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Grundsätze des Gentechnik-Rechts der EU: Sicherheit und Wahlfreiheit

Für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO) gelten in allen EU-Mitgliedstaaten die gleichen Rechtsvorschriften. 2003 wurden die damaligen Bestimmungen für gentechnisch veränderte Pflanzen, Lebens- und Futtermittel deutlich verschärft. Die wichtigsten Grundsätze: Zugelassen wird nur, was nach den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen sicher für Umwelt und Gesundheit ist. Seit 2015 sind nationale Sonderwege möglich: Einzelne Mitgliedstaaten können den Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen bei sich verbieten. Davon machen viele Länder - auch Deutschland - Gebrauch.

In einem breit angelegten Entscheidungsprozess haben sich die europäischen Institutionen - die Mitgliedstaaten, das europäische Parlament und die Kommission - dafür ausgesprochen, die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen in Landwirtschaft und Lebensmittelerzeugung grundsätzlich zu erlauben. Dem hat auch Deutschland zugestimmt.

Comic Zulassung

Grüne Gentechnik: Grundsätze der Regulierung in der EU

-Entscheidung über Zulassung auf wissenschaftlicher Basis

-Zulassung nur dann, wenn das GVO-Produkt nachweislich genau so sicher ist wie ein konventionelles Vergleichsprodukt

-Wahlfreiheit: Rechtsanspruch auf Produkte ohne Gentechnik

-Kennzeichnung: Jede wissentliche Anwendung von GVO muss deklariert werden (mit Ausnahmen)

-Nulltoleranz: GVO, die in der EU nicht zugelassen sind, werden grundsätzlich nicht toleriert

-Anbau gv-Pflanzen: Jeder einzelne EU-Mitgliedstaat den Anbau einer in der EU zugelassen gv-Pflanze bei sich verbieten (opt-out).

Großes Foto oben: Rusak, fotosearch.de

Sicherheit zuerst

Allerdings steht jedes einzelne GVO-Produkt unter einem Erlaubnisvorbehalt: Es darf nur dann auf den Markt, wenn es zuvor dafür zugelassen worden ist. Das gilt für eine gentechnisch veränderte Pflanze ebenso wie für Lebens- und Futtermittel, die daraus hergestellt werden.

Eine Zulassung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Die wichtigste: Das Produkt muss nachweislich sicher sein und seine Nutzung - Anbau, Verarbeitung, Verzehr - darf keine schädlichen Auswirkungen mit sich bringen - weder für die Gesundheit von Menschen und Tieren noch für die Umwelt. Ein GVO-Produkt muss nach dem derzeitigen Stand des Wissens genau so sicher sein wie ein konventionelles Vergleichsprodukt. Ist das nicht der Fall oder konnten nicht alle Zweifel ausgeräumt, ist die Genehmigung zu versagen.

Der Anspruch auf Wahlfreiheit

Neben dem wissenschaftlich fundierten Sicherheitsnachweis ist noch ein weiterer Grundsatz im EU-Rechtssystem verankert - die Wahlfreiheit. Unabhängig von Sicherheitsaspekten sollen Konsumenten, aber auch Landwirte und Lebensmittelhersteller zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik wählen können. Wer keine gentechnisch veränderten Produkte will, hat darauf einen rechtlich verbrieften Anspruch.

Das bedeutet: Es muss gewährleistet sein, dass auch weiterhin Lebensmittel ohne Gentechnik erzeugt werden können. Anbau und Umgang mit gv-Pflanzen, aber auch Transport und Verarbeitung daraus hergestellter Produkte müssen so reglementiert werden, dass es nicht zur unkontrollierten Vermischung mit der konventionellen Produktion kommt. Wahlfreiheit wie sie im EU-Recht garantiert ist bedeutet jedoch nicht, ein Anrecht auf absolut „gentechnik-freie“ Produkte zu haben. Geringfügige zufällige Beimischungen zugelassener und damit als sicher geltender GVO müssen toleriert werden.

Unterschiedliche landwirtschaftliche Systeme – ökologische, konventionelle mit und ohne Gentechnik – sollen auf Dauer nebeneinander bestehen können, ohne ihren jeweiligen Grundcharakter zu verlieren. Diese „Koexistenz“ hat die EU verbindlich vorgegeben und in mehreren Gesetzesvorschriften verankert.

Welche konkreten Vorschriften für die Landwirtschaft angemessen sind, um Koexistenz zu gewährleisten, können die EU-Mitgliedstaaten selbst festlegen. Dazu sind auch einschränkende Maßnahmen bis zu Verboten möglich.

Die wichtigsten gemeinschaftlichen EU-Rechtsvorschriften zur Sicherung von Wahlfreiheit und Koexistenz sind:

  • Kennzeichnung. In der EU ist jede bewusste Verwendung eines gentechnisch veränderten Organismus (GVO) auf dem Etikett des betreffenden Lebensmittels eindeutig zu deklarieren. Damit kann jeder Konsument beim Einkauf eine „informierte Entscheidung“ treffen.
  • Rückverfolgbarkeit. Die Pflicht zur Kennzeichnung gilt in der EU unabhängig davon, ob der betreffende GVO im jeweiligen Lebens- oder Futtermittel nachweisbar ist. Damit die Kennzeichnung dennoch überprüft werden kann, sind Hersteller oder Händler gesetzlich verpflichtet, ihre jeweiligen Abnehmer darüber zu informieren, ob GVO verwendet wurden. Dazu müssen die Unternehmen geeignete Informations- und Dokumentationssysteme einrichten.
  • Schwellenwert. Die in der EU gesetzlich verbriefte Wahlfreiheit bezieht sich auf eine bewusste Nutzung von GVO, nicht jedoch auf „zufällige, technisch unvermeidbare“ GVO-Beimischungen in geringfügigen Mengen. Die Grenze zwischen bewusst und zufällig wird in der EU durch den Schwellenwert markiert. Er ist durch politische Beschlüsse auf 0,9 Prozent festgelegt.
  • Nulltoleranz. GVO, die (noch) nicht in der EU zugelassen sind und damit nicht abschließend als sicher eingestuft wurden, sind grundsätzlich nicht erlaubt. Jeder Nachweis eines solchen GVO führt zu einem Verbot des betreffenden Produkts.

Anbau: Nationale Verbote

Seit 2015 können einzelne EU-Mitgliedstaaten den Anbau von in der EU zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen verbieten. Für ein nationales Anbauverbot (opt-out) können sozioökonomische, landwirtschaftspolitische oder kulturelle Gründe herangezogen werden, nicht jedoch Zweifel an der Umwelt- und Produktsicherheit. Diese Fragen werden im EU-weiten Zulassungsverfahren abschließend geklärt.

Vor einem förmlichen Verbot können die betreffenden Länder sich mit den antragstellenden Unternehmen darauf verständigen, nicht in den Geltungsbereich der EU-Anbauzulassung einbezogen zu werden. Wird diese erteilt, gilt sie in dem betreffenden Land nicht: Die jeweilige gv-Pflanze darf dort nicht angebaut werden. Zahlreiche EU-Länder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So bleibt etwa der Anbau von gv-Mais in Deutschland verboten - das gilt für alle gv-Maissorten, für die in der EU eine Anbauzulassung beantragt wurde.