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Gentechnik, Pflanzen, Lebensmittel
Das europäische Rechtssystem
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Ohne Zulassung darf nichts auf den Markt:
Weder Saatgut für eine gentechnisch veränderte Pflanze, noch die
Lebens- und Futtermittel, die daraus hergestellt werden. Seit 2004
ist in der EU ein neues, gründlich überarbeitetes Rechtssystem
in Kraft. Es gilt gleichermaßen in allen siebenundzwanzig EU-Mitgliedstaaten.
Die Grundsätze: Ein Höchstmaß an Sicherheit und Wahlfreiheit für
Konsumenten und Landwirte.
In einem breit angelegten
Entscheidungsprozess haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten
dafür ausgesprochen, die Grüne Gentechnik - die Anwendung
gentechnisch veränderter Organismen in Landwirtschaft und
Lebensmittelerzeugung - grundsätzlich zu erlauben.
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Ohne Zulassung nicht auf den Markt. Ob
gv-Pflanze (Sojaschoten) oder Lebensmittel (Salatdressing
mit Sojaöl): Die kommerzielle Nutzung von GVOs
ist in jedem Fall genehmigungs-pflichtig. |
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Allerdings -
jedes einzelne Produkt steht unter einem Erlaubnisvorbehalt: Wer
etwa Saatgut einer gv-Pfanze oder
die daraus hergestellten Lebens- oder Futtermittel auf den Markt
bringen will, darf das nur, wenn er eine Genehmigung dafür erhalten
hat. Diese wird nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt
sind:
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Sicherheit. Das Produkt muss sicher sein und der
Gebrauch darf keine schädlichen Auswirkungen mit sich bringen - weder für die Gesundheit
von Menschen und Tieren, noch für die Umwelt. Der wichtigste
Grundsatz dabei ist: Ein GVO-Produkt muss nach dem derzeitigen Stand
des Wissens genau so sicher sein wie ein konventionelles
Vergleichsprodukt. Ist das nicht der Fall, muss die Genehmigung
versagt werden.
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Wahlfreiheit. Außerdem sind Anwendung und die
Vermarktung von GVO-Produkten unter besondere Regeln gestellt. Diese
sollen dafür sorgen, dass Konsumenten, aber auch Landwirte und Unternehmen
die Wahl haben, ob sie GVO-Produkte
nutzen oder darauf verzichten wollen.
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Koexistenz. Das bedeutet: Es muss gewährleistet sein, dass
Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln ohne Gentechnik
auch langfristig möglich bleiben. Anbau und Umgang mit gv-Pflanzen dürfen
nicht zu einer unkontrollierten Vermischung mit der konventionellen Produktion führen. Wie diese Koexistenz konkret
ausgestaltet wird, ist Sache der EU-Mitgliedstaaten. Die
EU-Kommission hat dazu Leitlinien vorgegeben.
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Kennzeichnung. Das wichtigste Instrument, um
Wahlfreiheit für Konsumenten zu gewährleisten, ist die Kennzeichnung.
Sie ist in der EU gesetzlich vorgeschrieben: Jede bewusste
Verwendung von GVOs ist auf dem Etikett des betreffenden Lebensmittel
eindeutig zu deklarieren. Jeder Konsument kann damit beim
Einkauf eine "informierte Entscheidung" treffen.
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Rückverfolgbarkeit. Die Pflicht
zur Kennzeichnung gilt unabhängig davon, ob der betreffende GVO
im Lebens- oder Futtermittel nachweisbar ist. Jeder Hersteller
oder Händler ist verpflichtet, seine Abnehmer darüber zu
informieren, ob GVOs verwendet wurden. Dazu müssen die
Unternehmen geeignete Informations- und Dokumentationssysteme
einrichten. Die Pflicht zu Maßnahmen, die auf jeder
Verarbeitungsstufe eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen, ist in
einer eigenen Verordnung (1830/2003) festgelegt.
Gv-Pflanze in der Umwelt, gv-Lebensmittel auf dem Tisch:
Unterschiedliche Gesetze
Einzelfallprinzip, Sicherheit und
Wahlfreiheit - das sind die Grundsätze des europäischen Rechtssystem
für die kommerzielle Nutzung der Gentechnik. Es besteht aus zahlreichen
Verordnungen und Richtlinien. Je nachdem, ob es sich bei einem
Produkt um einen vermehrungsfähigen GVO handelt oder um verarbeitete
Lebens- und Futtermittel, gibt es zwei Regulierungsansätze. Sie
unterscheiden sich sowohl bei den Anforderungen für eine Genehmigung
als auch beim Verfahren.
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Gentechnisch veränderte Organismen:
Inverkehrbringen nach der Freisetzungs-Richtlinie. Will etwa jemand Saatgut einer gv-Pflanze
in Verkehr bringen, damit Landwirte diese in der EU anbauen
können, braucht er dafür eine Genehmigung nach der
Freisetzungs-Richtlinie (2001/18). In diesem Genehmigungsverfahren wird geprüft, welche Auswirkungen ein
großflächiger Anbau auf die Umwelt haben könnte. Eine Zulassung nach
der Freisetzungs-Richtlinie ist auch erforderlich, wenn die
betreffende gv-Pflanzen nicht in der EU angebaut, sondern eingeführt
wird. Entscheidend ist, ob die eingeführten Agrarprodukte
(vermehrungsfähige) "Organismen im Sinne des Gesetzes" sind.
So ist die Einfuhr von gv-Maiskörnern oder gv-Rapssaat
genehmigungspflichtig. Diese könnten in die Umwelt gelangen und sich möglicherweise ausbreiten.
Eine Genehmigung nach der Freisetzungs-Richtlinie ist jedoch nicht
erforderlich , wenn
etwa Maisstärke oder Rapsöl eingeführt werden. Sie sind verarbeitet
und im Sinne der gesetzlichen Definition keine Organismen mehr.
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Lebensmittel- und Futtermittel, die aus GVO
hergestellt werden, fallen unter eine eigene Verordnung, die in
allen EU-Ländern seit April 2004 rechtswirksam ist. Sie gilt sowohl
für Lebensmittel, die ein GVO sind (etwa ein Süßmais-Kolben), als
auch für verarbeitete Lebensmittel (etwa Maisstärke), die aus GVO hergestellt
sind, diese
jedoch nicht mehr enthalten. Diese Verordnung (1829/2003) gilt für
Futter- und Lebensmittel. Sie regelt die Anforderung an die
Sicherheit und gesundheitliche Verträglichkeit der Produkte sowie
die Kennzeichnung.
Zum Beispiel: Markteinführung von gv-Zuckerrüben
Plant etwa ein Unternehmen die
Markteinführung von gv-Zuckerrüben, sind dafür zwei Genehmigungen
erforderlich:
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für den Anbau der Rüben das "Inverkehrbringen
eines gentechnisch veränderten Organismus" nach der
Freisetzungs-Richtlinie;
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für die daraus hergestellten Lebensmittel (Zucker) oder Futtermittel
(Zuckerrübenschnitzel) die Zulassung nach der Verordnung für gv-Lebens- und
Futtermittel.
Ist nur die Vermarktung von Zucker oder
Rübenschnitzel aus gv-Zuckerrüben geplant, genügt eine Zulassung
nach der Verordnung für gv-Lebens- und Futtermittel. Voraussetzung:
Die gv-Zuckerrüben werden nicht in der EU angebaut.
In den vergangenen Jahren war es die Regel,
die Zulassungen als gv-Pflanze und als GVO-Lebensmittel einzeln zu
beantragen und beide Verfahren getrennt nach den jeweiligen
Rechtsvorschriften durchzuführen. Heute ist es möglich, beide Anträge
in einem gemeinsamen Verfahren unter der Verantwortung der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu prüfen und
für eine Zulassungsentscheidung vorzubereiten. Die jeweiligen
Sicherheitsanforderungen bleiben davon unberührt.
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Der EU-Zulassungs-Comic
Antrag, Beratung, Abstimmungen: Es ist ein langer
Weg, bis ein GVO-Produkt die Zulassung erhält. |
EU-Recht
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Zulassungenspraxis in der EU |
 | Info + :
Kennzeichnung, Sicherheit |

Das Wichtigste:
Kurz, knapp, verständlich. |
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