EU-Kommission vor schwieriger Entscheidung: Strafzölle zahlen oder nationale Gv-Mais-Verbote aufheben

EU-Kommission vor schwieriger Entscheidung: Strafzölle zahlen oder nationale Gv-Mais-Verbote aufheben

(30.10.2007) Erstmals könnte die EU-Kommission die Aufhebung eines nationalen Verbots für gv-Mais durchsetzen. Auf ihrer Ratssitzung in Luxemburg wiesen die EU-Umweltminister zwar den Vorschlag der Kommission mehrheitlich zurück, das in Österreich geltende nationale Einfuhrverbot für Produkte der beiden gv-Maislinien MON810 und T25 aufzuheben.

Da jedoch die erforderliche qualifizierte Mehrheit der Mitglieder verfehlt wurde, kann nun die EU-Kommission - wie in solchen Fällen im EU-Vertrag vorgesehen - ihre Entscheidung durchsetzen.

Wegen des österreichischen Verbots drohen der EU nun Sanktionen der Welthandelsorganisation WTO. Nach dem Urteil ihres Schiedsgerichts hat die EU eine Frist bis zum 21. November 2007, nicht-WTO-konforme Handelsbeschränkungen für als sicher und gesundheitlich unbedenklich bewertete GVO-Produkte aufzuheben. Andernfalls könnten bereits im Januar erhebliche Strafzölle fällig werden. Sollte die EU-Kommission dem WTO-Urteil nachkommen, müsste sie gegen die Mehrheit der Mitgliedstaaten handeln. Im Ministerrat hatten 14 EU-Länder für die Beibehaltung der Einfuhrverbote in Österreich gestimmt, darunter auch Deutschland.

Mehrfach hatte die EU-Kommission den Versuch unternommen, nationale GVO-Verbote aufzuheben, war aber immer an einer qualifizierten Mehrheit der Mitgliedstaaten gescheitert. Im aktuellen Fall hatte sie nur die Einfuhrverbote für die beiden gv-Maislinien zur Abstimmung gestellt, nicht aber das ebenfalls bestehende Anbauverbot. Nationale Verbote für EU-weit zugelassene und als sicher bewertete GVO-Produkte sind nach den EU-Rechtsvorschriften nur auf Basis wissenschaftlicher Begründungen möglich. Diese werden von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) geprüft. Alle nationalen Verbote für MON810 und T25-Mais wurden von ihr als wissenschaftlich unbegründet zurückgewiesen.