Neue EU-Vorschriften: Zulassung für Enzyme, aber weiterhin keine Gentechnik-Kennzeichnung

(09.07.2008) Das Europäische Parlament hat neue Rechtsvorschriften für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromen und Enzyme angenommen. Künftig müssen Lebensmittelenzyme ähnlich wie Zusatzstoffe zugelassen werden. Bei der Gentechnik-Kennzeichnung ändert sich dagegen nichts.

Vor der abschließenden Lesung hatten EU-Parlament und der Ministerrat ihre bestehenden Meinungsverschiedenheiten beigelegt und sich auf einen Kompromiss verständigt. Mit der Zustimmung des Parlaments gilt es als sicher, dass die vier neuen Verordnungen demnächst in Kraft treten werden. Sie lösen zahlreiche lebensmittelrechtliche Vorschriften ab und sollen Zulassung, Sicherheit und Verwendung von Lebensmittelzusatzstoffen, Aromen und Enzymen EU-weit einheitlich regeln. Alle derzeit auf dem Markt befindlichen Stoffe sollen nach und nach erneut auf ihre Sicherheit überprüft werden. Gibt es keine Bedenken, werden sie in eine Positivliste aufgenommen. Nur Stoffe, die dort aufgeführt sind, dürfen künftig verwendet werden.

Neue Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme werden nach einem einheitlichen Verfahren zugelassen. Voraussetzung für eine Zulassung ist eine Sicherheitsbewertung nach dem aktuellen Stand des Wissens.

Weitreichende Änderungen gibt es bei Enzymen, die als effiziente und zielgenaue biochemische Katalysatoren zunehmend in der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden. Derzeit sind sie auf EU-Ebene nicht geregelt. Die bestehenden Vorschriften in den Mitgliedstaaten weichen erheblich voneinander ab.

Künftig müssen neue Enzyme ähnlich wie Zusatzstoffe zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass sie sicher sind und ihr Einsatz als „technologisch notwendig“ anzusehen ist. Außerdem darf ihre Verwendung die Verbraucher nicht täuschen. Auch für die zahlreichen bereits heute in der Lebensmittelverarbeitung gebräuchlichen Enzyme wird eine nachträgliche Sicherheitsüberprüfung vorgeschrieben.

Bei der Gentechnik bleibt alles beim Alten. Wie bisher sind Zusatzstoffe und Aromen dann kennzeichnungspflichtig, wenn sie aus einem gentechnisch veränderten Organismus gewonnen werden, etwa Lecithin (E 322) oder Aromen aus gv-Soja, Methylcellulose (E 461) aus gv-Baumwolle oder Glycerin (E 422) aus gv-Raps. Werden Zusatzstoffe oder Enzyme jedoch mit Hilfe gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt, muss dieses Verfahren auf dem Etikett nicht deklariert werden. Gerade bei der Produktion von Enzymen ist es mittlerweile üblich, gv-Mikroorganismen einzusetzen.