Ohne Gentechnik

„Ohne Gentechnik“: Ein bisschen Gentechnik ist trotzdem erlaubt

„Ohne Gentechnik“ – das grüne Label ist inzwischen auf vielen Lebensmitteln zu finden. Vor allem auf Milchprodukten, Eiern und vereinzelt auch Fleisch, fast alles wenig verarbeitete Produkte aus der Tierhaltung. Das hat seinen Grund: Bei Futtermittel ist durchaus etwas Gentechnik erlaubt, auch wenn auf den damit erzeugten Lebensmitteln „ohne Gentechnik“ draufsteht. Die Vorschriften sind hier längst nicht so streng wie bei anderen Lebensmittelzutaten. – Und Pflanzen aus Mutationszüchtung gelten zwar rechtlich als „Gentechnik“, brauchen aber generell nicht deklariert zu werden.

Seit 2008 gelten in Deutschland besondere gesetzliche Bestimmungen für Lebensmittel, die „ohne Gentechnik“ deklariert werden. Produkte, die mit einem solchen Hinweis versehen sind, müssen bestimmte Anforderungen erfüllen. Ein absolutes Gentechnik-Verbot gehört jedoch nicht dazu.

Welche Gentechnik-Anwendungen auch bei „ohne Gentechnik“-Produkten zulässig sind, ist unterschiedlich:

  • Bei tierisch erzeugten Lebensmitteln wie Milch, Eiern oder Fleisch sind über die Futtermittel, welche die Tiere erhalten, mehrere Ausnahmen vom Gentechnik-Verbot erlaubt.
  • Bei allen anderen Lebensmitteln sind die Vorschriften deutlich strenger. Diese sind weitaus schwerer zu erfüllen als bei Futtermitteln: Auf verarbeiteten Lebensmitteln findet man das „Ohne Gentechnik“-Siegel deswegen kaum. Bei Produkten mit einer längeren Herstellungskette, bei Zusatzstoffen und Aromen, erst recht bei Enzymen und anderen Hilfsstoffen können (oder wollen) die Zulieferer nicht garantieren, dass sie tatsächlich ohne Gentechnik hergestellt wurden.

Nach Angaben des Verbandes Lebensmittel ohne Gentechnik (VLOG) entfallen 98 Prozent des Umsatzes mit „Ohne Gentechnik“-Produkten auf Milchprodukte, Eier und Geflügelfleisch (2024).

Die Ausnahmen: Was bei „ohne Gentechnik“-Produkten erlaubt ist

Bei tierisch erzeugten Lebensmitteln wie Milch, Eiern und Fleisch lässt das „Ohne Gentechnik“-Siegel diese Gentechnik-Anwendungen bei den verwendeten Futtermitteln zu:

  • „Zufällige, technisch unvermeidbare“ Beimischungen von zugelassenen gentechnisch veränderten (gv) Pflanzen bis zu einem Anteil von 0,9 Prozent sind generell erlaubt. In Frage kommen hier vor allem gv-Sojabohnen.
  • Das Verbot von gv-Futterpflanzen gilt für einen bestimmten Zeitraum vor der Verwertung des Tieres. Bei Schweinen sind es etwa die letzten vier Monate vor der Schlachtung, bei Milch produzierenden Tieren die letzten drei Monate und bei Hühnern für die Eiererzeugung die letzten sechs Wochen. Bei Rindfleisch sind es zwölf Monate. Außerhalb dieser Zeiträume können gv-Futtermittel verwendet werden.
  • Ohne Einschränkungen erlaubt sind Futtermittelzusätze wie Enzyme, Vitamine oder Lysin oder Methionin). Andere Zusätze sollen die Futtermittelverwertung (etwa Enzyme wie Amylase oder Phytase) oder die Vitaminversorgung (z.B. Vitamin B2) verbessern. Es ist davon auszugehen, dass viele dieser Zusätze mit gv-Mikroorganismen produziert werden.
  • Ebenso dürfen bei der Erzeugung von „Ohne Gentechnik“-Produkten Tierarzneimittel und Impfstoffe eingesetzt werden , die mit gv-Mikroorganismen hergestellt sind, auch solche, die lebende gv-Mikroorganismen enthalten.

Bei allen übrigen Lebensmitteln und -zutaten lassen die „Ohne Gentechnik“-Vorschriften nur wenige Ausnahmen zu:

  • Anders als bei Futtermitteln sind zufällige oder technisch unvermeidbare Beimischungen von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) nicht zulässig. Im Rahmen der amtlichen Überwachung ist es jedoch gängige Praxis, Anteile unterhalb der technischen Bestimmungsgrenze von 0,1 Prozent nicht weiterzuverfolgen, sofern es sich um zugelassene GVO handelt. – Bei den von den Bundesländern durchgeführten Kontrollen werden in „Ohne Gentechnik“-Produkten GVO-Spuren unterhalb 0,1 Prozent toleriert.
  • Lebensmittelzusatzstoffe dürfen mit gv-Mikroorganismen hergestellt werden, wenn es sich nicht um die letzte, sondern um eine vorgelagerte Stufe im Herstellungsprozess handelt. Für Aromen, Lebensmittelzusatz- und Hilfsstoffe, die im Endprodukt verbleiben, müssen die Hersteller nachweisen, dass sie nicht mit gv-Mikroorganismen hergestellt wurden. Ohne einen solchen Nachweis ist eine „ohne Gentechnik“-Deklaration nicht zulässig.

Eine Besonderheit sind Pflanzen, die mit klassischer Mutationszüchtung erzeugt wurden: Dabei werden mit Hilfe von speziellen Chemikalien oder radioaktiver Bestrahlung zufällige, ungerichtete Mutationen in großer Zahl ausgelöst. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juli 2018 solche Pflanzen als „gentechnisch veränderte Organismen“ eingestuft, sie aber dennoch von den für GVO geltenden Vorschriften – etwa Zulassungspflicht, Kennzeichnung – ausgenommen.

Praktische Auswirkungen hat das EuGH-Urteil bisher jedoch nicht. Produkte, die mit dem „Ohne Gentechnik“-Label deklariert sind, dürfen weiterhin mit Mutagenese gezüchtete Pflanzen enthalten, obwohl sie nach dem Urteil des EuGH Gentechnik sind. Mutationszüchtung wird bei Pflanzen häufig angewandt. Weltweit sind mehr als 3300 Sorten auf diese Weise gezüchtet worden. Dazu zählen beispielsweise ein Großteil der Hartweizensorten, die für die Herstellung von Pasta verwendet werden, aber auch viele andere Getreidesorten, Obst, Gemüse und Hülsenfrüchte.

Der Widerspruch ist offenkundig: Im Rahmen der „ohne Gentechnik“-Kennzeichnung werden Pflanzen aus Mutationszüchtung konventionellen Pflanzen gleichgesetzt, obwohl sie nach europäischer Rechtsprechung als „gentechnisch verändert“ gelten.

Die Deklaration „Ohne Gentechnik“ ist für die Hersteller freiwillig.

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