Seit 2008: Gute fachliche Praxis beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen

Verbindliche Regeln der „Guten fachlichen Praxis“ gibt es für viele Bereiche der Landwirtschaft - seit der Anbausaison 2008 auch für den Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen.

Zusammen mit dem geänderten Gentechnik-Gesetze wurde Anfang 2008 auch die „Verordnung über die Gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen“ angenommen. Sie besteht aus einem allgemeinen Teil, der für alle gv-Pflanzen gilt, und kulturartenspezifischen Vorschriften, die es bisher nur für Mais gibt.

Strenge Regeln beim Anbau von Bt-Mais. Vor der Aussaat muss der Landwirt alle Nachbarn, die in einer Entfernung bis 300 Meter Felder haben, über sein Vorhaben informieren.

Vor der Aussaat. Landwirte, die gv-Pflanzen anbauen wollen, haben bestimmte Informations- und Auskunftspflichten.

  • Spätestens drei Monate vor der Aussaat müssen sie ihre Nachbarn darüber informieren, dass sie gv-Pflanzen anbauen wollen und um welche es sich dabei handelt.
  • Als Nachbar gilt, wer eine Fläche bewirtschaftet, die ganz oder teilweise innerhalb eines Abstands von 300 Metern von der gv-Mais-Fläche liegt.
  • Innerhalb eines Monats muss der Nachbarbetrieb mitteilen, ob ein Anbau von nicht-gv-Pflanzen derselben Kulturart geplant ist. Der GVO-Landwirt ist dann verpflichtet, seinen Anbau entsprechend anzupassen..
  • Antwortet der Nachbar nicht, kann der GVO-Landwirt davon ausgehen, dass er wie geplant anbauen kann.
  • Der GVO-Landwirt sollte sich bei der zuständigen Naturschutzbehörde erkundigen, ob es zu Konflikten zwischen Naturschutzauflagen und dem Anbau von gv-Pflanzen kommen könnte.

Lagerung und Transport. Gentechnisch verändertes Saat- oder Pflanzgut muss in geschlossenen Behältnissen und getrennt von konventionellem Material derselben Art aufbewahrt werden. Sofern es vermehrungsfähiges Material enthält, ist gv-Erntegut in geschlossenen oder abgedeckten Fahrzeugen zu transportieren. Ähnliches gilt für die Lagerung.

Reinigung. Die bei Aussaat, Ernte oder zur Aufbewahrung und zum Transport von gv-Saat-, Pflanz- oder Erntegut verwendeten Maschinen und Geräte sind sorgfältig zu reinigen, bevor sie in der konventionellen Landwirtschaft eingesetzt werden. Bei der Ernte sind Einträge von gv-Erntegut auf fremde Grundstücke durch die Wahl einer geeigneten Erntetechnik auf das Mindestmaß zu begrenzen.

Durchwuchs und Fruchtfolge. Nach dem Anbau von gv-Pflanzen muss der Landwirt das Feld daraufhin kontrollieren, ob in den Folgejahren erneut gv-Pflanzen auskeimen (Durchwuchs). Er muss solche Pflanzen beseitigen, falls auf der Fläche nicht erneut gv-Pflanzen derselben Art angebaut werden. Bei Mais ist diese Durchwuchskontrolle auf ein Jahr beschränkt.

Eine mit gv-Mais bestellt Fläche darf frühestens nach zwei Jahren mit konventionellem Mais bestellt werden.

Aufzeichnungen. Beim Anbau von gv-Pflanzen muss der Landwirt bestimmte Aufzeichnungen führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.