Transparenz für Gentechnik bei Lebensmitteln
  Fr 03.09.2010 | 06:49 Uhr
Wissen, was ist.
TransGen Lebensmitteldatenbank
Sie wollen wissen, wo  Gentechnik eine Rolle spielen könnte?
Sie können nach Pflanzen, Lebensmitteln, Zutaten oder Zusatzstoffen suchen:
Alle Einträge in der Übersicht:
Pflanzen
Lebensmittel
Zutaten und Zusatzstoffe
Zusatzstoffe nach
E-Nummern
Enzyme

TransGen Forum
Newsletter
Im Abo. Neuigkeiten und Hintergrundinformationen
Forum Bio- und Gentechnologie
Schriftgröße ändern
1 2 3

EU-Recht im Überblick

Zwei Gesetze für die Grüne Gentechnik


Für gentechnisch veränderte Produkte in Landwirtschaft und Lebensmittelherstellung gibt es in der EU zwei zentrale Rechtsvorschriften: Zum einen für die Nutzung von gv-Pflanzen, zum anderen für die daraus erzeugten Lebens- und Futtermittel.

 

 
EU-Rechtsvorschrift Freisetzungs-Richtlinie (2001/18) Verordnung über gv-Lebens- und Futtermittel (1829/2003)
Anwendungsbereich kommerzielle Nutzung einer (vermehrungs-fähigen) gv-Pflanze; Ausbringen in die Umwelt infolge von Anbau oder Einfuhr Lebens- und Futtermittel, die aus gv-Pflanzen hergestellt werden oder solche enthalten
rechtsgültig seit 17. April 2001 19. April 2004
Umsetzung in nationales Recht Frist abgelaufen am 17. Oktober 2002 nicht erforderlich; gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten
frühere Vorschriften Freisetzungs-Richtline (90/220) Novel Food-Verordnung (258/97)
Sicherheits-anforderungen Keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt (Umweltverträglich-keitsprüfung) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder die Umwelt

keine Täuschung der Verbraucher

Voraussetzung für Zulassung wissenschaftliche Sicherheitsbewertung

standardisiertes Verfahren zum Nachweis des GVO

Überwachungsplan (Monitoring)

wissenschaftliche Sicherheitsbewertung: genau so sicher wie vergleichbares konventionelles Produkt

Kennzeichnung

Nachweisverfahren

marktbegleitende Beobachtung (nicht obligatorisch)

Ablauf des Verfahrens * Anmeldung bei nationaler Behörde

Erstprüfung (wissenschaftliches Gutachten) durch nationale Behörde

Weiterleiten an alle nationalen Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission

im Fall von Einwänden oder offenen Fragen: Sicherheitsbewertung auf europäischer Ebene (EFSA)

Antrag wird der Europäischen Behörde für Lebensmittel-sicherheit (EFSA) zugeleitet

wissenschaftliches Gutachten durch Expertengremium

Stellungnahme der EFSA

Entscheidung über Zulassung Entscheidungsvorschlag durch die EU-Kommisson

Abstimmung im "Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette" (Mitgliedstaaten): Der Vorschlag der Kommission kann mit qualifizierter Mehrheit bestätigt werden.

Bei Ablehnung oder keiner eindeutigen Mehrheit: Die Kommission arbeitet einen  formellen Beschluss aus und legt ihn dem Ministerrat zur Entscheidung vor.

Abstimmung im Ministerrat: Annahme oder Ablehnung mit qualifizierter Mehrheit. Andernfalls setzt die Kommission den vorgelegten Beschluss in Kraft.

Zulassung befristet auf 10 Jahre 10 Jahre
bestehende Zulassungen nach alter Rechtsgrundlage Frühere Zulassungen sind weiter gültig. Begonnene Verfahren nach der früheren Freisetzungs-Richtlinie 90/220 werden nach neuem Recht fortgesetzt. Ergänzung der Anträge erforderlich. Zugelassene GVO-Produkte können nach Vorlage weiterer Informationen als "existierende Produkte" notifiziert werden. Neuzulassung innerhalb von neun Jahren nach der Erstzulassung.

 

Erläuterungen:

* Antragsteller, die eine Zulassung auf Grundlage der Freisetzungs-Richtlinie 2001/18 anstreben, können zwischen zwei Verfahren wählen: Neben dem oben beschriebenen Ablauf (Einreichung bei der nationalen Behörde) ist es auch möglich den Antrag der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zuzuleiten. Das Verfahren verläuft dann wie in der Verordnung 1829/2003 festgelegt.

 

Schnellsuche
Schnelle Volltextsuche über die gesamten Inhalte der Website
26. Oktober 2005 [nach oben springen]

© 1997 - 2010 i-Bio Information Biowissenschaften | Impressum | Leitlinien und Finanzierung | Website by Webmotive