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Lebens- und Futtermittel aus GVOs
Der lange Weg vom Antrag bis zur Entscheidung
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Lebens- und Futtermittel, die aus
gentechnisch veränderten Organismen (GVO) bestehen oder daraus
hergestellt sind, dürfen nur dann auf den Markt, wenn sie zugelassen
sind. Um eine Zulassung zu erhalten, müssen sie ein europäisches Verfahren durchlaufen. Die
am Ende getroffene Entscheidung gilt in allen Mitgliedstaaten der
EU.
Das Verfahren, aber auch die Voraussetzungen,
unter denen eine Zulassung erteilt werden kann, sind in der
Verordnung über gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel
(1829/2003) festgelegt.
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Palazzo Ducale, Parma
(Italien): Sitz der Europäischen Behörde für
Lebensmittel- sicherheit (EFSA). Sie nimmt bei der
Zulassung gentechnisch veränderter Lebens- und
Futtermittel eine zentrale Rolle ein. |
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Experten für GVOs und GVO-Produkte: Das
GMO-Panel der EFSA.
Wie alle EFSA-Expertengremien besteht auch
das GMO Panel aus unabhängigen, an keine Weisungen gebundene Wissenschaftler aus verschiedenen
Mitgliedstaaten der EU. Sitzungsprotokolle, Beschlüsse und
Stellungnahmen werden veröffentlicht. |
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Phase 1: Antragstellung
Der Antrag auf Zulassung von Lebens- und
Futtermitteln, die aus GVOs bestehen oder daraus hergestellt sind,
wird bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates (in
Deutschland etwa das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit, BVL) eingereicht.
Der Antrag muss eine Reihe von Angaben und
Unterlagen enthalten, etwa
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durchgeführte Studien, aus denen
hervorgeht, dass das GVO-Lebensmittel keine nachteiligen
Auswirkungen auf Mensch und Tier oder die Umwelt hat;
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Analyse, dass das GVO-Lebensmittel sich
nicht wesentlich von konventionellen Vergleichsprodukten
unterscheidet (etwa anhand von Analysen verschiedener
Inhalts- oder Nährstoffe);
-
Vorschlag für die Kennzeichnung des
Produkts;
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Verfahren und Probematerial, um das
GVO-Lebensmittel nachweisen und identifizieren zu können;
-
evtl. Vorschlag für eine marktbegleitende
Beobachtung;
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Zusammenfassung des Antragsdossiers.
Die nationale Behörde leitet den Antrag an
die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) weiter.
Diese unterrichtet alle Mitgliedstaaten sowie die EU-Kommission und
stellt ihnen die Antragsunterlagen zur Verfügung. Die EFSA macht der
Öffentlichkeit die Zusammenfassung des Antrags zugänglich.
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Phase 2: Sicherheitsbewertung
Die EFSA prüft den eingegangenen Antrag auf
Vollständigkeit. Sind alle erforderlichen Unterlagen vorhanden, gibt
die EFSA innerhalb von sechs Monaten eine Stellungnahme ab. Diese
Frist wird ausgesetzt, falls die EFSA Ergänzungen der
Antragsunterlagen anfordert.
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Grundlage für die EFSA-Stellungnahme ist
ein wissenschaftliches Gutachten des für Fragen der Gentechnik zuständigen
Expertengremiums (GMO Panel). Dieses Gremium prüft auf
Basis der vom Antragsteller vorgelegten Daten die Sicherheit des
jeweiligen GVO-Produkts. Zugelassen wird ein GVO-Lebens- oder
Futtermittels nur, wenn es genau so sicher wie ein vergleichbares konventionelles
Produkt - sowohl im Hinblick auf Umwelt und Biodiversität, als
auch auf die gesundheitliche Unbedenklichkeit für Mensch und Tier.
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Schließt der Antrag auch eine GVO-Zulassung
nach der Freisetzungs-Richtlinie 2001/18 ein, muss sichergestellt
sein, dass alle Maßnahmen getroffen wurden, um schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die
Umwelt zu verhindern. Die nationale Behörde des Mitgliedstaates
muss konsultiert werden.
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Die EFSA schaltet das Referenzlabor der EU
ein. Dieses testet und validiert die vom Antragsteller
vorgeschlagenen Methoden zum Nachweis und zur Identifizierung des
jeweiligen GVOs.
Neben den Ergebnissen der wissenschaftlichen
Sicherheitsbewertung enthält die Stellungnahme der EFSA u.a.
folgende Angaben:
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Vorschlag zu Kennzeichnung des
Lebensmittels;
-
evtl. Auflagen und Bedingungen, etwa
marktbegleitende Beobachtungen auf Grundlage der Ergebnisse der
Sicherheitsbewertung;
-
vom Referenzlabor geprüftes
Nachweisverfahren;
-
Plan zur Umweltbeobachtung ( Monitoring) bei
gv-Pflanzen.
Die EFSA leitet ihre Stellungnahme an die
EU-Kommission und die Mitgliedstaaten weiter und macht sie der Öffentlichkeit
zugänglich, mit Ausnahme vertraulicher Informationen, welche die
wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers betreffen.
Phase 3: Entscheidung
Spätestens drei Monate nach Erhalt der EFSA-Stellungnahme schlägt
die EU-Kommission vor, wie über den Antrag entschieden werden soll.
Weicht sie dabei von der Stellungnahme ab, muss sie dafür Gründe
anführen.
Das Verfahren zur Entscheidungsfindung ist in
den Europäischen Verträgen und in weiteren Rechtsvorschriften
festgelegt. Es wird nicht nur bei GVO-Zulassungen angewendet,
sondern allgemein bei Entscheidungen, welche die Durchführung
gültiger Rechtsvorschriften betreffen (Regelungsverfahren nach
Artikel 5 des Beschlusses 1999/468/EG).
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Die Kommission legt dem "Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette"
einen Vorschlag über die zu treffenden Maßnahmen vor. In ihm sind
alle Mitgliedstaaten vertreten. Der Ausschuss kann mit qualifizierter
Mehrheit eine Stellungnahme zu dem Vorschlag der Kommission
abgeben.
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Stimmt diese Stellungnahme nicht mit dem
Vorschlag der Kommission überein oder wird keine Stellungnahme
beschlossen, leitet die EU-Kommission ihren Entscheidungsvorschlag
an den Ministerrat weiter und informiert das EU-Parlament.
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Der Ministerrat hat
nun 90 Tage Zeit, über den Beschlussvorschlag der Kommission mit qualifizierter
Mehrheit zu entscheiden. Lehnt der Rat den Vorschlag der
Kommission ab, arbeitet die Kommission einen neuen Vorschlag aus.
Endet die Abstimmung im Ministerrat ohne qualifizierte Mehrheit, setzt die Kommission den von ihr
vorgeschlagenen Rechtsakt in Kraft.
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Mit neuen Vertrag von Lissabon gelten seit Dezember 2009
bei Abstimmungen in der EU neue Modalitäten für die
erforderliche "qualifizierte Mehrheit": Sie ist erreicht, wenn 55
Prozent der Mitgliedstaaten (derzeit 15 von 27) zustimmen und
gleichzeitig 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentiert sind
("doppelte Mehrheit").
Alle Zulassungen sind auf zehn Jahre
begrenzt. Die zugelassenen GVO-Lebensmittel werden in ein öffentlich
zugängliches Register eingetragen.
Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Pflanzen (nach
der Freisetzungs-Richtlinie)
Nach dem gleichen Verfahren können auch
Anträge geprüft und entschieden werden, die sich auf das Inverkehrbringen
einer gv-Pflanze nach der Freisetzungs-Richtlinie 2001/18 beziehen.
Grundlage der Sicherheitsbewertung ist hier eine
Umweltverträglichkeitsprüfung.
Der Antragsteller kann wählen, ob er eine
Genehmigung nach dem in der Freisetzungs-Richtlinie festgelegten
Verfahren anstrebt oder nach der Verordnung über gv-Lebens- und
Futtermittel (1829/2003).
Im ersten Fall wird der Antrag bei einer
nationalen Behörde eingereicht, die auch eine erste
Sicherheitsbewertung durchführt. Erheben andere Mitgliedstaaten oder
die EU-Kommission Einwände, werden die Antragsunterlagen an die EFSA
zu einer erneuten Sicherheitsüberprüfung weitergeleitet. Der
weitere Entscheidungsprozess läuft wie beim Verfahren für gv-Lebens-
und Futtermittel.
Es ist möglich, beide Anträge - für eine
gv-Pflanze und für daraus erzeugte gv-Lebens- und Futtermittel - in
einem gemeinsamen Verfahren zur Entscheidung zu bringen.
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