Das Cartagena Protokoll zur Biologischen Sicherheit

Das Protokoll über die Biologische Sicherheit (Biosafety Protocol) ist ein internationales Abkommen, in dem erstmals völkerrechtlich verbindliche Regeln über den grenzüberschreitenden Handel mit „lebenden gentechnisch veränderten Organismen“ festgelegt sind.

Das Protokoll wurde nach mehreren Verhandlungsrunden im Januar 2000 in Montreal verabschiedet. Nach dem letzten Verhandlungsort ist es auch als Cartagena Protocol on Biosafety bekannt. Rechtskräftig wurde das Protokoll im September 2003, nachdem es von 50 Staaten ratifiziert worden war. Inzwischen haben 169 Staaten und die Europäische Union das Protokoll anerkannt. Nicht zu den Unterzeichnern zählen einige Länder mit hohen Agrarexporten wie die USA, Argentinien, Australien und Kanada.

Das Protokoll ist ein Folgeabkommen der 1992 in Rio unterzeichneten Konvention über Biologische Vielfalt. Darin sind Maßnahmen vorgesehen, um die genetischen Ressourcen vor möglichen Gefahren zu schützen, die mit der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen verbunden sein können. Verhandlungspartner des Protokolls über die Biologische Sicherheit waren jene Staaten, welche die Konvention zur Biologischen Vielfalt unterzeichnet haben (Vertragsstaatenkonferenz).

Die Kernpunkte des Protokolls über die Biologische Sicherheit sind:

  • Wenn lebende gentechnisch veränderte Organismen (LGMO) in ein anderes Land exportiert werden sollen, um dort in die Umwelt freigesetzt zu werden, ist ein bestimmtes Informations- und Entscheidungsverfahren einzuhalten (Advanced Informed Agreement Procedure).
  • Das Ausfuhrland ist verpflichtet, dem Empfängerland alle Informationen zugänglich zu machen, die für eine Sicherheitsbewertung erforderlich sind. Dieses kann die Einfuhr verbieten, wenn plausible Zweifel an der Sicherheit für Umwelt, biologische Vielfalt und menschliche Gesundheit bestehen. Anders als bei den Regeln des Welthandelsabkommen (WTO) ist keine fundierte wissenschaftliche Beweisführung notwendig, um ein Verbot zu begründen. Das Protokoll erlaubt es den Staaten somit, aus Vorsorge Importverbote zu verhängen.
  • Beim Handel mit gentechnisch veränderten Organismen, die wie z.B. Sojabohnen oder Mais im Einfuhrland sofort zu Lebens- und Futtermitteln verarbeitet werden, gilt dieses Verfahren nicht. Die ausführenden Staaten verpflichten sich, alle sicherheitsrelevanten Informationen einer internationalen Clearingstelle zugänglich zu machen. Einfuhrländer können bei Bedarf auf diese zurückgreifen.
  • Werden GVO mit der Absicht gehandelt, sie im Empfängerland freizusetzen, ist grundsätzlich dessen Zustimmung erforderlich. Das ausführende Land ist dafür verantwortlich, dass dem Empfängerland alle sicherheitsrelevanten Informationen und Erkenntnisse zur Verfügung stehen.

Für die Organisation des im Protokoll über die Biologische Sicherheit vereinbarten Informationsflusses ist auf internationaler Ebene ein Clearing House eingerichtet. Auch in Deutschland ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) die nationale Stelle des Clearing House Mechanism.

Kennzeichnung im internationalen Handel. Produkte, die aus vermehrungsfähigen gentechnisch veränderten Organismen bestehen wie beispielsweise Saatgut, müssen eindeutig deklariert werden.

Seit 2012 müssen auch Massenlieferungen von Agrarprodukten, die Anteile aus gentechnisch veränderten Organismen enthalten, mit der verbindlichen Kennzeichnung „enthält GVO“ deklariert sein.

In der EU ist das Cartagena-Protokoll zur Biologischen Sicherheit durch die Verordnung 1946/2003 rechtlich verbindlich umgesetzt.