Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 07:04 Uhr
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Gentechnik, Pflanzen, Lebensmittel

Das europäische Rechtssystem


Ohne Zulassung darf nichts auf den Markt: Weder Saatgut für eine gentechnisch veränderte Pflanze, noch die Lebens- und Futtermittel, die daraus hergestellt werden. Seit 2004 ist in der EU ein neues, gründlich überarbeitetes Rechtssystem in Kraft. Es gilt gleichermaßen in allen siebenundzwanzig EU-Mitgliedstaaten. Die Grundsätze: Ein Höchstmaß an Sicherheit und Wahlfreiheit für Konsumenten und Landwirte.

In einem breit angelegten Entscheidungsprozess haben sich die EU und ihre Mitgliedstaaten dafür ausgesprochen, die Grüne Gentechnik - die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen in Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung - grundsätzlich zu erlauben.

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Ohne Zulassung nicht auf den Markt. Ob gv-Pflanze (Sojaschoten) oder Lebensmittel (Salatdressing mit Sojaöl): Die kommerzielle Nutzung von GVOs ist in jedem Fall genehmigungs-pflichtig.

Allerdings - jedes einzelne Produkt steht unter einem Erlaubnisvorbehalt: Wer etwa Saatgut einer gv-Pfanze oder die daraus hergestellten Lebens- oder Futtermittel auf den Markt bringen will, darf das nur, wenn er eine Genehmigung dafür erhalten hat. Diese wird nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Sicherheit. Das Produkt muss sicher sein und der Gebrauch darf keine schädlichen Auswirkungen mit sich bringen - weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch für die Umwelt. Der wichtigste Grundsatz dabei ist: Ein GVO-Produkt muss nach dem derzeitigen Stand des Wissens genau so sicher sein wie ein konventionelles Vergleichsprodukt. Ist das nicht der Fall, muss die Genehmigung versagt werden.

  • Wahlfreiheit. Außerdem sind Anwendung und die Vermarktung von GVO-Produkten unter besondere Regeln gestellt. Diese sollen dafür sorgen, dass Konsumenten, aber auch Landwirte und Unternehmen die Wahl haben, ob sie GVO-Produkte nutzen oder darauf verzichten wollen.

  • Koexistenz. Das bedeutet: Es muss gewährleistet sein, dass Erzeugung und Verarbeitung von Lebensmitteln ohne Gentechnik auch langfristig möglich bleiben. Anbau und Umgang mit gv-Pflanzen dürfen nicht zu einer unkontrollierten Vermischung mit der konventionellen Produktion führen. Wie diese Koexistenz konkret ausgestaltet wird, ist Sache der EU-Mitgliedstaaten. Die EU-Kommission hat dazu Leitlinien vorgegeben.

  • Kennzeichnung. Das wichtigste Instrument, um Wahlfreiheit für  Konsumenten zu gewährleisten, ist die Kennzeichnung. Sie ist in der EU gesetzlich vorgeschrieben: Jede bewusste Verwendung von GVOs ist auf dem Etikett des betreffenden Lebensmittel eindeutig zu deklarieren. Jeder Konsument kann damit beim Einkauf eine "informierte Entscheidung" treffen.

  • Rückverfolgbarkeit. Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt unabhängig davon, ob der betreffende GVO im Lebens- oder Futtermittel nachweisbar ist. Jeder Hersteller oder Händler ist verpflichtet, seine Abnehmer darüber zu informieren, ob GVOs verwendet wurden. Dazu müssen die Unternehmen geeignete Informations- und Dokumentationssysteme einrichten. Die Pflicht zu Maßnahmen, die auf jeder Verarbeitungsstufe eine Rückverfolgbarkeit ermöglichen, ist in einer eigenen Verordnung (1830/2003) festgelegt.

Gv-Pflanze in der Umwelt, gv-Lebensmittel auf dem Tisch: Unterschiedliche Gesetze

Einzelfallprinzip, Sicherheit und Wahlfreiheit - das sind die Grundsätze des europäischen Rechtssystem für die kommerzielle Nutzung der Gentechnik. Es besteht aus zahlreichen  Verordnungen und Richtlinien. Je nachdem, ob es sich bei einem Produkt um einen vermehrungsfähigen GVO handelt oder um verarbeitete Lebens- und Futtermittel, gibt es zwei Regulierungsansätze. Sie unterscheiden sich sowohl bei den Anforderungen für eine Genehmigung als auch beim Verfahren.

  • Gentechnisch veränderte Organismen: Inverkehrbringen nach der Freisetzungs-Richtlinie. Will etwa jemand Saatgut einer gv-Pflanze in Verkehr bringen, damit Landwirte diese in der EU anbauen können, braucht er dafür eine Genehmigung nach der Freisetzungs-Richtlinie (2001/18). In diesem  Genehmigungsverfahren wird geprüft, welche Auswirkungen ein großflächiger Anbau auf die Umwelt haben könnte. Eine Zulassung nach der Freisetzungs-Richtlinie ist auch erforderlich, wenn die betreffende gv-Pflanzen nicht in der EU angebaut, sondern eingeführt wird. Entscheidend ist, ob die eingeführten Agrarprodukte (vermehrungsfähige) "Organismen im Sinne des Gesetzes" sind. So ist die Einfuhr von gv-Maiskörnern oder gv-Rapssaat genehmigungspflichtig. Diese könnten in die Umwelt gelangen und sich möglicherweise ausbreiten. Eine Genehmigung nach der Freisetzungs-Richtlinie ist jedoch nicht erforderlich , wenn etwa Maisstärke oder Rapsöl eingeführt werden. Sie sind verarbeitet und im Sinne der gesetzlichen Definition keine Organismen mehr.

  • Lebensmittel- und Futtermittel, die aus GVO hergestellt werden, fallen unter eine eigene Verordnung, die in allen EU-Ländern seit April 2004 rechtswirksam ist. Sie gilt sowohl für Lebensmittel, die ein GVO sind (etwa ein Süßmais-Kolben), als auch für verarbeitete Lebensmittel (etwa Maisstärke), die aus GVO hergestellt sind, diese jedoch nicht mehr enthalten. Diese Verordnung (1829/2003) gilt für Futter- und Lebensmittel. Sie regelt die Anforderung an die Sicherheit und gesundheitliche Verträglichkeit der Produkte sowie die Kennzeichnung.

Zum Beispiel: Markteinführung von gv-Zuckerrüben

Plant etwa ein Unternehmen die Markteinführung von gv-Zuckerrüben, sind dafür zwei Genehmigungen erforderlich:

  • für den Anbau der Rüben das "Inverkehrbringen eines gentechnisch veränderten Organismus" nach der Freisetzungs-Richtlinie;

  • für die daraus hergestellten Lebensmittel (Zucker) oder Futtermittel (Zuckerrübenschnitzel) die Zulassung nach der Verordnung für gv-Lebens- und Futtermittel.

Ist nur die Vermarktung von Zucker oder Rübenschnitzel aus gv-Zuckerrüben geplant, genügt eine Zulassung nach der Verordnung für gv-Lebens- und Futtermittel. Voraussetzung: Die gv-Zuckerrüben werden nicht in der EU angebaut.

In den vergangenen Jahren war es die Regel, die Zulassungen als gv-Pflanze und als GVO-Lebensmittel einzeln zu beantragen und beide Verfahren getrennt nach den jeweiligen Rechtsvorschriften durchzuführen. Heute ist es möglich, beide Anträge in einem gemeinsamen Verfahren unter der Verantwortung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu prüfen und für eine Zulassungsentscheidung vorzubereiten. Die jeweiligen Sicherheitsanforderungen bleiben davon unberührt.

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Der EU-Zulassungs-Comic
Antrag, Beratung, Abstimmungen: Es ist ein langer Weg, bis ein GVO-Produkt die Zulassung erhält.
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20. Februar 2008 [nach oben springen]

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