Schwellenwert und Zusatzstoffe: EU-Vorschriften zur Gentechnik-Kennzeichnung erweitert

(13.01.2000) Für die Kennzeichnung von Zutaten aus Gen-Mais und Gen-Soja wird ein Schwellenwert von 1% eingeführt. Außerdem gilt künftig für Zusatzstoffe und Aromen, die aus oder mit gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden, eine Kennzeichnungspflicht. Beide Verordnungen treten am 10.4. 2000 in Kraft.

Am 11. Januar 2000 wurden zwei neue Verordnungen der EU-Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht:

Schwellenwert. Mit der Verordnung (EG) Nr. 49/2000 wird der lang diskutierte Schwellenwert auf 1% festgesetzt.

Wenn Lebensmittelzutaten bis zu einem Anteil von höchsten 1% aus gentechnisch verändertem Mais oder Sojabohnen bestehen, sind sie von einer Kennzeichnungspflicht befreit.

  • Diese Ausnahme gilt jedoch nur dann, wenn der betreffende Händler oder Hersteller gegenüber der zuständigen Behörde eines EU-Mitgliedstaates glaubhaft machen kann, dass das Material aus gentechnisch veränderten Rohstoffen nur zufällig in der Zutat vorhanden ist. Dazu ist nachzuweisen, dass „geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um zu vermeiden,“ gentechnisch verändern Mais oder Soja (oder Produkte daraus) „als Ausgangsprodukt zu verwenden.“
  • Bewusste oder fahrlässige Vermischungen mit gentechnisch veränderten Rohstoffen fallen unabhängig von der Höhe des Anteils generell unter die Kennzeichnungspflicht. Davon weiterhin ausgenommen bleiben jene Zutaten wie etwa Öle und Fette, bei denen nicht nachgewiesen werden kann, ob sie aus transgenen Pflanzen stammen.
  • Die Hürden sind hoch: Wer seine Produkte, in denen Bestandteile aus Gen-Mais oder Gen-Soja nachgewiesen werden können, nicht kennzeichnen will, muss belegen, dass sie tatsächlich zufällig und als „unvermeidbare Verunreinigung“ dort vorhanden sind. Dazu dürfte es kaum ausreichend, auf das Weltmarktangebot oder die Praxis in den Erzeugerländern zu verweisen.
  • Den Toleranzschwelle von 1% hält die Kommission für angemessen und vor allem praktikabel. Sie verweist darauf, dass es bereits Nachweisverfahren gibt - oder es sie in Kürze geben wird -, „die es ermöglichen, diesen wert einzuführen“.

Zusatzstoffe und Aromen. Auch bei Zusatzstoffen und Aromen muss künftig im Zutatenverzeichnis angegeben werden, wenn sie aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder aus ihnen hergestellt worden sind. Das schreibt die neue Verordnung (EG) Nr. 50/2000 vor.

  • Allerdings gelten auch hier die gleichen Voraussetzungen wie bei den übrigen Zutaten:
  • Im Zusatzstoff muss der jeweilige GVO nachweisbar sein. Das ist nur möglich, wenn er dort DNA- oder Proteinspuren hinterlassen hat.
  • In der Praxis bedeutet das: Lecithin (aus gv-Soja) oder modifizierte Stärke (aus gv-Mais) sind kennzeichnungspflichtig (hergestellt aus genetisch verändertem …), nicht jedoch Zusatzstoffe wie Nisin, Beta-Carotin oder Ascorbinsäure (Vitamin C), die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen produziert werden. Diese sind in aller Regel im fertigen Zusatzstoffpräparat nicht mehr nachweisbar.
  • Weiterhin ausgeklammert bleiben nahezu alle Lebensmittel-Enzyme. Viele von ihnen werden heute gentechnisch hergestellt.

Beide Verordnungen treten 90 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtblatt in Kraft.