Novel Food

Lebensmittel, die in den Ländern der EU bisher noch nicht für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Für neuartige Lebensmittel gilt eine Zulassungspflicht.

Anders als vertraute Lebensmittel müssen neuartige Lebensmittel in der EU ein Zulassungsverfahren durchlaufen, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen. Eine Zulassung wird nur erteilt, wenn ein neuartiges Lebensmittel für den Verbraucher keine Gefahr darstellt und eine Irreführung ausgeschlossen ist.

Seit dem 01. Januar 2018 ist eine neue EU-Verordnung (2015/2283) in Kraft. Sie gilt nicht für Lebensmittelenzyme, -zusatzstoffe und –aromen. Auch Lebensmittel und -zutaten aus gentechnisch veränderten Organismen (GVO) werden nicht durch die Novel Food–Verordnung geregelt, sondern durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003.

Als „neuartig“ gelten insbesondere Lebensmittel und Lebensmittelzutaten

  • mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekülstruktur (Beispiele: synthetische Fettersatzstoffe oder Füllstoffe);
  • aus Zell- oder Gewebekulturen;
  • aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen;
  • bei denen neuartige Herstellungsverfahren angewandt wurden (etwa neue Konservierungs- oder Aufreinigungstechniken).

Auch Insekten – als ganze Tiere sowie Teile davon – werden in der Verordnung aufgeführt und müssen gesundheitlich bewertet und zugelassen werden, bevor sie als Lebensmittel auf den Markt gebracht werden dürfen.

Für Lebensmittel, die in einem Drittland schon lange als traditionelles Lebensmittel verzehrt werden, gibt es ein neues Anzeigeverfahren. Danach muss der Antragsteller nachweisen, dass das Lebensmittel in einem Drittland mindestens 25 Jahre lang als Nahrungsmittel genutzt wurde, ohne dass Sicherheitsbedenken aufgetreten sind. Auf diese Weise soll die Zulassung traditioneller Lebensmittel vereinfacht werden.