Neue genomische Techniken (NGT)

Sammelbegriff für neue Präzisionszüchtungstechniken wie Genome Editing oder CRISPR/Cas. Anders als bei herkömmlicher Gentechnik wird in solche Pflanzen kein fremdes Genmaterial von außen eingeführt.

Zu den neuen genomischen Techniken gehören vor allem Genome Editing-Verfahren, mit denen an einer bestimmten Stelle im Genom eines Organismus der DNA-Strang durchtrennt und anschließend durch zelleigenen Systeme „repariert“ wird. Dadurch können DNA-Bausteine ausgetauscht oder neue eingefügt werden. Durch Fehler bei der Reparatur an der Bruchstelle können Gene „abgeschaltet werden, weil die codierende DNA nicht mehr richtig abgelesen werden kann. Zu diesen Verfahren zählen etwa die Gen-Schere CRISPR/Cas und ihre Weiterentwicklungen sowie TALEN oder Zinkfinger-Nukleasen.

Im Zusammenhang mit der Neuregulierung von mit solchen Verfahren gewonnenen Pflanzen in der EU ist NGT auch ein Rechtsbegriff.

  • Im Vorschlag der EU-Kommission für eine Verordnung „über mit bestimmten neuen genomischen Techniken gewonnene Pflanzen und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel“ wird unter NGT-Pflanze eine genetisch veränderte Pflanze verstanden, „die durch gezielte Mutagenese oder Cisgenese oder eine Kombination daraus gewonnen wurde, sofern sie kein genetisches Material von außerhalb des Genpools der Züchter enthält, das während der Entwicklung der NGT-Pflanze vorübergehend eingeführt worden sein könnte.“

Neben der gezielten Mutagenese – im Kern sind Genome Editing-Verfahren gemeint – werden auch cisgene Pflanzen zu den NGT gezählt. Mit „Cisgenese“ sind genetisch veränderte Pflanzen gemeint, in die ausschließlich genetisches Material aus dem Genpool der jeweiligen Art („Genpool der Züchter“) eingeführt wurden.

Künftig wird es in der EU – und ähnlich auch in den reformierten Gentechnik-Gesetzen anderer Länder – zwei Kategorien von NGT-Pflanzen geben.

  • NGT1-Pflanzen enthalten nur arteigenes Genmaterial. Sie könnten auch herkömmlich gezüchtet worden oder durch zufällige Mutation unter natürlichen Bedingungen entstanden sein. Bleibt es bei den Vorschlägen der EU-Kommission, werden künftig NGT1-Pflanzen weitgehend von Auflagen befreit wie sie für gentechnisch veränderte Organismen (GVO) gelten. Sie werden von den Behörden „überprüft“ und müssen nicht mehr ein aufwändiges Zulassungsverfahren durchlaufen. Kennzeichnungspflichtig sind das Saatgut, nicht aber Lebens- und Futtermittel aus NGT1-Pflanzen.
  • Bei NGT2-Pflanzen sind größere DNA-Abschnitte verändert oder eingeführt worden. Im Kern unterliegen sie ähnlichen Auflagen wie herkömmliche GVO, auch bei der Kennzeichnungspflicht.
  • Wie sich im einzelnen NGT1 und NGT2-Pflanzen voneinander unterscheiden, ist in einer Kriterienliste festgelegt (Annex 1).

Die neuen Bestimmungen zur vereinfachten Regulierung von NGT-Pflanzen sind noch nicht rechtskräftig.

Siehe auch: Genome Editing, CRISPR/Cas (Gen-Schere), TALEN, Cisgenese, Mutagenese