Der
Antrag wurde nach der damaligen
Freisetzungs-Richtlinie 90/220 eingereicht, später nach der
Freisetzungs-Richtlinie 2001/18 weitergeführt. Der Antrag
wurde 2003 entsprechend ergänzt.
Das
weitere Verfahren wird nach den Bestimmungen der
Verordnung 1829/2003 für gv-Lebens- und Futtermittel durchgeführt.
Verwendung
Anbau in der EU;
Verarbeitung zu
Lebensmittel (Zucker) und Futtermittel