken sie, die Blätter des Stevia-Strauches. In Südamerika, aber auch in vielen asiatischen Ländern sind die getrockneten Blätter ein geschätztes natürliches Süßungsmittel, kalorienarm und zahnfreundlich. Was lag näher, als die Stevia-Blätter auch in Europa auf den Markt zu bringen? Doch der erste Antrag war im Jahr 2000 gescheitert. Die süßen Blätter des Stevia-Strauches durften nicht in den Handel, da es nicht gelungen war, die Unbedenklichkeit zu belegen. Inzwischen sind aber die Extrakte der Pflanze - die so genannten Steviolglykoside - als Zusatzstoff ( E 960) in bestimmten Lebensmitteln zugelassen.

Neuartige Lebensmittel: Zulassung nur nach Sicherheitsbeweis

Seit Mai 1997 ist die Novel Food- Verordnung EU-weit in Kraft. Ist ein Lebensmittel im Sinne dieses Regelwerks "neuartig" und bis dahin in Europa noch nicht verzehrt worden, darf es nur dann auf den Markt, wenn es zuvor zugelassen wurde.

Die zentrale Anforderung dabei: Wer als Importeur oder Hersteller ein neuartiges Lebensmittel vertreiben möchte, muss den Nachweis führen, dass es gesundheitlich unbedenklich ist – ganz gleich, ob es sich um geröstete Heuschrecken, Noni-Saft oder getrocknete Stevia-Blätter handelt. Und das ist nicht einfach.

Bisher gilt für Lebensmittel: Sofern sie nicht gegen allgemeine und spezielle Vorschriften verstoßen, dürfen Lebensmittel frei vermarktet werden, ohne eine Genehmigung einholen zu müssen.

Traditionelle Lebensmittel: Keine Zulassung, da sicher aus Erfahrung

Ihre Sicherheit leitete sich aus einer langen, oft kulturell gewachsenen Erfahrung ab, nicht aus einem wissenschaftlich-exakten Beweis. Auch ohne Detailuntersuchungen weiß man, was bekömmlich und verträglich ist. Das ist anders bei bekannten Giften, bei unerwünschten Fremdstoffen und Rückständen, aber auch bei Zusatzstoffen: Hier regeln Gesetze tolerierbare Höchstmengen. Zusatzstoffe dürfen nur dann eingesetzt werden, wenn sie ausdrücklich dafür zugelassen sind.

Die Sicherheit von Lebensmitteln ist schwer zu belegen. Denn Lebensmittel sind komplexe Stoffgemische, deren Zusammensetzung je nach Jahreszeit, verwendeten Rohstoffen oder Produktionsverfahren schwankt. Welche Substanzen in welchen Mengen etwa in einem Apfel oder einem Brot enthalten sind, ist weitgehend unbekannt.

Exotische Früchte auf dem europäischen Markt

Trotz dieser Hürden haben einige exotische Früchte den Weg auf den europäischen Markt geschafft. So ist seit dem Jahr 2003 der Saft aus den Früchten des indischen Maulbeerbaums, Noni-Saft genannt, als neuartiges Lebensmittel zugelassen. Auch die getrockneten und gerösteten Noni-Blätter dürfen inzwischen in Europa zur Zubereitung von Aufgüssen verwendet werden. Ein weiteres Beispiel ist das getrocknete Fruchtfleisch des afrikanischen Affenbrotbaums (Baobab), welches seit Sommer 2008 als Lebensmittelzutat zugelassen ist.

Im Überblick: Zulassung exotischer Früchte als Novel Food

Produkt Zulassung
Teile der Pflanze Stevia zur Verwendung als Süßungsmittel abgelehnt (22.2.2000)
Stevia, Pflanze und getrocknete Blätter Antrag gestellt
Nangai-Nüsse abgelehnt (19.12.2000)
Noni-Saft (Fruchtsaft aus den Früchten des indischen Maulbeerbaums Morinda citrifolia) zugelassen (5.6.2003)
Blätter von Morinda citrifolia zugelassen (15.12.2008)
Noni-Pulver, Fruchtpüree und -konzentrat Antrag gestellt
Baobab-Fruchtfleisch (getrocknet) zugelassen (27.6.2008)
Allanbackia-Öl zugelassen (27.6.2008)
Pflanzenöl aus der Inka-Erdnuss (Inca Inchi) Antrag gestellt
Kiwibeeren-Konzentrat aus Actinidia arguta Antrag gestellt

Stevia - süße Extrakte als Zusatzstoff zugelassen

Die Vermarktung von Stevia-Blättern ist nach wie vor in Europa verboten. Die in Stevia enthaltenden Süßungsmittel dürfen jedoch ab dem 3. Dezember 2011 als Zusatzstoff (E 960) in bestimmten Lebensmitteln eingesetzt werden. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hatte die Sicherheit der Steviolglycoside bewertet und deren gesundheitliche Unbedenklichkeit bestätigt, wenn eine tägliche Aufnahmemenge (ADI-Wert) von 4 Milligramm pro Kilogramm Körpergewicht nicht überschritten wird.

Das Stevia-Extrakt stößt in der Industrie auf großes Interesse. Denn es ist bis zu 300 Mal süßer als üblicher Haushaltszucker und dabei praktisch kalorienfrei, verursacht kein Karies und ist natürlichen Ursprungs. Steviolglykoside sollen etwa in alkoholfreien Erfrischungsgetränken, Süßwaren, Konfitüre und Kaugummi Verwendung finden. Die vorgeschriebenen Höchstmengen müssen strikt eingehalten werden, denn insbesondere bei Erfrischungsgetränken ist eine Überschreitung des ADI-Werts bei Kindern und Erwachsenen nicht unwahrscheinlich. Die Europäische Kommission wird von den Herstellern Angaben über die tatsächliche Verwendung der Extrakte anfordern, zu denen auch die Mitgliedstaaten Zugang haben sollen.

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16. November 2011 [nach oben springen]

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